Bebauungsplan Freiflächen-PV-Anlage Bergfeld & Deckblatt Nr. 10 zum Flächennutzungsplan - Abwägung Stellungnahme WWA Landshut - Feststellungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2019/11. Sitzung Gemeinderat Aham, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2019/11. Sitzung Gemeinderat Aham 10.12.2019 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Die Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.09.2019 bis einschließlich 21.10.2019 statt. Insgesamt wurden am Verfahren 25 Fachstellen beteiligt. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgte bereits in der Sitzung vom 05.11.2019.

Jedoch konnte in der damaligen Sitzung die Einwendung des Wasserwirtschaftsamtes Landshut nicht abschließend behandelt werden. Inzwischen wurde durch das Ingenieurbüro Preiss & Schuster eine Hochwasserberechnung am Blutmüllergraben durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Gemeinderat vorgestellt.

Die Beschlussvorschläge werden durch den 1. Bürgermeister verlesen und einzeln besprochen.

Beschluss 1

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird erneut zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Es ist zunächst festzuhalten, dass das Wasserwirtschaftsamt Landshut bereits zum Vorentwurfsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt war, aber in diesem Rahmen keine Stellungnahme abgegeben hat. Daher war für die Gemeinde davon auszugehen, dass ein Einverständnis mit der Planung besteht. Von gemeindlicher Seite sind somit die erforderlichen Abstimmungen mit der Fachbehörde getätigt. Daher ist die jetzige Stellungnahme in dieser Form nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut kann abgeleitet werden, dass keine Überschwemmungsgrenzen vorhanden sind und im Verfahren keine rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen waren. In der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 7.2.4 wurde auf den wassersensiblen Bereich entlang des Blutmüllergrabens gemäß Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern (IÜG) hingewiesen. Dort kann es zu Überschwemmungen kommen. Es kann jedoch nicht angegeben werden wie wahrscheinlich diese sind. Nach Art. 46 Abs. 3 BayWG können aber sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für die Festsetzung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG zuständig. Es wird ausgeführt, dass durch den Grünrandstreifen wahrscheinlich ein ausreichender Abstand eingehalten wird, um nicht in das Überschwemmungsgebiet des Blutmüllergrabens einzugreifen, womit jedoch nichts über die Übernahme einer Gewähr ausgesagt ist. Erst mit dem Nachweis einer Überschwemmungsgebietsberechnung kann rechtlich verbindlich ausgesagt werden, ob sich die PV-Anlage im Einflussbereich einer möglichen Hochwassergefahr befindet.
Zwischenzeitlich wurde eine Hochwasserberechnung für den Blutmüllergraben durch das Ingenieurbüro Preiss und Schuster, Vilsbiburg, durchgeführt. Für den Untersuchungsbereich sind zwar weder ein festgesetztes noch ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet festgestellt, jedoch sind ein wassersensibler Bereich und damit eine potentielle Gefahrensituation für das Planungsgebiet durch Hochwasser vorhanden. Durch die vorliegende Hochwasserberechnung kann nun plausibel und nachvollziehbar eine Aussage zur Hochwassergefahr durch den Blutmüllergraben dargestellt werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die darin empfohlenen Maßnahmen zur Hochwasservermeidung nicht zum Nachteil Dritter gehen. Nach der Hochwasserberechnung wurden danach zwei Stellen ermittelt, an denen die PV-Anlage durch ein HQ100 tangiert wird. Zum einen ist es der Zufahrtsbereich, zum anderen eine Stelle weiter bachabwärts, an der die Modulfläche geringfügig betroffen sein kann. Das Hochwasser beläuft sich hier im cm-Bereich. Nach Empfehlung des Ingenieurbüros kann hier mit einer geringen Aufschüttung (Anböschung) eine Beeinträchtigung vermieden werden. Dieser Empfehlung wird gefolgt und die textliche Festsetzung unter Ziffer 3.4 Gestaltung des Geländes redaktionell angepasst: Die Formulierung „Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Stützmauern sind unzulässig.“ wird durch die Textpassage „Ausgenommen ist der Hochwassergefahrenbereich innerhalb der Baugrenze. Hier kommen die Vorschriften der BayBO gemäß Art. 57 Nr. 9 zur Anwendung.“ ergänzt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Unterhaltung der PV-Anlage gesichert ist. Zur festgestellten Hochwassergefahr im Zufahrtsbereich ist dazu noch anzumerken, dass keine ständige Verkehrsfrequenz gegeben ist. Die Hochwasserberechnung wird der Begründung als Anhang beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt das Deckblatt Nr. 11 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Aham in der Fassung vom 10.12.2019 festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Freiflächen-PV-Anlage Bergfeld in der Fassung vom 10.12.2019 als Satzung nach § 10 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2020 16:26 Uhr