Sanierung Backofen und Wiedererrichtung Nebengebäude für landwirtschaftliche, gärtnerische Nutzung - Berghofen 2 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2023/01. Sitzung Gemeinderat Aham, 13.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2023/01. Sitzung Gemeinderat Aham 13.02.2023 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Auf den TOP 2.6 der Sitzung vom 29.06.2021 (Sitzungs-Nr. 2021/05) wird verwiesen.

Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über den Eingang des Schreibens des Landratsamtes Landshut vom 20.01.2023. Demnach sieht das Landratsamt vor, das versagte gemeindliche Einvernehmen in der vorliegenden Angelegenheit zu ersetzen und gibt der Gemeinde daher die Gelegenheit, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Als Begründung führt das Landratsamt an, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut (AELF), Abteilung Gartenbau, mit Stellungnahme vom 09.02.2022 eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestätigt habe. In der Ausführung des Landratsamtes heißt es: „Es ist davon auszugehen, dass ein Betrieb im Nebengewerbe i. S. d. § 201 BauGB entstehen kann und das beantragte Gebäude dabei für die Maschinen und zur Lagerung des Obstes wieder instandgesetzt wird.“

Das Landratsamt erachtet das versagte gemeindliche Einvernehmen daher als rechtswidrig, weshalb es dieses ersetzen will. 


Aus Sicht der Gemeinde liegt jedoch keine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. 

Aus der Stellungnahme des AELF vom 09.02.2022 ist zu entnehmen, dass „[…] derzeit ca. 300 Apfelbäume und diverse Beerensträucher […]“ geplant sind. 

Die fachliche Beurteilung des AELF bezieht sich auf das eingereichte Betriebskonzept des Antragstellers vom 04.11.2021, wonach „[…] davon auszugehen […]“ ist, „[…] dass ein Betrieb im Nebenerwerb i. S. d.
§ 201 BauGB entstehen kann.“.  Weiter wird ausgeführt, dass das geplante Vorhaben „[…] dann aus fachlicher Sicht sinnvoll […]“ ist. 

Aus Sicht der Gemeinde liegt gerade deshalb eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegend (noch) nicht vor, da die Stellungnahme des AELF darauf abzielt, dass ein Betrieb im Nebenerwerb i. S. d.
§ 201 BauGB dann vorliegt, wenn das vorgelegte Betriebskonzept tatsächlich umgesetzt wird. Aktuell besteht keine Landwirtschaft, weder im Voll- noch im Nebenerwerb, weshalb auch keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt.

Aus Sicht der Gemeinde ist nicht auf die Möglichkeit der Schaffung eines landwirtschaftlichen Betriebes abzustellen, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein. Würde man die Möglichkeit der Beurteilung des Vorliegens einer Privilegierung im vorliegenden Fall zugrunde legen, würde dies einen Präzedenzfall schaffen, wonach jedermann ein Konzept erarbeitet, welches er ausführen möchte, um eine Privilegierung als „Landwirtschaft“ zu erhalten. 

Auch zeigt die Ausführung des „Nebengebäudes“ einen klassischen Wohnhaus-Charakter. Dies geht aus der Raumaufteilung sowie der äußerlichen Gestaltung des Gebäudes hervor.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung nicht zu erteilen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt aus Sicht der Gemeinde nicht vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.03.2023 12:33 Uhr