Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Aham D2.
Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Versorgung mit Frischwasser und die Ableitung des Schmutzwassers sind ebenfalls gesichert.
Die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aham D2 werden beantragt:
- Überschreitung der zulässigen Größe der Dachgaube. Zulässig sind Schleppgauben mit einer Frontfläche von bis zu 2,5 m². Der Antragsteller beantragt den Einbau einer Schleppgaube mit 4 m x 2,725 m, also einer Fronfläche von 10,9 m².
- Abweichung der Dachdeckung. Zulässig sind Dachgauben mit einer Dachneigung angepasst dem Hauptgebäude in Pfannen- oder Biberdeckung in naturrot. Beantragt wird eine Blechdachdeckung Natur mit einer Dachneigung von 7°.
Die Antragsteller benötigen ein weiteres Kinderzimmer. Das bereits bestehende Büro soll in den vorhandenen Garagenspeicher verlegt werden, um so das bestehende Büro als Kinderzimmer nutzen zu können.
In diesem Zuge wird ein Antrag auf nichtstörendes Gewerbe im Allgemeinen Wohngebiet vorgelegt. Im Allgemeinen Wohngebiet können ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Ausschlaggeben ist hier, in welchem Umfang sich der Betrieb mit der Wohnnutzung vereinbaren lässt. Der bestehende Speicher soll zum Büro für Schreibarbeiten für das bestehende Kaminkehrergewerbe ausgebaut werden. Die Betriebszeiten sind an Werktagen von 08:00 – 16:00 Uhr. Die Zahl der Beschäftigten bleibt weiterhin bei zwei. Besondere Lärmbelastung ist nicht zu erwarten. Auch ist nur eine PKW-Bewegung pro Tag geplant. Man kann hier also von einem nicht störenden Gewerbe sprechen.
Der Gemeinderat berät die beantragten Befreiungen und die Ausnahme.