Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Loizenkirchen - Aufeld“. Dieser setzt für das Baugrundstück als Gebietscharakter ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) fest.
Der Bauherr beantragt daher nachfolgende Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um sein Vorhaben wie geplant ausführen zu können:
- Art der baulichen Nutzung „WA“ (Zulassung eines nicht störenden Gewerbebetriebes)
Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können zugelassen werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB).
Im Bebauungsplan „Loizenkirchen – Aufeld“ sind solche Abweichungen nach Art und Umfang aber nicht extra aufgeführt.
Bei der Art der baulichen Nutzung zu obigen Bebauungsplans handelt es sich um ein sog. Allgemeines Wohngebiet; in solchen können gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ zugelassen werden.
Ein Gewerbebetrieb stört dann nicht, wenn er im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist.
Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören. Die Verwaltung geht hier von einem nicht störenden Gewerbebetrieb aus. Die abschließende Beurteilung obliegt dem Landratsamt Landshut, als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen lediglich auf dem Bauantrag vollständig vor; auf dem Antragsformular für die Ausnahme fehlt jedoch eine Unterschrift des Nachbarn. Im Bauantragsformular sind alle nötigen Nachbarunterschriften vorhanden, weshalb aus Sicht der Verwaltung die Zustimmung erteilt wurde. Die endgültige Beurteilung obliegt hier erneut beim Landratsamt Landshut.
Erschließung:
- Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
- Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
- Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Mischsystem).
- Die Ableitung des Niederschlagswassers ist gesichert durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation; die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt vor.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.