Bebauungsplan Loizenkirchen Nord & Deckblatt Flächennutzungsplan Deckblatt 12 - Abwägung frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit & Träger öffentlicher Belange - Billigungs- & Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/04. Sitzung Gemeinderat Aham, 05.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/04. Sitzung Gemeinderat Aham 05.04.2022 ö beschließend 3

Protokoll / Bekanntgaben

1. Bürgermeister Herrnreiter informiert den Gemeinderat über die am 31.03.2022 stattgefundene Spartenstichbesprechung mit den Ingenieuren, den Vertretern des WZV sowie des Bayernwerks. Er begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Bauer vom Ingenieurbüro KomPlan und übergibt diesem sodann das Wort.

Herr Bauer bedankt sich für die Einladung und begrüßt die anwesenden Zuhörer und Gemeinderäte. Er stellt Anhand der bestehenden Entwürfe dem Gemeinderat den derzeitigen Sachstand vor. Es besteht laut Herrn Bauer derzeit kein großer Änderungsbedarf, die Ableitung des zentralen und dezentralen Niederschlag-wassers müsste in Absprache mit dem Ingenieurbüro Ferstl noch geprüft werden. Dies ist derzeit in Bearbeitung und die möglichen Optionen bzgl. eines Rückhaltebeckens wurden hierzu in der Sitzung kurz erläutert. 

Herr Bauer verweist auf die sehr aufwändigen Immissionsschutzgutachten. In Bezug auf die naheliegende Kläranlage kann es je nach Windrichtung zu Beeinträchtigungen kommen. Dies sollte Berücksichtigung finden.

Der Gemeinderat berät minimale Änderungen der Grundstücksgrößen. Es soll berücksichtigt werden, dass die Grundstücke 3 und 8 sowie nachgebessert werden. Herr Bauer teilt dem Gemeinderat mit, dass die Bauherren bzgl. der Firstrichtungen, mit der Gestaltung hier dennoch recht flexibel arbeiten können. Er verweist auf die Sitzung am 02.11.2021, in welcher diese Thematik sowie die Grundstücksflächen bereits beraten wurden.

Die zweite Auslegungsrunde ist nach Aussage von Herrn Bauer nach den Osterferien im April 2022 angedacht. Somit sollten weitere Fortschritte ab Juni/Juli 2022 möglich sein. Der Beginn wäre für Herbst 2022 geplant. 

Seitens des Gemeinderates wird nachgefragt, ob mit weiteren Stellungnahmen der Fachbehörden zu rechnen sein. Gem. Herrn Bauer könnte dies durchaus sein, vermutlich werden jedoch keine weiteren Stellungnahmen mehr auf die Gemeinde zukommen. 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 19.11.2021 bis 20.12.2021 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keinerlei Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren abgegeben. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden insgesamt 18 Fachstellen beteiligt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Deutsche Telekom Technik GmbH, Landratsamt Landshut – Abt. Wasserrecht

Somit kann von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen werden.

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Einwände
oder Hinweise abgegeben:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kreisbrandinspektion Landshut, Landratsamt Landshut – Abt. Tiefbau, Zweckverband Wasserversorgung Mittlere Vils 

Somit wird auch von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bayerischer Bauernverband, Bayernwerk Netz GmbH, Bund Naturschutz, Landratsamt Landshut Sachgebiete Untere Bauaufsichtsbehörde, SG 44, Immissionsschutz, Naturschutz, Regionaler Planungsverband, Wasserwirtschaftsamt

Der Inhalt der jeweiligen Stellungnahmen wurde den Gemeinderäten vorab über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt und wird auszugsweise vorgetragen. Weitere Einwendungen bzw. Anregungen liegen nicht vor.

Beschluss 1

Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Es ergibt sich kein Handlungserfordernis für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Am Planungsvorhaben kann daher wie vorliegend festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Der Bayerische Bauernverband weist auf landwirtschaftliche Betriebe in der Nähe des Planungsgebietes hin, deren Immissionen auf das Planungsgebiet einwirken können. Diese sind ebenfalls zu dulden. Der Sachverhalt wird in die Begründung unter der Ziffer 12.3 redaktionell ergänzt und entsprechen aufgenommen.
Die Gemeinde Aham ist sich dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der daraus resultierenden Verantwortung sehr wohl bewusst, auch im Hinblick darauf, landwirtschaftliche Nutzflächen für bauliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Wie in der Begründung bereits ausgeführt sieht sich die Gemeinde mit einer großen Nachfrage nach Bauland konfrontiert, weshalb sie nun am gewählten Standort ein entsprechendes Angebot bereitstellen möchte. Alternative Standorte sind im Gemeindegebiet gegenwärtig auf Grund nicht zur Verfügung stehender Flächen nicht vorhanden, auch ergeben sich keine Nachverdichtungsmöglichkeiten in vergleichbarem Umfang. Da aber die Flächenverfügbarkeit am Standort gegeben ist und dieser einen städtebaulichen Lückenschluss sowie eine sinnvolle Ortsabrundung darstellt, hat sich die Gemeinde für die vorliegende Planung entschieden. Im Gegenzug werden nun zusätzlich auf Ebene der aktuell laufenden Bauleitplanung, vorhandene wohnbauliche Entwicklungsflächen im Nordwesten Loizenkirchens in gleichwertigem Umfang, von insgesamt ca. 1,8 ha, aus dem Flächennutzungsplan entnommen, um dem Grundsatz 3.1 des Landesentwicklungsprogramms, einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung der Gemeinde, zu entsprechen. Auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 12 wird verwiesen.
Am Planungsvorhaben kann daher wie vorliegend festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3: 
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die getätigten Hinweise zur elektrischen Versorgung des Gebietes werden mit den Ausführungen in der Begründung unter der Ziffer 10.4 Energieversorgung abgeglichen und diese ggf. redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Stellungnahme des Bund Naturschutz wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Der Bund Naturschutz regt den Einbau von Photovoltaikanlagen an. Dies ist gemäß den Festsetzungen durch Text möglich. Auf die jeweiligen Ausführungen zur Dachdeckung unter der Ziffer 9 wird verwiesen.
Die Vorgabe der Nutzung regenerativer Energieträger bei der Wärmeversorgung kann auf der Ebene der Bebauungsplanung nicht vorgeschrieben werden. Dies unterliegt u. a. einer wirtschaftlichen Betrachtung und auch der Verfügbarkeit des jeweiligen Energieträgers und wird auf der Ebene der Erschließungsplanung geregelt.
Eine Dachbegrünung ist grundsätzlich möglich. Die Gemeinde möchte aber den Eigentümern hinsichtlich der Dachdeckung eine Flexibilität einräumen, auch im Hinblick auf die Nutzung alternativer Energien.
Die Errichtungen von Gabionen sind Ausdruck eines gegenwärtigen Trends und werden von vielen Bauherren gewünscht. Die Gemeinde möchte auch hier einen Gestaltungsspielraum ermöglichen.
Die Festsetzungen durch Text formulieren unter der Ziffer 11 eindeutig, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen, sofern sie nicht Zuwegungen, Zufahrten, etc. dienen, als Pflanzflächen auszubilden sind. Der Einsatz von Schotter im Vorgartenbereich ist demzufolge ausgeschlossen.
An der Planung sind im Ergebnis keine grundlegenden Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planungen erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Entsprechend den Anmerkungen zur Festsetzung der Abstandsflächen ergeht folgende Änderung bzw. Anpassung auf Grundlage der neuen BayBO wie folgt:
Die Tiefe der Abstandsfläche richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.
Zusätzlich erfolgt für die Grundstücke mit möglicher Doppelhausbebauung folgende Definition:
Parzellen 17-20:
Hinsichtlich der Abstandsflächen wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angeordnet.“
Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Landshut verweist ferner auf § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BauGB wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen. Diese Grundsätze sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Aham sieht sich einer hohen Nachfrage nach Bauland gegenüber. In der Gemeinde ergeben sich keine Potentiale der Innenentwicklung, weil diese nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und sie sich zudem, aufgrund privater Besitzverhältnisse, einem Zugriff entziehen. Daher sieht sich die Gemeinde Aham veranlasst Bauland in entsprechendem Umfang bereitzustellen. Im Gegenzug werden aber auf Ebene der aktuell laufenden Bauleitplanung, vorhandene wohnbauliche Entwicklungsflächen im Nordwesten Loizenkirchens in gleichwertigem Umfang, von insgesamt ca. 1,8 ha, aus dem Flächennutzungsplan entnommen, um dem Grundsatz des „Flächensparens“, zu entsprechen. Dazu gehört auch eine flächensparende Siedlungs- und Erschließungsform in der vorliegenden Planung. Dies erfolgt somit auf Ebene einer gegenwärtigen Flächenumverteilung in Bezug auf die zukünftige Siedlungsentwicklung.
Andererseits hat die Gemeinde die Erfordernisse der Schutzgüter des Naturhaushaltes im Blick zu behalten. Diese Erfordernisse werden im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt, die im Ergebnis die Umweltverträglichkeit des Vorhabens am vorgesehenen Standort festgestellt hat.
Die Gemeinde Aham wird daher an ihrer Planung wie beabsichtigt festhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 6

Die Stellungnahme des SG 44 im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: 
Das Landratsamt Landshut Abt. SG 44 Bauleitplanung weist auf die festgesetzte abweichende Bauweise für Garagen/Carports/Nebengebäude hin und dass die Definition gem. § 22 Abs. 4 BauNVO, in wie weit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss noch fehlen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine „Kann-Vorschrift“ handelt. Die Gemeinde will hier einen Spielraum für die Bauherren gewähren und wird daher keine weiteren Vorgaben treffen.
Entsprechend den Anmerkungen zur Festsetzung der Abstandsflächen ergeht folgende Änderung bzw. Anpassung auf Grundlage der neuen BayBO wie folgt:
Die Tiefe der Abstandsfläche richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.
Zusätzlich erfolgt für die Grundstücke mit möglicher Doppelhausbebauung folgende Definition:
Parzellen 17-20:
Hinsichtlich der Abstandsflächen wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angeordnet.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 7

Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde stellt fest, dass schädliche Umwelteinwirkungen bzgl. Verkehrslärms nicht zu befürchten sind. Es wird trotzdem aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlen, den Einbau von Schallschutzfenstern in den Hinweisen festzusetzen. Diesem Hinweis wird gefolgt und unter der Ziffer 10 der Hinweise durch Text eingefügt.
Im Bereich des MDW besteht eine Garten- und Landschaftsbaufirma, welche gewerbliche Immissionen verursachen kann. Zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung wird eine Betriebsbeschreibung, mit Kennzeichnung der Lage von lärmintensiven Arbeiten/stationären Anlagen, alternativ ein Lärmschutzgutachten benötigt, um die schalltechnische Unbedenklichkeit zu belegen.
Die Gemeinde Aham hat aufgrund dessen ein Immissionsschutztechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches mittlerweile vorliegt. Danach kann konstatiert werden, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte unterschritten werden und das Vorhaben in keinem grundsätzlichen Konflikt mit den vorhandenen Betriebsabläufen des Garten- und Landschaftsbaubetriebs steht.
Gemäß Gutachten wird empfohlen, dass im Falle geplanter Neugenehmigungen, Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des ansässigen Betriebes von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens die Vorlage schalltechnischer Gutachten angeordnet werden. Diese Empfehlung wird, zusammen mit den weitergehenden detaillierten Formulierungen im Gutachten, in die Hinweise durch Text, Ziffer 10, übernommen.
Hinsichtlich der Luftreinhaltung weist die Fachbehörde auf eine in Guntendorf befindliche, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Biogasanlage und Hähnchenmast sowie auf die südöstlich gelegene Kläranlage hin. Da schädliche Umwelteinwirkungen bzgl. der Luftreinhaltung nach Aussage der Fachbehörde nicht auszuschließen sind, hat die Gemeinde auch das geforderte Luftreinhaltungsgutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse inzwischen ebenfalls vorliegen.
Danach wird der zulässige Immissionswert im Allgemeinen Wohngebiet in den östlich gelegenen Parzellen geringfügig überschritten und ansonsten deutlich unterschritten. Letzteres gilt auch für das dörfliche Wohngebiet.
Im Ergebnis können im Baugebiet zwar zeitweise Geruchsbelästigungen auftreten, diese stellen jedoch keine erheblichen Geruchsbelästigungen im Sinne des BImSchG dar. Es wird empfohlen im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass sowohl der Kläranlage als auch dem landwirtschaftlichen Betrieb Bestandsschutz zukommt und an den Nutzungen aufgrund der ländlichen Lage zumindest zeitweise in höherem Maße Geruchsimmissionen hinzunehmen sind. Dieser Passus wird nun unter die Hinweise durch Text unter der Ziffer 10 aufgenommen. Die bisherige Überschrift „Immissionen durch die Landwirtschaft“ wird in „Immissionsschutz“ geändert.
Auf die beiden genannten Gutachten wird im Detail verwiesen. Diese werden der Begründung zum Bebauungsplan als Anhang beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 8

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Ausführungen der Fachbehörde werden soweit beachtet. Die eindeutige Bestimmung und Zuordnung mit der Festlegung der Maßnahmen und Entwicklungsziele erfolgt zum Entwurfsverfahren. Dies wird von Verfahrensbeteiligung zudem mit der Fachbehörde im Detail abgestimmt.
Entsprechende Planungen und Abstimmungen diesbezüglich sind bereits in Arbeit.
Zur weiteren Planung ergehen hingegen keinerlei Aussagen sowie Anregungen. Im Ergebnis besteht somit aus Sicht des Naturschutzes uneingeschränkte Zustimmung zum Vorhaben in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 9

Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde weist darauf hin, dass die landesplanerischen Grundsätze, die Siedlungsentwicklung nachhaltig bzw. flächensparend zu verfolgen und die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen auszuschöpfen und vorrangig zu nutzen, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Außerdem ist der demografische Wandel bei der Siedlungsentwicklung zu beachten. Die Fachbehörde stellt weiter fest, dass im Flächennutzungsplan noch an anderer Stelle Wohnbauentwicklungsflächen dargestellt sind und diese seit seiner Rechtskraft keiner Bebauung zugeführt wurden. Nicht zuletzt wird mit einer stagnierenden bis leicht abnehmenden und gleichzeitig alternden Bevölkerung gerechnet. In Anbetracht dieser Gründe sollte mit der Neuausweisung von Bauflächen eine Rücknahme von Wohnbauflächen im FNP an anderer Stelle einhergehen.
Die Gemeinde Aham nimmt zu den Ausführungen der Fachbehörde wie folgt Stellung: Wie bereits in den Unterlagen dargelegt, kann die Gemeinde keine unbebauten Grundstücke im Innenbereich akquirieren, da sich diese sämtlich in Privatbesitz befinden und somit einem Zugriff entziehen. Dies betrifft auch die von der Fachbehörde angeführten wohnbaulichen Entwicklungsflächen im FNP. Die Gemeinde sieht sich aber einer hohen Nachfrage nach Bauland gegenüber, das sie nun über die vorliegende Planung in Anbetracht fehlender Alternativen bereitstellen möchte. Auch wenn statistische Erhebungen keine Zuwächse voraussagen, so stellt dies noch keinen Widerspruch zur vorliegenden Planung dar. Unter anderem steht einer relativ hohen Sterberate ein vergleichsweise geringer Anteil an Lebendgeborener gegenüber. Um die Sozialstruktur in der Gemeinde, u. a. in Form von Kindergärten und Schulen, auch in der Zukunft aufrechterhalten zu können, ist der Gemeinde daran gelegen jungen Familien eine neue Heimat zu bieten. Damit ist sie bestrebt die Altersstruktur ihrer Bevölkerung umzukehren und dadurch ein nachhaltiges, stabiles Gemeinwesen zu erzielen und zu sichern.
Im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden ist anzumerken, dass das Planungsgebiet unmittelbar an die bestehende Siedlung anschließt und an der Stelle einen abschließenden, nunmehr kompakten Ortsrand bildet. Im Gebiet selbst wurde eine flächensparende Siedlungs- und Erschließungsform berücksichtigt.
Mittlerweile fand eine Abstimmung zwischen der Fachbehörde und der Gemeinde Aham statt. Im Ergebnis wird die Gemeinde an anderer Stelle des Flächennutzungsplanes wohnbauliche Entwicklungsflächen in vergleichbarem Umfang zurücknehmen.
Auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 12 wird hingewiesen.
Die Gemeinde Aham wird somit aus vorstehend genannten Gründen an der vorliegenden Planung festhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 10

Die Stellungnahme des Regionales Planungsverbandes wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Die vorgebrachten Aussagen werden wie folgt gewürdigt: Der Regionale Planungsverband weist darauf hin, dass die landesplanerischen Grundsätze, die Siedlungsentwicklung nachhaltig bzw. flächensparend zu verfolgen und die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen auszuschöpfen und vorrangig zu nutzen, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Außerdem ist der demografische Wandel bei der Siedlungsentwicklung zu beachten. Der Planungsverband stellt weiter fest, dass im Flächennutzungsplan noch an anderer Stelle Wohnbauentwicklungsflächen dargestellt sind und diese seit seiner Rechtskraft keiner Bebauung zugeführt wurden. Nicht zuletzt wird mit einer stagnierenden bis leicht abnehmenden und gleichzeitig alternden Bevölkerung gerechnet. In Anbetracht dieser Gründe sollte mit der Neuausweisung von Bauflächen eine Rücknahme von Wohnbauflächen im FNP an anderer Stelle einhergehen.
Die Gemeinde Aham nimmt zu den Ausführungen des regionalen Planungsverbandes wie folgt Stellung: Wie bereits in den Unterlagen dargelegt, kann die Gemeinde keine unbebauten Grundstücke im Innenbereich akquirieren, da sich diese sämtlich in Privatbesitz befinden und somit einem Zugriff entziehen. Dies betrifft auch die vom Verband angeführten wohnbaulichen Entwicklungsflächen im FNP. Die Gemeinde sieht sich aber einer hohen Nachfrage nach Bauland gegenüber, das sie nun über die vorliegende Planung in Anbetracht fehlender Alternativen bereitstellen möchte. Auch wenn statistische Erhebungen keine Zuwächse voraussagen, so stellt dies noch keinen Widerspruch zur vorliegenden Planung dar. Unter anderem steht einer relativ hohen Sterberate ein vergleichsweise geringer Anteil an Lebendgeborener gegenüber. Um die Sozialstruktur in der Gemeinde, u. a. in Form von Kindergärten und Schulen, auch in der Zukunft aufrechterhalten zu können, ist der Gemeinde daran gelegen jungen Familien eine neue Heimat zu bieten. Damit ist sie bestrebt die Altersstruktur ihrer Bevölkerung umzukehren und dadurch ein nachhaltiges, stabiles Gemeinwesen zu erzielen und zu sichern.
Im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden ist anzumerken, dass das Planungsgebiet unmittelbar an die bestehende Siedlung anschließt und an der Stelle einen abschließenden, nunmehr kompakten Ortsrand bildet. Im Gebiet selbst wurde eine flächensparende Siedlungs- und Erschließungsform berücksichtigt.
Mittlerweile fand eine Abstimmung zwischen der Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung – und der Gemeinde Aham statt. Im Ergebnis wird die Gemeinde nun an anderer Stelle des Flächennutzungsplanes wohnbauliche Entwicklungsflächen in vergleichbarem Umfang zurücknehmen. Auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 12 wird hingewiesen.
Die Gemeinde Aham wird somit aus vorstehend genannten Gründen an der vorliegenden Planung festhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 11

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Stellungnahme der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut weist dabei darauf hin, dass noch Angaben hinsichtlich der zusätzlichen Einwohnerwerte und welche Kapazitäten noch in der Kläranlage vorhanden sind gemacht werden müssen, um von einer gesicherten Abwasserentsorgung ausgehen zu können.
Hierzu ist anzumerken, dass die gemeindliche Kläranlage auf 2.000 EW ausgelegt ist und zum 30.06.2021 1.545 Einwohner angeschlossen waren. Durch das neue Baugebiet ist mit weiteren 120 EW zu rechnen, so dass im Ergebnis noch ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen und die Abwasserentsorgung als gesichert betrachtet werden kann.
Anzumerken ist aus Sicht der Gemeinde hierzu, dass diese Situation der Kommune selbstverständlich bekannt ist und eine Siedlungsentwicklung immer nur unter diesen Voraussetzungen bzw. Anforderungen erfolgen kann.
Der Hinweis zur erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung für das zentral geplante Regenrückhaltebecken wird zur Kenntnis genommen. Dieses kann jedoch mangels Flächenverfügbarkeit so in der bis Dato angedachten Form nicht realisiert werden. Stattdessen wird die direkte Einleitung in die Vils aufn Höhe der Feuerwehr und des Bauhofgeländes angestrebt. Dies wird im Detail im Zuge der Entwässerungsplanung mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.
Hingewiesen wird dabei zusätzlich auf die Situation, dass die Gemeinde Aham zwischenzeitlich das Ingenieurbüro Ferstl, Landshut, mit der Erschließungs- und Entwässerungsplanung beauftragt hat. Hierzu hat bereits auf Ebene der laufenden Bauleitplanung eine intensive Abstimmung stattgefunden mit folgendem Ergebnis:
Zum Schmutzwasser
Ein direkter Anschluss im freien Gefälle an die vorhandene Ortskanalisation in der Hauptstraße ist möglich und sichergestellt. Zudem bestehen in der gemeindlichen Kläranlage gemäß vorstehenden Aussagen ausreichende Kapazitäten für einen Anschluss des Baugebietes.
Zum Niederschlagswasser
Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem in einer Kombination aus zentraler sowie dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt die Errichtung eines neugeplanten Regenwasserkanals. Dieser stellt grundlegend die Niederschlagswasserbeseitigung im Baugebiet aus den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den privaten Baugrundstücksflächen sicher.
Zudem wird im B-Plan bereits festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken dezentrale Rückhalteeinrichtungen mit einem Volumen von mind. 5 m3 zu errichten sind. Diese werden bereits auf Ebene der Erschließung des Baugebietes errichtet. Ein Notüberlauf in die Regenwasserkanalisation ist zudem vorgesehen.
Zum Niederschlagswasser aus Fremdeinzugsgebieten
Auf Grund der vorhandenen Topographie wirken Flächen aus dem nordwestlichen Einzugsgebiet auf den Standort ein, die bei möglichen Starkregenereignissen zu Überflutungen im Baugebiet führen können.
Um dieser Situation vorzubeugen, wurde bereits bei Entwicklung des Baugebietes auf Ebene der Bauleitplanung entsprechend darauf Rücksicht genommen. Geplant ist innerhalb des Baugebietes durch eine Kombination eines Graben- und Muldensystems auf öffentlichen Flächen eine Ableitung möglicher Einwirkungen sicherzustellen. Darüber hinaus werden am nördlichen Rand des Gebietes Rückhaltemulden zur Pufferung geschaffen, Im Weiteren erfolgt dann eine Entwässerung über die neugeplante Regenwasserkanalisation mit Ableitung in den Vorfluter der Vils.

Die Inhalte und Aussagen zur gesamten Abwasserbeseitigung werden entsprechend in den Unterlagen zur Bauleitplanung integriert und redaktionell ergänzt bzw. angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 12

Der heute vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes Loizenkirchen Nord in der Fassung vom 05.04.2022 und des Deckblatts Nr. 12 zum Flächennutzungsplan in der Fassung vom 05.04.2022 sowie der Entwurf zur Flächenrücknahme in der Fassung vom 05.04.2022 werden vom Gemeinderat gebilligt.
Der erste Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 04.07.2022 10:57 Uhr