Bebauungsplan Loizenkirchen Nord - Abwägung Beteiligung Öffentlichkeit & Träger öffentlicher Belange, Billigungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/10. Sitzung Gemeinderat Aham, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/10. Sitzung Gemeinderat Aham 27.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt steht Herr Kübler vom Planungsbüro KomPlan den Gemeinderäten zur Verfügung. 

Die Konkretisierung der unter Ziffer 3 aufgeführten Abweichung wurde klarer formuliert und ist nun im Bebauungsplan ausgearbeitet. Weitere Einwende werden besprochen, auch diese sollen entsprechend angepasst werden. 1. Bürgermeister Herrenreiter erkundigt sich ob die Wünsche des Gemeinderates aus der letzten Sitzung berücksichtigt wurden, diesem stimmt Herr Kübler zu. 

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.05.2022 bis 24.06.2022 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keinerlei Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren abgegeben. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden insgesamt 18 Fachstellen beteiligt. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz – Kreisgruppe Landshut
  • Landratsamt Landshut – Naturschutz
  • Landratsamt Landshut – Wasserrecht
  • Wasserwirtschaftsamt Landshut

Somit wird von diesen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Hinweise oder Einwendungen abgegeben:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Abensberg
  • Kreisbrandinspektion Landshut
  • Landratsamt Landshut – Abt. Tiefbau
  • Regierung Niederbayern – Höhere Landesplanung
  • Regionaler Planungsverband – Region 13
  • Zweckverband Wasserversorgung Mittlere - Vils

Somit wird auch von diesen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen.

Folgende Stellen haben eine Stellungnahme mit Hinweisen oder Einwendungen abgegeben:
  • Bayerischer Bauernverband – Geschäftsstelle Landshut
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht
  • Landratsamt Landshut – Abt. Bauleitplanung
  • Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz

Der Inhalt der jeweiligen Stellungnahmen wurde den Gemeinderäten vorab über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt und wird auszugsweise vorgetragen. Weitere Einwendungen bzw. Anregungen liegen nicht vor.

Aus der Mitte des Gemeinderates wird angefragt, wie weit die Erschließung bereits vorangeschritten ist. Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderat mit, dass hierzu noch ein Termin mit Herrn Brandl, Herrn Bogner sowie Herrn König angesetzt wurde. Die Ausschreibungen spätestens im Oktober/November erfolgen sollen und in einer der nächsten Sitzungen beschlussfähig sein sollten.

Der Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Kübler und verabschiedet diesen.

Beschluss 1

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Der Bayerische Bauernverband verweist auf seine Stellungnahme zum Vorentwurfsverfahren. Danach wurde auf die in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betriebsstätten verwiesen und auf die von ihnen ausgehenden Immissionen. Zudem wurde auf den Verlust landwirtschaftlicher Flächen aufmerksam gemacht.
Die vorgebrachten Hinweise wurden in den Unterlagen bereits berücksichtigt. Auf den Beschluss der Gemeinde zur Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zum Vorentwurf wird verwiesen. Es wird festgestellt, dass keine weiteren Bedenken vorgebracht werden. Im Ergebnis lässt sich kein Handlungserfordernis für die vorliegende Planung ableiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Bayernwerk Netz GmbH verweist auf ihre Stellungnahme zum Vorentwurfs-verfahren. Die damals getätigten Hinweise zur elektrischen Versorgung des Gebietes wurden in der Begründung unter der Ziffer 10.4 Energieversorgung berücksichtigt. Da der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt werden, ist demzufolge nichts Weiteres zu veranlassen. An der Planung sind keine Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:  Es wird bemerkt, dass die Telekom zum Vorentwurf keine Stellungnahme abgeben hat. Die nun vor-gebrachten Hinweise zu vorhandenen Telekommunikationslinien in der Hauptstraße ergehen zur Kenntnis. Der beigefügte Bestandsplan wird in die Begründung nachrichtlich übernommen. Die weiteren Hinweise betreffen den Ausbau einer TK-Infrastruktur im Baugebiet und werden mit den Ausführungen in der Begründung unter der Ziffer 10.5 Telekommunikation abgeglichen und ggf. redaktionell ergänzt. Weitere Details sind im Zuge der Erschließungsplanung mit dem Leitungsträger zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Abteilung Untere Bauaufsicht am Landratsamt Landshut weist auf den durch die Abgrenzung des Geltungsbereiches entstehenden unbeplanten Bereich zwischen Planungsgebiet und bestehendem Siedlungsgebiet hin. Dieser wäre als Baulücke im Sinne des § 34 BauGB zu werten. Zusätzlich würde an der Stelle eine städtebauliche Unordnung geschaffen, die der Anforderung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nämlich eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu gewährleisten, zuwiderläuft. Die dadurch entstehende Gemengelage von bestehender landwirtschaftlicher und potentiell möglicher wohnbaulicher Nutzung ist unter städtebaulichen Gesichtspunkten abzulehnen. Die Fachbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die planerische Freiheit der Gemeinde hin, den Geltungsbereich zur Problem- und Konfliktbewältigung über die entstehende Baulücke hinweg zu erweitern.
Die von der Fachbehörde geschilderte Situation nimmt die Gemeinde zur Kenntnis und ist sich dessen durchaus bewusst. Hierzu wurden bereits im Vorfeld der Planung entsprechende Abstimmungen vorgenommen und die Situation dementsprechend geprüft.
Mangels Verfügbarkeit der betreffenden Flächen lassen sich jedoch die betreffenden Flurstücke 2143 und die verbleibende Teilfläche 2151 nicht in den Geltungsbereich integrieren und es besteht somit keine Möglichkeit zur rechtlichen Inanspruchnahme dieser Flächen. Nach Ansicht der Gemeinde wird im Bereich des Flurstückes 2151 in begrenztem Umfang ein potentielles Baurecht nach § 34 BauGB geschaffen, jedoch wäre hierfür noch eine eigene Erschließung erforderlich. Das Flurstück 2143 ist als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu werten. Um hier uneingeschränkt Baurecht zu schaffen wäre dafür ein weiteres Bebauungsplanverfahren notwendig. Eine gesicherte Erschließung ist hier aktuell nicht gewährleistet. Aus diesem Grund teilt die Gemeinde die Ansichten der Fachbehörde nicht in der Form.
Eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung kann die Gemeinde Aham daher nicht erkennen, da der dörfliche Charakter des Ortsteiles Loizenkirchen von einem Nebeneinander unterschiedlicher Arten der Nutzung geprägt ist und Einschnitte in den Siedlungsbestand, gerade an der Schnittstelle Siedlung und Landschaft, durchaus üblich sind. Die Befürchtungen der Fachbehörde werden von der Gemeinde somit nicht in gleichem Umfang geteilt und die Gemeinde wird daher an der Planung wie vorliegend festhalten. Eine Überplanung von rechtlich nicht gesicherten Flächen lässt die Planung daher im Ergebnis ins Leere laufen. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches nicht umsetzbar.
Trotz der Bemerkung der Fachbehörde zur Abstandsflächenregelung, die Festsetzung des § 6 Abs.1 Satz 3 BayBO zu streichen, da dieser Kraft Gesetzes ohnehin gilt, wird die Gemeinde daran festhalten, um klarzustellen welche Abstandsflächenregelung anzuwenden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Stellungnahme der Abteilung Bauleitplanung (SG44) am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Abteilung Bauleitplanung am Landratsamt Landshut macht auf das durch die Planung entstehende Baurecht auf den Flurstücken 2143 und 2151 im Sinne des § 34 BauGB und eine daraus resultierende städtebauliche Unordnung sowie im Detail auf die Stellungnahme der Fachbehörde Untere Bauaufsicht des Landratsamtes Landshut aufmerksam. Daher wird an der Stelle auf die dort getroffene Abwägung verwiesen.
Hinsichtlich des Hinweises der Fachbehörde zur abweichenden Bauweise, dass diese noch einer Konkretisierung bedarf inwieweit an die Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss, ist anzumerken, dass bis an die jeweiligen Grundstücksgrenzen herangebaut werden kann. Dies wird im Plan unter der Festsetzung durch Text Ziffer 3 noch klarer formuliert und redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 6

Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Die Fachbehörde Immissionsschutz am Landratsamt Landshut stellt die Plausibilität des den Planunterlagen beigefügten Schallschutztechnischen Gutachtens fest und stimmt diesem aus immissionsschutzfachlicher Sicht zu.
Das zudem beigelegte Luftreinhaltungsgutachten ist aus Sicht der Fachbehörde unvollständig, da ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung in mittelbarer Nähe zum Planungsgebiet darin nicht berücksichtigt wurde. Die Fachbehörde rechnet jedoch mit keinen essentiell erhöhten Geruchsimmissionen, so dass im Ergebnis keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind und der Bauleitplanung aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden kann.
Darüber hinaus merkt die Fachbehörde an, dass die Formulierung des Bestandsschutzes der Kläranlage und eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes im Kontext verschiedener Immissionen irreführend sei, da man von einem Bestandsschutz nur in baurechtlichem Sinne sprechen könne, dass jedoch die erwähnten Anlagen schädliche Umweltentwicklungen stets durch den jeweiligen Stand der Technik zu vermeiden haben. Die Formulierung unter der Ziffer 12.3 der Begründung zum Bebauungsplan wird daher entsprechend der Anmerkungen der Fachbehörde konkretisiert und redaktionell ergänzt.
Des Weiteren äußert die Fachbehörde Bedenken aus immissionsschutzfachlicher Sicht hinsichtlich einer etwaigen Neuansiedlung bzw. Erweiterung geruchsintensiver Anlagen in mittelbarer Nähe zum WA/ MDW ohne Minderungsmaßnahmen. Hierzu ist anzuführen, dass bereits aktuell im Bestand eine Gemengelage aus Wohnen, nichtstörendem Gewerbe sowie geruchsintensiven Anlagen gegeben ist. Dies ist im Rahmen einer dörflich genutzten Durchmischung durchaus üblich und gemäß Baunutzungsverordnung auch zulässig. Im Ergebnis gibt der vorliegende Bebauungsplan somit eine zulässige Nutzung vor, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und auch im Bestand vorhanden ist. Eine Anpassung der Planung ist daher nicht notwendig.

Im Zuge der nachgeordneten Verfahren ist dann durch den jeweiligen Antragsteller sicherzustellen, dass künftige Gewerbeansiedlungen in der Nachbarschaft zu Wohnbereichen einen nicht störenden Charakter aufweisen. Landwirtschaftliche Nutzungen haben sich zudem ebenso an diese Vorgaben zu orientieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Loizenkirchen Nord in der Fassung vom 27.09.2022 als Satzung nach § 10 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2022 08:34 Uhr