Ablösevereinbarung in Notarurkunden - Beratung & Erlass der Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/02. Sitzung Gemeinderat Aham, 15.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/02. Sitzung Gemeinderat Aham 15.02.2022 ö beschließend 5

Protokoll / Bekanntgaben

Das Baugebiet Am Erlinger Bach ist erschließungstechnisch weitestgehend fertiggestellt.
Um die Erschließungsbeitrag kurzfristig endgültig abrechnen zu können und, weil die Gemeinde alle Grundstücke im Eigentum hat, sollte der Erschließungsbeitrag nicht als Vorausleistung in der Urkunde und spätere Beitragsbescheid abgerechnet werden, sondern unmittelbar mit der Kaufurkunde. Hierfür bietet sich das Instrument der Ablösevereinbarung an, welches im Baugesetzbuch ausdrücklich auch als zulässig erachtet wird.
Diese Option ist bestenfalls in der Erschließungsbeitragssatzung, dort § 15, zu hinterlegen und kann dann angewendet werden.
Darüber hinaus wird die gesamte Satzung der aktuellen Mustersatzung angepasst; in der Realität hat dies keine besonderen Auswirkungen.


Auszug aus der Satzung

§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten. 
?? Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG soll die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht bereits dadurch entfallen, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimme sich „vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen“ (BVerwG, Urt. V. 21.01.2015 -  Az. 9 C 1/14). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität kann daher diese Regelung in die Satzung aufgenommen werden, wobei es empfehlenswert ist, dieselbe Regelung in den Ablösungsvertrag zu übernehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf beiliegende Erschließungsbeitragssatzung mit Wirkung vom 01.04.22 zu erlassen; gleichzeitig tritt die bestehende Satzung außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2022 09:14 Uhr