Deckblatt Nr. 12 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Aham - Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022/12. Sitzung Gemeinderat Aham, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2022/12. Sitzung Gemeinderat Aham 13.12.2022 ö beschließend 5.1

Beschluss

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.10.2022 wird zur Kenntnis genommen. 

Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung: Das AELF verweist auf seine Stellungnahme vom 01.06.2022. Darin verweist sie darauf mit Grund und Boden sorgsam und sparsam umzugehen und die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Des Weiteren wird Einwand erhoben gegen die massive Verschlechterung des Schutzgutes Boden durch die beabsichtigte Planung. Die Fachbehörde weist darauf hin, dass bei Beibehaltung der Planung, die Nutzung der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen und deren Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet sei muss.

Weiterhin wird auf die in der Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe und einen Gartenbaubetrieb verwiesen, die bei einer etwaigen Entwicklung immissionsschutzrechtlich eingeschränkt sein könnten.

Zu diesen Aussagen ist folgendes anzumerken: Die Gemeinde Aham ist sich dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der daraus resultierenden Verantwortung sehr wohl bewusst, auch im Hinblick darauf, landwirtschaftliche Nutzflächen für bauliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Wie in der Begründung bereits ausgeführt sieht sich die Gemeinde mit einer großen Nachfrage nach Bauland konfrontiert, weshalb sie nun am gewählten Standort ein entsprechendes Angebot bereitstellen möchte. Alternative Standorte sind im Gemeindegebiet gegenwärtig auf Grund nicht zur Verfügung stehender Flächen nicht vorhanden, auch ergeben sich keine Nachverdichtungsmöglichkeiten in vergleichbarem Umfang. 

Da aber die Flächenverfügbarkeit am Standort gegeben ist und dieser einen städtebaulichen Lückenschluss sowie eine sinnvolle Ortsabrundung darstellt, hat sich die Gemeinde für die vorliegende Planung entschieden. Im Gegenzug werden nun zusätzlich auf Ebene der aktuell laufenden Bauleitplanung, vorhandene wohnbauliche Entwicklungsflächen im Nordwesten Loizenkirchens in gleichwertigem Umfang, von insgesamt ca. 1,8 ha, aus dem Flächennutzungsplan entnommen, um dem Grundsatz 3.1 des Landesentwicklungsprogramms, einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung der Gemeinde, zu entsprechen. Die Bewirtschaftung und Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bleiben weiterhin uneingeschränkt möglich.

Die beabsichtigte Gebietsentwicklung ist nicht zuletzt auch auf den Gartenbaubetrieb ausgerichtet, um ihm eine Entwicklungsperspektive zu bieten, daher bleibt es bei der Aufrechterhaltung einer Mischnutzung. Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist im Hinblick auf Immissionen eher unproblematisch zu sehen, da die Tätigkeit in erster Linie auf der Baustelle, als am Betriebsstandort selbst erfolgt. Zudem ist im vorliegenden Fall ein ausreichender Abstand zwischen dem Betrieb und dem Allgemeinen Wohngebiet gegeben.

Gutachten, wie das Immissionsschutztechnische Gutachten und der Untersuchungsbericht Luftreinhaltung, beinhalten stets auch eine Entwicklungsperspektive für die betreffenden Betriebe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dies einen einseitigen Bestandsschutz mit Entwicklungsperspektive bedeutet. Ein Betrieb muss sich am Stand der Technik ausrichten und sich auch der gemeindlichen Entwicklung unterordnen.
Auf die beiden genannten Gutachten im Anhang zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Loizenkirchen Nord“ wird zusätzlich verwiesen.

Der Hinweis der Fachbehörde zum Weißdorn wird zur Kenntnis genommen. Ein erwerbsmäßiger Obstbau findet jedoch im Umfeld des Planungsgebietes nicht statt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2023 14:20 Uhr