Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über den o.g. Antrag auf Baugenehmigung. Es handelt sich um ein Vorhaben im Bereich des Bebauungsplanes Loizenkirchen – Dreifaltigkeitsfeld, Deckblatt 1.
Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Ableitung von Schmutzwasser und die Versorgung mit Frischwasser ist ebenfalls gesichert.
Die Bestätigung zur Ableitung von Niederschlagswasser liegt vor.
Die Nachbarunterschriften liegen ebenfalls vollständig vor.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Befreiung von der Firstrichtung parallel zu den Seitenlinien des Bebauungsplanes. Beantragt wird eine Drehung der Firstrichtung um 90°. Begründet wird dies mit dem schmalen Schnitt des Grundstücks. Aufgrund dessen Größe muss das Gebäude um 90°gedreht werden.
- Befreiung von der zulässigen Dachneigung. Zulässig ist eine Dachneigung von 28°-34°. Beantragt wird eine Dachneigung von 20° (Haus) sowie 18° (Garage). Begründet wird dies mit der Reduzierung der Gesamthöhe aufgrund der zwei Vollgeschosse.
- Befreiung des zulässigen Kniestocks max. 0,75m über EG-Decke. Beantragt wird eine Bauweise E+I. Begründet wird dies mit der Schaffung von hochwertigerem Wohnraum im Obergeschoss.
- Befreiung der maximalen Zahl der Vollgeschosse. Zulässig ist eine Bebauung mit einem Erdgeschoss und einem Dachgeschossausbau (E+D). Beantragt wird eine Bebauung mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss (E+I). Begründet wird dies mit der Schaffung von hochwertigerem Wohnraum im Obergeschoss.
- Befreiung der zulässigen Traufhöhe von 3,80 m². Beantragt wird eine Traufhöhe von 5,93 m². Dies wird mit den zwei Vollgeschossen begründet.
- Befreiung der zulässigen OKF EG über OK Straße, bergseitige Erschließung: max. 0,25 m über OK Straße, talseitige Erschließung: max. 0,80 m über Straße. Beantragt wird eine bergseitige Erschließung von 0.27 m über OK Straße sowie eine talseitige Erschließung von 1,12 m über OK Straße. Aufgrund der entsprechenden Geländeneigung kann die festgesetzte Höhe nicht eingehalten werden.
Der Gemeinderat berät die beantragten Befreiungen eingehend.