Errichtung einer Mauer - OT Loizenkirchen, Feldstraße 30 & 30a - Antrag auf Isolierte Befreiung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/09. Sitzung Gemeinderat Aham, 02.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/09. Sitzung Gemeinderat Aham 02.08.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über den vorliegenden Antrag auf Isolierte Befreiung der Eigentümerin der Grundstücke Feldstraße 30 und 30a in Loizenkirchen bezüglich der Errichtung einer Mauer mit Beton- und Ziegelsteinen mit einer Höhe von 1,80 m. Die Mauer soll zwischen der Grundstückseigentümerin der genannten Grundstücke und dem Grundstückseigentümer des Anwesens Feldstraße 28 errichtet werden. Auf die im RIS veröffentliche Skizze wird verwiesen. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes GE Aham Nord. 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von 1,80 m um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO, jedoch entbindet dies nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften. Der Bebauungsplan GE Aham Nord, stellt eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift dar. Die hierin getroffenen Festsetzungen sind – unbeschadet der Verfahrensfreiheit des Vorhabens – einzuhalten. Der Bebauungsplan schließt die Errichtung von Mauern gänzlich aus. 

Eine Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann dann erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, sie städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 63 Abs. 1 BayBO.

Die vorliegend vorgesehene Abweichung vom Bebauungsplan berührt zum einen die Grundzüge der Planung, da gemäß Bebauungsplan die Errichtung einer Mauer explizit als unzulässig erklärt wurde. Zum anderen ist die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Nachbar hat dem Antrag nicht zugestimmt. Dieser hat sich telefonisch bei der Verwaltung gemeldet und erklärt, er würde dem Antrag in keinem Fall zustimmen. 

Es kann daher kein positiver Bescheid erteilt werden. 

Seitens der Gemeindeverwaltung wurde der Antragstellerin empfohlen, den Antrag zurück zu ziehen. Bei einer Rücknahme des Antrags ermäßigt sich die für den Bescheid anfallende Gebühr in Höhe von 75,00 € auf einen Mindestbetrag von 15,00 €.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Isolierte Befreiung nicht zurückgenommen. Es wurde daher ein Ablehnungsbescheid erstellt. 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

Datenstand vom 05.10.2022 15:41 Uhr