Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aufeld dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung eines Garten- bzw. Sichtschutzzaunes aus Beton und eines Gartentores aus Holz und Metall.
Fl. Nr. 1801/2, Gemarkung Loizenkirchen
Die Erschließung ist gesichert
Grundsätzlich ist die Errichtung von Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtsschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2,00 Meter, außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan Aufeld setzt jedoch für Einfriedungen fest, dass diese als Holzlattenzaun mit einer maximalen Höhe von 1,00 Meter auszuführen sind. Der geplante Garten-/Sichtschutzzaun und das Gartentor weisen eine Höhe von 1,60 Meter auf und sollen aus Beton bzw. aus Holz und Metall ausgeführt werden. Der Bauherr benötigt dafür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Antragsteller wünscht lt. eigener Aussage einen Sichtschutz zu den Nachbarn. Ebenso sollen durch das geplante Vorhaben die Grundstücke besser voneinander abgegrenzt werden.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. Die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Der Gemeinderat berät die beantragte Befreiung eingehend
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