Bebauungsplan Bauhofgelände & Deckblatt Nr. 11 Flächennutzungsplan - Abwägung Beteiligung Öffentlichkeit & Träger öffentlicher Belange, Feststellungs- & Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021/03. Sitzung Gemeinderat Aham, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2021/03. Sitzung Gemeinderat Aham 13.04.2021 ö beschließend 3

Protokoll / Bekanntgaben

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit 05.02.2021 bis einschließlich 08.03.2021 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keinerlei Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren abgegeben. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden insgesamt 27 Fachstellen beteiligt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom Technik GmbH, Kreisbrandinspektion Landshut, Landratsamt Landshut Sachgebiet Untere Bauaufsicht, Sachgebiet Naturschutz, Sachgebiet Untere Straßenverkehrsbehörde, Wasserwirtschaftsamt Landshut, Markt Frontenhausen, Gemeinde Kröning, Gemeinde Schalkham, Gemeinde Gerzen, Gemeinde Loiching, Markt Gangkofen

Somit wird von diesen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Hinweise oder Einwendungen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerischer Bauernverband, Landratsamt Landshut Sachgebiet 44, Regierung von Niederbayern, Regionaler Planungsverband, Zweckverband Wasserversorgung Mittlere-Vils

Somit wird auch von diesen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Stellen haben eine Stellungnahme mit Hinweisen oder Einwendungen abgegeben:
Bayernwerk Netz GmbH, Bund Naturschutz, Landratsamt Landshut, Sachgebiet Immissionsschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Sachgebiet Abfallwirtschaft, Sachgebiet Tiefbauabteilung

Der Inhalt der jeweiligen Stellungnahme wurde den Gemeinderäten vorab über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt und wird auszugsweise vorgetragen. Weitere Einwendungen bzw. Anregungen liegen nicht vor.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Bayernwerk Netz GmbH erklärt zum Bebauungsplan ihr Einverständnis. Sie weist auf 0,4-kV-Niederspannungserdkabel hin, die bereits im Geltungsbereich verlegt sind. Daher sind vor Beginn der Erdarbeiten entsprechende Planauskünfte einzuholen. Ferner macht die Bayernwerk Netz GmbH darauf aufmerksam, dass bei allen Erdarbeiten eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten ist, andernfalls sind in Absprache mit ihr geeignete Schutzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchzuführen. Die Ausführungen der Bayernwerk Netz GmbH werden mit dem Inhalt in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 8.4 Energieversorgung und in der Begründung zum Flächennutzungsplan unter Ziffer 6.6 Energieversorgung abgeglichen und dieser ggf. redaktionell ergänzt. Nach Beendigung des Verfahrens werden der Bayernwerk Netz GmbH rechtsverbindliche Pläne zugesandt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Kreisgruppe Landshut des BUND Naturschutz verweist auf eine fehlende Begrünung entlang der Kreisstraße sowie der westlichen Grundstücksgrenze. Die Lage der Schüttboxen, wie auch der Stellplätze, sollte so angeordnet werden, dass noch Raum für eine Begrünung zur Kreisstraße bleibt. Des Weiteren sollten die Stellplätze im Süden mit Bäumen gegliedert werden. Hierzu ist anzumerken, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit, angesichts mehrerer aufeinanderfolgender Ein- und Ausfahrten und des bestehenden Geh- und Radweges, bewusst auf eine Eingrünung mit Bäumen und Sträuchern entlang der Kreisstraße verzichtet wurde. Die Lage der Schüttboxen wird von der zuständigen Fachbehörde toleriert. Auf die Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Abt. Tiefbauabteilung wird an der Stelle verwiesen. Nach Westen schließt sich unmittelbar eine ackerbaulich genutzte Fläche an. Aufgrund des geringen Platzangebotes von 2,00 m zwischen Flurstücksgrenze und geplanter Stellplätze musste an dieser Stelle von einer Eingrünung mit Bäumen und Sträuchern, die auch einer standesgemäßen Eingrünung gerecht worden wären, Abstand genommen werden. Letztlich blieb hier nur die Möglichkeit die Stellplätze mit wenigen Bäumen zu überstellen, um auch die benötigte Anzahl an Parkmöglichkeiten wahren zu können. Dies ist auch das Gebot bezüglich der nach Süden orientierten Stellplätze. Eingrünungsmaßnahmen wurden aus Sicht der Gemeinde an der Stelle auch nicht für erforderlich gehalten, da der Planungsbereich hier von einem hohen Damm mit teilweisem Baumbestand aufgrund der angrenzenden Kläranlage abgeschirmt wird. Die Baum-/ Strauchpflanzungen im Bereich der Wiesenfläche orientieren sich am Freiflächengestaltungsplan zum Bauvorhaben. Auf die Ziffer 16 der Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan wird hierzu zusätzlich verwiesen. Die Kreisgruppe weist auf die in den Hinweisen durch Text aufgeführten Empfehlungen zur Dachbegrünung, Fassadengestaltung, Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel und Nutzung regenerativer Energien hin, die stattdessen in die Festsetzungen durch Text übernommen werden sollen. Die Gemeinde Aham teilt grundsätzlich das Ansinnen der Kreisgruppe Landshut des BUND Naturschutz, will aber im vorliegenden Fall eine Gestaltungsfreiheit und Flexibilität im Hinblick auf die Umsetzung ermöglichen. An der Planung sind im Ergebnis keine Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3:
Die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde stellt fest, dass unter Beachtung der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung gemäß Ziffer 10.3 Gewerbelärm der Begründung zum Bebauungsplan keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Die Fachbehörde äußert daher keine Einwände. An der Planung sind somit keine Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Die Stellungnahme des Sachgebiets Wasserrecht im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde stellt fest, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Vils erstreckt und dies nach § 78 Abs. 2 WHG einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Diese Ausnahmegenehmigung wurde vom Landratsamt Landshut mit Bescheid vom 22.03.2021 erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

Beschluss 5:
Die Stellungnahme des Sachgebiets Abfallwirtschaft im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde verweist auf ihre Stellungnahme vom 27.05.2020 zum Vorentwurfsverfahren. Darin erhebt sie aus abfallrechtlicher Sicht keine Einwände gegen das Bauleitplanverfahren. Im Hinblick auf den Vollzug der Bodenschutzgesetze weist sie auf die Schutzwürdigkeit des wertvollen Gutes „Oberboden" hin. Überschüssiges Erdmaterial sollte auf geeigneten Ackerflächen und nicht in Gruben und Brüchen ausgebracht werden. Das etwaige Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung wäre in diesem Kontext vor Beginn der Maßnahme zu prüfen. Zusätzlich wären Analyseergebnisse nach den Angaben des Anhangs 1 und 2 Bodenschutzverordnung (BBodSchV) des Materials sowie der Aufbringfläche der Fachbehörde vorzulegen. Abschließend wird festgestellt, dass durch die Planung keine weiteren bodenschutzrechtlichen Belange berührt werden.
Die Anmerkungen zur Weiterverwendung des Bodens ergehen zur Kenntnis und werden im Rahmen der Umsetzung beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 6

Beschluss 6:
Die Stellungnahme des Sachgebiets Tiefbauabteilung im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Wie die Fachbehörde feststellt, befindet sich das Vorhaben außerhalb der Ortsdurchfahrt Loizenkirchen, weshalb eine Anbauverbotszone von 15 m vom Fahrbahnrand einzuhalten ist. Die Baugrenzen sind auf diese Linie zurückgenommen, jedoch befindet sich die überbaubare Fläche für Schüttboxen innerhalb dieser Zone, mit einer Entfernung von ca. 6,5 m vom Fahrbahnrand. Dies wird von Seiten des Landkreises Landshut, Tiefbauverwaltung, aus geduldet. Sollte von Seiten des Landkreises aber hier Bedarf angemeldet werden, müssten die Schüttboxen zurückgebaut werden. Gemäß Äußerung der Fachbehörde kann bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes laut RPS, im vorliegenden Fall ca. 8 m, jedoch eine Schutzeinrichtung notwendig werden. Vor der Ausführung ist daher eine Abstimmung mit der Fachbehörde erforderlich und eine Detailzeichnung vorzulegen. Dies wird von der Gemeinde Aham im Rahmen der Umsetzung beachtet. An der vorliegenden Bauleitplanung sind keine Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 7

Beschluss 7:
Der Gemeinderat beschließt das Deckblatt Nr. 11 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Aham in der Fassung vom 13.04.2021 festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 8

Beschluss 8:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Bauhofgelände in der Fassung vom 13.04.2021 als Satzung nach § 10 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.05.2021 13:43 Uhr