Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf
Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Loizenkirchen Nord“.
Die Bauherren beantragen nachfolgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, um ihr Vorhaben wie geplant ausführen zu können:
- Ziffer 2.1 – Grundflächenzahl (GRZ):
Der Bebauungsplan setzt als GRZ max. 0,3 fest. Die zulässige GRZ darf mit Nebenanlagen um 50 % überschritten werden. Es ergäbe sich vorliegend somit eine zulässige GRZ (inkl. Nebenanlagen) von max. 0,45.
Die Planung der Bauherren ergibt eine GRZ von 0,50. Grund hierfür ist die Ausführung der Größe des Wohnhauses, der Garage und des Carports. Letzte sollen erstellt werden, um ein Großzahl von Fahrzeugen direkt auf dem Grundstück abstellen zu können und den öffentlichen Verkehrsraum nicht zu belasten. Der Einfahrtsbereich (53,54 m²) soll versickerungsfähig ausgeführt werden.
- Ziffer 9.1.2 – Dachüberstand Terrasse:
Für den Bautyp B setzt der Bebauungsplan einen maximal zulässigen Dachüberstand von Terrassen von 2,50 m fest. Die Bauherren begehren einen Dachüberstand von 3,00 m, um Terrassenmöbel geschützt unterbringen zu können. Für die Bautypen A und C ist ein zulässiger Dachüberstand bei Terrassen von 3,00 m festgesetzt.
- Ziffer 9.4.2 – Stützmauern (Art und Ausführung):
Für die Art und Ausführung von Stützmauern setzt der Bebauungsplan Steingitterkörbe (Gabionen)/Natursteinmauern fest. Die Bauherren begehren die Ausführung einer Stützmauer (nach Südosten hin) in Form von L-Steinen aus Beton. Diese soll dem Nachbarn eine dauerhafte und sichere Abstützung gewähren.
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Beeinträchtigungen von Nachbarn sind nicht ersichtlich.
Aus Sicht der Verwaltung widersprechen die L-Steine aus Beton jedoch der Ästhetik der festgesetzten Art und Ausführung der Stützmauern.
Erschließung:
- Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
- Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
- Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Trennsystem).
- Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.
Aus der Mitte des Gemeinderats ergeht die Meinung, der Abweichung von der Art und Ausführung der Steinmauern nicht zu befreien, da man hier bereits im Zuge der Bauleitplanung eingehend beraten hat und sich auf die Zulässigkeit von Steingitterkörben (Gabionen) / Natursteinmauern geeinigt hat.
Da die Meinung hierzu auseinander
geht, soll hierüber entsprechend Beschluss gefasst werden.