Teilüberdachung der Garageneinfahrt - Lilienweg 2 - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2024/08. Sitzung Gemeinderat Aham, 04.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2024/08. Sitzung Gemeinderat Aham 04.11.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Aham“, Deckblatt Nr. 2.

Der Bauherr beantragt nachfolgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um sein Vorhaben wie geplant ausführen zu können:

  • Ziffer 0.6.1 – Anpassung Dachform, -deckung und –neigung der Garage an Hauptgebäude:
Der Bebauungsplan setzt fest, dass bei Doppelnebengebäuden an er gemeinsamen Nachbargrenze, sich der Nachbauende in Bezug auf die Bauhöhe, Dachneigung und Dachdeckung, etc. an dem an der Grenze stehenden Nebengebäude anzugleichen hat. Das beantragte Vorhaben passt sich weder dem Hauptgebäude noch dem Nachbargebäude an. Die geplante Ausführung soll die Überdachung möglichst dezent und unauffällig halten.

  • Ziffer 0.6.6 – Bebauung nur innerhalb überbaubaren Flächen zulässig:
Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen nur innerhalb der festgesetzten, überbaubaren Flächen zulässig sind. Das beantragte Vorhaben soll außerhalb dieser Flächen errichtet werden, um den Bereich der Garageneinfahrt vor Witterungseinflüsse zu schützen.

  • Ziffer 0.6.7 – Länge der Grenzbebauung:
Der Bebauungsplan setzt eine maximale Grenzbebauung mit Garagen einschließlich Nebenräumen von 9,00 m fest. Das beantragte Vorhaben überschreitet diese um 2,73 m. Dies ist erforderlich, um den Bereich der Garageneinfahrt vor Witterungseinflüsse zu schützen. 

  • Ziffer 0.7.1 – Dachform, -neigung und -deckung:
    Der Bebauungsplan setzt als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 32° - 42° fest. Als Dachdeckung wird eine Pfannen- oder Biberdeckung in naturrot festgesetzt. Der Dachüberstand wird auf mindestens 0,30 m festgesetzt. Das beantragte Vorhaben sieht ein Glasdach mit einer Dachneigung von 3° und einem Dachüberstand von 0,10 m vor. Hierdurch soll die erforderliche Einfahrtshöhe garantiert werden.

  • Ziffer 3.2 – Baugrenze:
Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest, innerhalb derer eine Bebauung des Grundstücks zulässig ist. Das beantragte Vorhaben überschreitet die Baugrenze um 2,60 m.


Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Beeinträchtigungen von Nachbarn sind nicht ersichtlich.


Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung von Schmutzwasser ist vorliegend nicht erforderlich.
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers ist durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Trennsystem) gesichert.


Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Abweichung von der Bayerischen Bauordnung, hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art. 6 „Abstandsflächen“ beantragt wird. Die Entscheidungskompetenz liegt hier beim Landratsamt Landshut, als Untere Bauaufsichtsbehörde.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Aham“, Deckblatt Nr. 2, hinsichtlich der

  • fehlenden Anpassung des Vorhabens hinsichtlich Bauhöhe, Dachneigung und Dachdeckung, etc. an das bestehende Nachbargebäude (Ziffer 0.6.1),
  • der Durchführung außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen (Ziffer 0.6.6),
  • der Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung (11,73 m anstatt 9,00 m – Ziffer 0.6.7),
  • der Abweichung von der festgesetzten Dachform (Flachdach anstatt Satteldach – Ziffer 0.7.1), der Dachdeckung (Glas anstatt Pfannen- oder Biberdeckung in naturrot – Ziffer 0.7.1) der Dachneigung (3° anstatt 32° - 42° – Ziffer 0.7.1) sowie dem Dachüberstand (0,10 m anstatt 0,30 m – Ziffer 0.7.1) und
  • der Überschreitung der Baugrenzen um 2,60 m Nordwesten hin (Ziffer 3.2) 

zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.02.2025 10:34 Uhr