Claus/Wojna - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage


Daten angezeigt aus Sitzung:  2015/10. Sitzung Gemeinderat Aham, 01.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2015/10. Sitzung Gemeinderat Aham 01.12.2015 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wurde o.g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Baugebiet „Loizenkirchen-Mitte“.
Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Entwässerung und die Versorgung mit Frischwasser sind gesichert.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Eine Nachbarin ist verstorben und die Erbnachfolge ist noch nicht geklärt, daher fehlt diese eine Nachbarunterschrift.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Loizenkirchen-Mitte“ werden beantragt:

1. Überschreitung der zulässigen Baugrenzen Ziffer 7.4.1:
Errichtung der Garage an der Nordostgrenze. Im Bebauungsplan ist eine Errichtung an der Südwestgrenze vorgegeben. Ein formloser Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Garagenstandortes wurde bereits in der GR-Sitzung vom 13.10.2015 behandelt und eine entsprechende Genehmigung in Aussicht gestellt.

2. Abweichung von der maximalen Höhe der Oberkante des Rohfußbodens Ziffer 7.1.1:
Wegen der Holzbauweise beträgt die Oberkante des Rohfußbodens 0,31 m statt der erlaubten 0,2 m über der Oberflächenkante der geplanten Geländehöhe.

Die beantragten Befreiungen werden vom Gemeinderat eingehend beraten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum o.g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen

1. Überschreitung der zulässigen Baugrenzen Ziffer 7.4.1:
Errichtung der Garage an der Nordostgrenze. Im Bebauungsplan ist eine Errichtung an der Südwestgrenze vorgegeben. Ein formloser Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Garagenstandortes wurde bereits in der GR-Sitzung vom 13.10.2015 behandelt und eine entsprechende Genehmigung in Aussicht gestellt.

2. Abweichung von der maximalen Höhe der Oberkante des Rohfußbodens Ziffer 7.1.1:
Wegen der Holzbauweise beträgt die Oberkante des Rohfußbodens von 0,31 m statt der erlaubten 0,2 m

erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2016 15:19 Uhr