Amtsniederlegung Gemeinderat Michael Vogt


Daten angezeigt aus Sitzung:  2016/05. Sitzung Gemeinderat Aham, 03.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2016/05. Sitzung Gemeinderat Aham 03.05.2016 ö beschließend 7

Protokoll / Bekanntgaben

In der Sitzung vom 5. April 2016 hat Gemeinderat Vogt erklärt, von seinem kommunalen Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied des Gemeinderates Aham zurücktreten zu wollen.
Nach Art. 19 NGO kann die Übernahme eines Ehrenamts nur aus wichtigen persönlichen Gründen abgelehnt werden. Dies gilt allerdings nicht für ehrenamtliche Bürgermeister und die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder. Um die Freiheit des Mandats zu stärken, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2012 in Art. 47 Abs. 1 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bestimmt, dass weder für die Annahme der Wahl noch für die Ablehnung oder Übernahme des Amtes oder dessen Niederlegung Art. 19 bayerischen Gemeindeordnung Anwendung findet.
Dies bedeutet, dass die betreffende Person, die ein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied niederlegen will, keine besonderen Gründe angeben muss.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 kann die gewählte Person die Übernahme des Amtes ablehnen oder das Amt niederlegen; die oben genannten Vorschriften der Gemeindeordnung finden ausdrücklich keine Anwendung (Nennung und Bestätigung wichtiger Gründe).
In diesen Fällen rückt grundsätzlich ein Listennachfolger nach.
Da mit dem Abschluss der Kommunalwahlen der Gemeindewahlausschuss seine Zuständigkeit verloren hat, sind die hierauf folgenden Entscheidungen allein durch den Gemeinderat zu treffen bzw. hier bekannt zu geben. Obwohl der Gemeinderat in der Angelegenheit kein materielles Prüfungsrecht mehr hat, ist die Entscheidung des ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder durch Beschluss anzuerkennen und zu bestätigen.
Mit Vorliegen dieser Beschlussfassung wird der Listennachfolger von seiner Listennachfolge verständigt und gleichzeitig aufgefordert, binnen einer Woche zu erklären, ob die Listennachfolge angetreten wird. Die Verständigung und die Erklärung müssen jeweils schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltung erfolgen.
Die Listennachfolgerin oder der Listennachfolger müssen schriftlich ihre Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung des Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 4 GeO erklären.
Sobald alle diese Erklärungen vorliegen, ist die Listennachfolgerin oder der Listennachfolger Gemeinderatsmitglied und zu der darauffolgenden Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden.

Beschluss

Gemeinderatsmitglied Michael Vogt hat erstmals in der Sitzung vom 5. April 2016, wiederholt zu der heutigen Sitzung, die Niederlegung seines Mandats als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied per Mail und zur Niederschrift der Sitzung erklärt. Diese Erklärung wird vom Gemeinderat bestätigt und akzeptiert. Die Verwaltung wird beauftragt die Listennachfolge zu klären und die oder den Listennachfolger schriftlich von der Listennachfolge zu verständigen sowie die oben genannten Erklärungen beizubringen.
Die Listennachfolgerin oder der Listennachfolger sind zur darauffolgenden Sitzung ordnungsgemäß zu laden; in der darauffolgenden Sitzung ist die Eidesleistung oder die Ableistung des Gelöbnis vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.06.2016 15:12 Uhr