Errichtung eines Hühnerhauses - OT Loizenkirchen, Aufeld 15 - Antrag auf Isolierte Befreiung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021/04. Sitzung Gemeinderat Aham, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2021/04. Sitzung Gemeinderat Aham 17.05.2021 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung und Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Loizenkirchen - Aufeld dem Gemeinderat zur Information vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung eines Hühnerhauses

Fl.Nr. 1783/8, Gemarkung Loizenkirchen
Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Ableitung von Schmutzwasser und die Versorgung mit Frischwasser sind nicht erforderlich.
Der Eigentümer eines Nachbargrundstückes hat die Zustimmung zum Vorhaben erteilt.  Eine weitere angrenzende Grundstückseigentümerin wurde von Seiten der Gemeinde Aham schriftlich über das geplante Vorhaben benachrichtigt. Diese hat allerdings die Zustimmung nicht erteilt. Einwände gegen das beantragte Vorhaben wurden jedoch nicht erhoben.

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Hühnerhauses mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75m³, außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan Loizenkirchen – Aufeld setzt jedoch Baugrenzen fest. Der Bauherr benötigt daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung eines Hühnerhauses. Weiter sind Garagen und Nebengebäude als Flachdach auszuführen. Ausnahmen sind jedoch zulässig. Um das Hühnerhaus mit einem Satteldach gestalten zu können, benötigen die Antragsteller eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Loizenkirchen – Aufeld.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben. 

Eine Ausnahme vom Bebauungsplan kann erteilt werden, wenn sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Ziffer 1.53 des Bebauungsplanes Aufeld können Ausnahmen von der Ausführung der Dächer von Garagen und Nebengebäuden als Flachdach zugelassen werden. Somit kann die Ausführung des Hühnerhauses mit einem Satteldach als Ausnahme vom Bebauungsplan Aufeld nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden.

1. Bürgermeister Herrnreiter erteilt das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen seiner eigenen Befugnisse gemäß Geschäftsordnung.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 01.07.2021 07:43 Uhr