Neubau eines Doppelhauses mit Carport - Rosenstraße 2 - Antrag auf Baugenehmigung
Daten angezeigt aus Sitzung:
2023/01. Sitzung Gemeinderat Aham, 13.02.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Vom Vorsitzenden wir der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Aham“.
Die Bauherren beantragen nachfolgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um das Vorhaben wie geplant ausführen zu können:
- Ziffer 1.62 „Dacheindeckung“ / „Dachneigung“ / „Dachform“:
- Für Gebäude E + 1 sind hinsichtlich der Dacheindeckung Pfannen in dunkelbraun oder rot festgesetzt. Die Bauherren begehren jedoch die Dachfarbe in schiefergrau auszuführen.
- Für Gebäude E + 1 wird eine Dachneigung von 22 – 28° festgesetzt. Garagen und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude anzupassen (Ziffer 1.8). Die Bauherren begehren jedoch eine Dachneigung von 20° beim Wohnhaus und 5° bei den Carports.
- Für Gebäude E + 1 wird eine Dachform als Satteldach festgesetzt. Garagen und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude anzupassen (Ziffer 1.8). Die Bauherren begehren jedoch beim Wohngebäude als Dachform ein Walmdach und bei beiden Carports ein Flachdach.
- Ziffer 2.31 „Baugrenze“ i. V. m. Ziffer 2.32 „Flächen für Garagen und Zufahrt“:
- Für das Grundstück wird eine Baugrenze festgesetzt, innerhalb derer die Bebauung des Grundstücks zulässig ist. Die Bauherren überschreiten diese mit den geplanten Carports nach Westen (Carport 1 – Überschreitungsfläche 35,40 m²) und Norden (Carport 2 – Überschreitungsfläche 35,80 m²) hin. Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den Carport 1 ist zusätzlich die Befreiung der festgesetzten „Fläche für Garagen und Zufahrt“ (Ziffer 2.32) erforderlich.
- Ziffer 2.34 „zwingend Erdgeschoss“:
Für das Grundstück wird für das Maß der baulichen Nutzung zwingend ein Erdgeschoss festgesetzt. Die Bauherren begehren jedoch die Ausführung eines Gebäudes nach den Festsetzungen „E + 1“.
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Beeinträchtigungen von Nachbarn sind nicht ersichtlich. Die nähere Umgebung weist insbesondere mehrgeschossige Wohngebäude auf (E + 1 oder E + DG). Aus Sicht der Gemeinde wird durch das beantragte Vorhaben die, durch Wohnbebauung, versiegelte Fläche reduziert, als würde ein eingeschossiges Wohngebäude errichtet werden.
- Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
- Die Wasserversorgung ist durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des ZV Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
- Die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt über den bestehenden Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Mischwassersystem); die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
- Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Aham“, hinsichtlich der
- Abweichung von der festgesetzten Dacheindeckung (Ziffer 1.62), schiefergrau anstatt dunkelbraun oder rot,
- Abweichung von der festgesetzten Dachneigung
- des Wohngebäudes (Ziffer 1.62), 20° anstatt 22 – 28°, und
- der beiden Carports (Ziffer 1.62 i. V. m. Ziffer 1.8), 5° anstatt 22 – 28°,
- Abweichung von der festgesetzten Dachform
- des Wohngebäudes (Ziffer 1.62), Walmdach anstatt Satteldach, und
- der beiden Carports (Ziffer 1.62 i. V. m. Ziffer 1.8), Flachdach anstatt Satteldach,
- Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
- mit dem Carport 1 nach Westen hin, um eine Fläche von 35,40 m² (Ziffer 2.31 i. V. m. Ziffer 2.32) und
- mit dem Carport 2 nach Norden hin, um eine Fläche von 35,80 m²,
- Abweichung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung (Ziffer 2.34), „E + 1“ anstatt „zwingendes Erdgeschoss“,
zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.03.2023 12:33 Uhr