Errichtung einer Garage - Feldstraße 30a - Antrag auf isolierte Befreiung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2018/06. Sitzung Gemeinderat Aham, 01.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2018/06. Sitzung Gemeinderat Aham 01.08.2018 ö beschließend 3.1

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes GE Aham Nord, dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung eine Garage.

Fl. Nr. 1900/1, Gemarkung Loizenkirchen
Die Erschließung ist gesichert

Grundsätzlich ist die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3,00 Metern und mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan GE Aham Nord setzt jedoch Baugrenzen fest. Die geplante Garage weist eine Grundfläche von 46 m² und eine Wandhöhe von 3,00 Metern auf, liegt aber fast vollständig außerhalb der Baugrenzen und benötigt daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Antragstellerin benötigt lt. eigener Aussage zum Einzug in das Gebäude eine Garage. Bisher besteht auf dem Grundstück keine überdachte Unterstelle für Fahrzeuge.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. Die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da ausschließlich auf den beiden Grundstücken der Antragstellerin die Baugrenzen derart eng gefasst wurden, dass eine weitere Bebauung nicht möglich ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben.

Die erforderliche Nachbarunterschrift liegt nicht vor. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks wurde über den Antrag informiert, hat die Unterschrift jedoch verweigert. Mit E-Mail vom 27.07.2018 werden Einwendungen gegen den geplanten Garagenbau erhoben. Dem Gemeinderat wird der Inhalt der E-Mail erneut zur Kenntnis gegeben. Zu den vorgebrachten Punkten ergeht folgende Würdigung:

1. Eine Schädigung des angrenzenden gemeindlichen Feld- und Waldweges sowie des angrenzenden Biotopes sind nicht zu erwarten, da durch den Garagenneubau keine weiteren Abgrabungen stattfinden.

2. Die vom Beschwerdeführer angeführten nachbarlichen Interessen werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt, da diese sich auf nachbarschützende Festsetzungen wie z.B. die Abstandsflächen oder die Art der baulichen Nutzung (= Gebietserhaltungsanspruch) beziehen. Die Festsetzung von Baugrenzen ist nur dann nachbarschützend, wenn es sich um seitliche oder hintere Baugrenzen handelt, die einen bestimmten Abstand der Bebauung zum nächstliegenden privaten Nachbargrundstück festsetzen sollen. Dies ist hier nicht der Fall, da auf dieser Seite des Grundstücks nur der gemeindliche Feld- und Waldweg angrenzt.

3. Der vorgebrachte Punkt zur Nutzung der geplanten Garage als Stallung ist dahingehend hinfällig, als dass die Erteilung einer isolierten Befreiung zwingend die Nutzung als Garagengebäude voraussetzt. D.h. die Nutzung muss als Garage geprägt sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Nutzfläche ausschließlich als Abstellfläche für Kfz dienen muss. Diese Flächen müssen der eigentlichen Garagennutzung aber deutlich untergeordnet sein und grundsätzlich im Zusammenhang mit der Unterbringung von Fahrzeugen stehen. Es ist allerdings auch die Aufbewahrung von sonstigen Werkzeugen, Sport- und Gartengeräten zulässig. Eine Nutzung als Stall ist nicht zulässig. In diesem Fall würde eine nicht genehmigte Nutzung vorliegen, gegen die die Untere Bauaufsichtsbehörde umgehend einschreiten könnte.

4. Der Beschwerdeführer bezieht sich hier auf die weiteren im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke. Diese befinden sich jedoch in großer Entfernung zum Baugrundstück. Eine gemeinschaftliche Nutzung dieser Grundstücke mit dem Baugrundstück kann aufgrund der Distanz nicht in Betracht bezogen werden.

5. Das vom Beschwerdeführer angeführte Bauvorhaben auf seinem Grundstück steht in keinem Zusammenhang mit dem heute vorgelegten Antrag auf isolierte Befreiung. Ebenso das laufende Klageverfahren und eine mögliche Ausweitung auf die vorhandene Kleintierhaltung.

Die Drohung des Beschwerdeführers gegen den Bebauungsplan als Ganzes rechtlich vorgehen zu wollen, wird zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat berät die beantragte Befreiung eingehend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes GE Aham Nord das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

Datenstand vom 06.09.2018 08:24 Uhr