Amtsniederlegung Gemeinderat Michael Vogt
Daten angezeigt aus Sitzung: 2016/05. Sitzung Gemeinderat Aham, 03.05.2016
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) | 2016/05. Sitzung Gemeinderat Aham | 03.05.2016 | ö | beschließend | 7 |
Protokoll / Bekanntgaben
Nach Art. 19 NGO kann die Übernahme eines Ehrenamts nur aus wichtigen persönlichen Gründen abgelehnt werden. Dies gilt allerdings nicht für ehrenamtliche Bürgermeister und die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder. Um die Freiheit des Mandats zu stärken, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2012 in Art. 47 Abs. 1 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bestimmt, dass weder für die Annahme der Wahl noch für die Ablehnung oder Übernahme des Amtes oder dessen Niederlegung Art. 19 bayerischen Gemeindeordnung Anwendung findet.
Dies bedeutet, dass die betreffende Person, die ein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied niederlegen will, keine besonderen Gründe angeben muss.
In diesen Fällen rückt grundsätzlich ein Listennachfolger nach.
Da mit dem Abschluss der Kommunalwahlen der Gemeindewahlausschuss seine Zuständigkeit verloren hat, sind die hierauf folgenden Entscheidungen allein durch den Gemeinderat zu treffen bzw. hier bekannt zu geben. Obwohl der Gemeinderat in der Angelegenheit kein materielles Prüfungsrecht mehr hat, ist die Entscheidung des ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder durch Beschluss anzuerkennen und zu bestätigen.
Mit Vorliegen dieser Beschlussfassung wird der Listennachfolger von seiner Listennachfolge verständigt und gleichzeitig aufgefordert, binnen einer Woche zu erklären, ob die Listennachfolge angetreten wird. Die Verständigung und die Erklärung müssen jeweils schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltung erfolgen.
Die Listennachfolgerin oder der Listennachfolger müssen schriftlich ihre Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung des Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 4 GeO erklären.
Beschluss
Die Listennachfolgerin oder der Listennachfolger sind zur darauffolgenden Sitzung ordnungsgemäß zu laden; in der darauffolgenden Sitzung ist die Eidesleistung oder die Ableistung des Gelöbnis vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0