Vom Vorsitzenden wir der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich demnach nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
- Art der baulichen Nutzung:
Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet („MI“ - § 6 Baunutzungsverordnung). Das Vorhaben sieht die Erweiterung einer bestehenden Überdachung und Carporterrichtung vor. Hier sollen die Fahrzeuge der Bewohner untergebracht werden. Das Vorhaben dient somit indirekt dem Wohnen und ist im Mischgebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
- Maß der baulichen Nutzung:
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Höhe des Gebäudes am bestehenden Wohnhaus = 4,75 m, Höhe des Gebäudes zur Staatsstraße hin = 4,40 m / 2,30 m) fügt sich das Vorhaben ein. Die Höhe orientiert sich am bestehenden Tankstellendach.
- Überbaute Grundstücksfläche:
Das Grundstück weist eine Grundstücksfläche von 4.591 m² auf. Als Orientierungswert sieht § 17 der Baunutzungsverordnung eine Wert von 0,6 bei Mischgebieten vor. Es ergibt sich somit eine möglich überbaubare Grundstücksfläche von 2.754,60 m² (= 4.591 m² x 0,6). Aktuell liegt eine überbaute und befestigte Fläche von ca. 3.014 m² vor.
Die zulässige Grundfläche darf u. a. durch Garagen, Stellflächen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einem Wert von 0,8. Vorliegend sich eine maximal zulässige, überbaubare Grundstücksfläche von 3.672,80 m² (= 4.591 m² x 0,8; 0,8 da: 0,6 x 50 % = 0,3 -> 0,6 + 0,3 = 0,9 > 0,8, somit 0,8).
Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche ein.
Des Weiteren müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden vorliegend gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Erschließung:
- Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
- Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
- Die Ableitung von Schmutzwasser ist nicht erforderlich.
- Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt über die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in eine Regenwasserleitung und nachfolgend in den Erlinger Bach; die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
- Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.