Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus, sowie Abbruch einer Garage und Ersatzneubau eines Carports mit Nebenräumen - Rosenstraße 10 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2019/01. Sitzung Gemeinderat Aham, 29.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2019/01. Sitzung Gemeinderat Aham 29.01.2019 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Aham aus dem Jahr 1970.

Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Versorgung mit Frischwasser ist ebenfalls gesichert. Die Entwässerung ist über den vorhandenen Mischwasserkanal gesichert.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aham werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Anbau und dem Carport mit Nebenräumen. Ein Anbau an das Wohnhaus kann nur mit einer Baugrenzenüberschreitung erfolgen, da diese relativ eng gefasst sind. Die Überschreitung der Baugrenzen mit dem Carport und den Nebenräumen begründet der Bauherr in der Größe aktueller Fahrzeuge und dem Verzicht auf die Errichtung eines separaten Müllhäuschens und eines Gartengerätehauses.
- Gestaltung baulicher Anlagen, Ziffer 1.6 & 1.8: Grundsätzlich hat der Anbau an das Wohnhaus als Sattel- oder Walmdach mit einer Dachneigung von 22-28° zu erfolgen. Ebenso sind Garagen und Nebengebäude dem Hauptgebäude anzupassen. Der Bauherr beantragt jedoch ein Flachdach für den Anbau und den Carport mit Nebenräumen. Das Wohnhaus hat ein Satteldach. Lt. Bauherr sei der Anbau als Flachdach notwendig, um die Nutzung des Bestandsgebäudes nach dem Anbau weiterhin gewährleisten zu können. Im Hinblick auf die Weiternutzung des Bestandsgebäudes ist dies positiv zu beurteilen. Zudem ist im unmittelbar angrenzenden Dechantsreiterfeld eine Bebauung mit Flachdachgaragen zulässig. Daher wird eine Bauausführung als untergeordneter Flachdachanbau und als Carport mit Nebenräumen mit einem Flachdach als verträglich angesehen.
- Überschreitung der zulässigen Traufhöhe, Ziffer 1.8: Zulässig ist eine Traufhöhe von 2,70 Meter, beantragt wird eine Wandhöhe von 3,00 Metern. Der Bauherr begründet dies in der zeitgemäßen Gestaltung mit ausreichender Raumhöhe für aktuelle Fahrzeuge. Die Wandhöhe zur Straße und zum Dechantsreiterfeld beträgt 2,80 Meter. In diesem sind Flachdachgaragen mit einer Wandhöhe von 3,00 Metern zugelassen. Da diese Garage mit Nebenräumen unmittelbar angrenzt wird diese Befreiung ebenfalls als vertretbar angesehen.

Der Gemeinderat berät den Antrag auf Baugenehmigung eingehend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum o.g. Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohnhaus und dem Carport mit Nebenräumen
- Abweichung von der Gestaltung baulicher Anlagen (Flachdachanbau und fehlende Anpassung Garage und Nebengebäude an Hauptgebäude)
- Überschreitung der zulässigen Traufhöhe
erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2019 10:55 Uhr