Errichtung eines Gartenzaunes - Vilstalstraße 52 - Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2019/05. Sitzung Gemeinderat Aham, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2019/05. Sitzung Gemeinderat Aham 28.05.2019 ö beschließend 2.5

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aham dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung eines Gartenzaunes aus Metall (sog. Stabmattenzaun).

Fl. Nr. 333/1, Gemarkung Aham
Die Erschließung ist gesichert

Grundsätzlich ist die Errichtung von Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2,00 Meter, außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan Aham aus dem Jahr 1970 setzt jedoch für Einfriedungen fest, dass diese straßenseitig als Holzlatten- oder Hanichelzaun mit einer maximalen Höhe von 1,00 Meter über Straßenoberkante auszuführen sind. Der geplante Gartenzaun weist eine Höhe von 1,80 Meter zur Vilstalstraße hin und im Übrigen 1,20 Meter auf und soll als Stabmattenzaun ausgeführt werden. Der Bauherr benötigt dafür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Antragsteller möchte an diesem Zaun einen Sichtschutz anbringen. Dies soll zum einen den Lärm der Vilstalstraße abhalten und zum anderen verhindern, dass der Hund des Antragstellers auf die Vilstalstraße hinausspringen kann.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. Die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben. Das erforderliche Sichtdreieck an der Grundstücksausfahrt auf die Vilstalstraße wird eingehalten.

Die Nachbarunterschriften vollständig vor.

Der Gemeinderat berät die beantragte Befreiung eingehend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.06.2019 14:27 Uhr