Neubau einer Unterstelle - Feldstraße 30a - Antrag auf isolierte Befreiung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2019/09. Sitzung Gemeinderat Aham, 01.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2019/09. Sitzung Gemeinderat Aham 01.10.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes GE Aham Nord, dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung einer Unterstelle.

Fl. Nr. 1900/1, Gemarkung Loizenkirchen
Die Erschließung ist gesichert

Grundsätzlich ist die Errichtung von Gebäuden mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan GE Aham Nord setzt jedoch Baugrenzen fest. Die geplante Unterstelle weist einen Brutto-Rauminhalt von 74,7 m³ auf, liegt aber vollständig außerhalb der Baugrenzen und benötigt daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Antragstellerin benötigt lt. eigener Aussage die Unterstelle zur Lagerung von Brennholz, Gartenmöbeln, Gartengeräten und Fahrrädern, da keine andere Möglichkeit bestünde diese Dinge unterzustellen.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da ausschließlich auf den beiden Grundstücken der Antragstellerin die Baugrenzen derart eng gefasst wurden, dass eine weitere Bebauung nicht möglich ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben.

Die erforderliche Nachbarunterschrift liegt nicht vor. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks wurde über den Antrag informiert, hat die Unterschrift jedoch verweigert. Mit Schreiben vom 18.09.2019 werden Einwendungen gegen den geplanten Neubau einer Unterstelle erhoben. Dem Gemeinderat wird der Inhalt des Schreibens vollinhaltlich zur Kenntnis gegeben. Zu den vorgebrachten Punkten ergeht folgende Würdigung:

1. Die unverbindliche Bauvoranfrage aus der Gemeinderatssitzung vom 28.05.2019 umfasste eine baugenehmigungspflichtige Unterstelle mit einem Grundmaß von 9,00 Metern auf 12,50 Metern und ist daher mit der heutigen (isolierte Befreiung & Grundmaß 6,00 Meter auf 4,15 Meter) Vorlage nicht vergleichbar.

2. Eine Aneinanderreihung von Stallungen bis zur Grundstücksgrenze ist ausgeschlossen, da für jede Erweiterung der heute beantragten Unterstelle eine Baugenehmigung vom Landratsamt eingeholt werden muss, da der umbaute Raum von 75 m³ überschritten würde. Zudem würde ein derart großer Baukörper gegen die Grundzüge des Bebauungsplanes verstoßen. Eine Genehmigung ist demnach ausgeschlossen. Die Errichtung weiterer Unterstellen als selbständiges Bauvorhaben müsste in jedem Fall vom Gemeinderat als weitere isolierte Befreiung genehmigt werden. Hierbei stellt sich jeweils die Frage der Notwendigkeit der zusätzlichen Unterstelle.

3. Das heute beantragte Bauvorhaben liegt tatsächlich vollständig außerhalb der Baugrenzen. Die Baunutzungsverordnung lässt jedoch speziell im § 23 Absatz 5 Satz 1 baugebietstypische Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen zu, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. In einem Mischgebiet ist eine Unterstelle zur Lagerung der o.g. Materialien durchaus baugebietstypisch, vergleichbar mit einem Gartenhaus. Durch die Festsetzung der Baugrenzen ist jedoch eine Befreiung von ebendiesen erforderlich um das Bauvorhaben realisieren zu können.

4. Analog zum Baugenehmigungsverfahren werden Befreiungen von Bebauungsplänen für grundsätzlich verfahrensfreie Vorhaben unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Im Zuge der Vorbereitung zur Gemeinderatssitzung wurde die Bauherrin dennoch zu den vorgebrachten Punkten angehört. Lt. Ihrer Aussage liegt der verfüllte Brunnen 4,50 Meter vom Standort der beantragten Unterstelle entfernt. Zudem sind im Antragsverfahren nur öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen. Daher kann dieser Einwand gegen das Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden.

Der Gemeinderat berät die beantragte Befreiung eingehend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt,  zum o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes GE Aham Nord das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 31.01.2020 09:15 Uhr