Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage - Rosenstraße 12 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021/06. Sitzung Gemeinderat Aham, 03.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2021/06. Sitzung Gemeinderat Aham 03.08.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Aham Deckblatt 4.

Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Versorgung mit Frischwasser und die Ableitung des Schmutzwassers sind ebenfalls gesichert.
Die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt: 
- Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl. Beantragt wird eine Grundflächenzahl von 0,61. Lt. Bebauungsplan beträgt die zulässige Grundflächenzahl 0,35, kann jedoch um 50 %, jedoch maximal bis 0,6, mit Nebenanlagen überschritten werden. Der Antragsteller plant drei Kinderzimmer ein, daher muss die Hausgröße angepasst und die zulässige Grundflächenzahl überschritten werden.
- Überschreitung der Baugrenze. Der Antragsteller beantragt die Überschreitung der Baugrenze um 0,80 m im Nordwesten und 0,24 bzw. 1,86 im Südwesten. Der Bauherr begründet die Überschreitung der Baugrenzen mit der angepassten Hausgröße aufgrund der Schaffung von drei Kinderzimmern. 
- Überschreitung der Baugrenze mit der Garage. Beantragt wird eine Überschreitung der Baugrenze um 0,96 m, 1,04 und 0,41 m im Südosten und um 1,05 m bzw. 1,02 m im Südwesten. Der Bauherr begründet seinen Antrag mit der Schaffung von zwei Stellplätzen inklusive Abstellraum für Fahrräder und Gartengeräten. 

Der Gemeinderat berät die beantragten Befreiungen eingehend. Der Bebauungsplan Aham Deckblatt 4 wurde erst im Jahr 2018 aufgestellt und mit den betroffenen Grundstückseigentümern, so auch mit dem Antragsteller, abgestimmt. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich nun um den ersten Bauantrag im Geltungsbereich des Deckblatts 4. Bei Erteilung der beantragten Befreiungen, würde man einen Präzedenzfall schaffen. Auf die erteilten Befreiungen hat dann jeder weitere Antragsteller im Geltungsbereich des Deckblatts 4 ein Anrecht. Dies begründet sich in der Selbstbindung der Verwaltung und dem Willkürverbot aus dem Grundgesetz. Der Antragsteller hat daher von drei weiteren Grundstückseigentümern unwiderrufliche Verzichtserklärungen vorlegen lassen. In diesen Erklärungen verpflichten sich die Grundstückseigentümer auf jegliche Rechtsansprüche zu verzichten, die mit den heute erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan einhergehen würden. Die Erklärungen sind jedoch personenbezogen. Sollte eine andere Person Antragsteller eines Antrags auf Baugenehmigung für eines der Grundstücke sein, so ist diese Person nicht an diese Erklärung gebunden. Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Landratsamt wird auch von dieser Seite von einer Regelung über eine Verzichtserklärung dringend abgeraten.

Weiterhin war in der Begründung zum Deckblatt 4 eine flächensparende Nachverdichtung vorgesehen, die vornehmlich eine kostengünstige Bebauung auf kleineren Grundstücksflächen zum Ziel hat. Dieses Ziel verfehlt der vorliegende Antrag auf Baugenehmigung eindeutig. Unabhängig von der Grundstücksgröße soll dennoch ein Wohnhaus mit drei Kinderzimmern errichtet werden. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den beantragten Befreiungen nicht zuzustimmen.

Die Thematik wird im Gemeinderat divergierend beraten; auf Präzedenzfälle wird verwiesen; hierzu stellt Herr Hoffmeister klar, dass dazu jedes Baugebiet für sich zu betrachten sei, da es sich um eigenständige Satzungen handle. Gerade dieser Bebauungsplan wurde intensiv mit dem Eigentümer beraten und so auch als Kompromiss mit der Nachbarschaft als Satzung verabschiedet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu o.g. Antrag auf Baugenehmigung nicht zu erteilen. Die beantragten Befreiungen
- Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl
- Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptgebäude
- Überschreitung der Baugrenze mit der Garage
werden nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

Datenstand vom 08.09.2021 09:48 Uhr