Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport - Stegmühle 1 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2024/04. Sitzung Gemeinderat Aham, 03.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2024/04. Sitzung Gemeinderat Aham 03.06.2024 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wir der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.

Für das Vorhaben wurde im Vorfeld ein Antrag auf Vorbescheid gestellt. Das Landratsamt Landshut stellte mit Bescheid vom 06.12.2023 die Zulässigkeit des Abbruches des bestehenden Hauses und Errichtung eines Ersatzwohnhauses mit einer Wohneinheit mit Garage fest. Hierzu erteilte die Gemeinde Aham (Sitzungs-Nr. 2023/07 vom 04.09.2023) das gemeindliche Einvernehmen.


Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Für das Vorhaben liegt nach Ansicht der Verwaltung eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vor, weshalb dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass es der Darstellung im Flächennutzungsplan oder des Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die endgültige Beurteilung des Vorliegens der Teilprivilegierung obliegt jedoch dem Landratsamt Landshut, als Untere Bauaufsichtsbehörde. Seitens der Gemeinde stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen.


Erschließung:

  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des ZV Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
  • Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über eine Kleinkläranlage.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer; die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
  • Die Löschwasserversorgung ist laut Stellungnahme der FFW Loizenkirchen gesichert (Prüfung erfolgte im Zuge des Antrages auf Vorbescheid).
  • Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.07.2024 15:01 Uhr