Bebauungsplan Kreuzäcker - Deckblattänderung ggf. Befreiung von den Festsetzungen und Beratung - Teilung Feldstraße 9 und 9 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  2016/07. Sitzung Gemeinderat Aham, 28.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2016/07. Sitzung Gemeinderat Aham 28.06.2016 ö beschließend 3

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der GR darüber informiert, dass zwischenzeitlich das Kostenangebot für die Erstellung des notwendigen Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 01.07.1986, für die Bauparzelle 19, und vom Antragsteller, Herr Simon Lenz, auch die Kostenübernahmeerklärung vorliegen. Nachstehende Änderungen (rot) sollen in das Deckblatt 1aufgenommen werden. Die Gründe zur Aufstellung des Deckblattes wurden bereits in der Sitzung vom 01.09.2015 ausführlich beraten.

A) Textliche Festsetzungen:

Ziffer 3.1: Im Baugebiet sind nur Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten zulässig;

Festsetzungsvorschlag H. Staudenhöchtl, LRA:
„Je Wohngebäude (Einzelhaus oder Doppelhaushälfte) sind max. 2 Wohneinheiten zulässig“.

Neu: auf der Parzelle 19 ist die Bebauung als „Doppelhaus“ zulässig.

Festsetzungsvorschlag H. Staudenhöchtl, LRA für Bauweise:
„Für den Geltungsbereich wird die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Im Geltungsbereich ist ausschließlich ein Doppelhaus zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO).

Ziffer 3.3: Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 550 m²

Neu: Eine Teilung der Parzelle 19 in zwei Einzelgrundstücke, bebaut mit jeweils einer Doppelhaushälfte ist zulässig, von der geforderten Mindestgröße von 550 m² je Baugrundstück kann abgewichen werden.

Festsetzungsvorschlag H. Staudenhöchtl, LRA:
Die Zulässigkeit einer Teilung kann mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Auch kann nicht festgesetzt werden, dass von Mindestgrößen abgewichen ist, dies bedürfte einer Befreiung. Um ins Freistellungsverfahren zu gelangen wird vorgeschlagen hier die Festsetzung von Mindestgrößen ersatzlos zu streichen oder aber die Mindestgrößen entsprechend den tatsächlichen Grundstücksgrößen festzusetzen.

B) Planliche Festsetzungen:

Ziffer 2: Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche gem. BauNVO.

Die festgelegte Baugrenze § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO soll so abgeändert werden, dass auf jeder Bauparzelle der Anbau eines Wintergartens innerhalb der Baugrenzen zu liegen kommt und das Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zulässig ist.

1. Bürgermeister erklärt dem Gemeinderat, dass mehrmals versucht wurde, über eine nachträgliche Befreiung die entsprechende Bebauung bewilligen zu lassen.

Leider ist dies laut Schreiben vom Landratsamt Landshut vom 22.06.2016 so nicht möglich. Ausgeführt wird hier, dass es sich um eine unzulässige Doppelhaushälfte handelt, die auch nicht durch eine Befreiung für die Erweiterung mittels Wintergarten nachträglich genehmigt werden kann.

Somit muss der Grundzug des Bauleitplans durch das Deckblattverfahren angepasst werden, so dass das Vorhaben dann zugelassen werden kann.

Die Kosten dieses Deckblattverfahrens trägt der Eigentümer selbst.

Gemeinderat Bernhard Maier erkundigt sich, ob diese Änderung dann für das gesamte Baugebiet gilt. 1. Bürgermeister Herrnreiter verneint dies. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zu ändern mit Deckblatt Nr. 1 (Vorabzug ist Anlage zu dieser Niederschrift). Die Festsetzungen, wie vom Landratsamt vorgeschlagen, sind zu übernehmen. Gleichzeitig ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauG B durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2016 13:48 Uhr