Errichtung eines Carports - Bräufeld 9a - Antrag auf Isolierte Befreiung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021/05. Sitzung Gemeinderat Aham, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2021/05. Sitzung Gemeinderat Aham 29.06.2021 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Aham Nord (Bräufeld) dem Gemeinderat zur Information vorgelegt. Es handelt sich hierbei um die Errichtung eines Carports.

Fl.Nr. 400/35, Gemarkung Aham
Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Ableitung des Schmutzwassers sowie die Versorgung mit Frischwasser sind nicht erforderlich.

Grundsätzlich ist die Errichtung von Garagen einschließlich überdachten Stellplätzen mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, verfahrensfrei möglich. Der Bebauungsplan Aham Nord (Bräufeld) setzt jedoch Baugrenzen fest. Die Bauherrin benötigt daher eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenzen. Der Brutto-Grundfläche des geplanten Gebäudes liegt unter 50 m². Auch wird die zulässige Wandhöhe von 3,00 m nicht überschritten. Die Bauherrin begründet seinen Antrag, um ihr Fahrzeug vor Wettereinflüssen zu schützen. Um zwei Stellplätze erhalten zu können und den Zugang zum Haus zu gewährleisten, muss aufgrund von Platzmangel die Baugrenze überschritten werden.
Weiter setzt der Bebauungsplan Aham Nord (Bräufeld) fest, dass Nebengebäude dem Hauptgebäude anzupassen sind. Das Hauptgebäude ist mit einem Walmdach gestaltet. Um das Carport mit einem Flachdach aus Aluminium gestaltet zu können, benötigt die Bauherrin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Aufgrund der Ausführung des Daches aus Aluminium, soll das Carport lediglich ein Flachdach erhalten.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden objektiv nicht beeinträchtigt und eine Vereinbarung mit den öffentlichen Belangen ist gegeben.

Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

1. Bürgermeister Herrnreiter erteilt das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen seiner eigenen Befugnisse gemäß Geschäftsordnung.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis

Datenstand vom 06.08.2021 09:38 Uhr