§ 2b UStG - Ausübung der Option


Daten angezeigt aus Sitzung:  2016/11. Sitzung Gemeinderat Aham, 25.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2016/11. Sitzung Gemeinderat Aham 25.10.2016 ö beschließend 4

Protokoll / Bekanntgaben

Die Regelung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand wird mit Inkrafttreten des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), der eine vollständige Neuregelung der Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts enthält, zum 1. Januar 2016 zur Thematik der Verwaltung.
Die Neuregelung ist zwar zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, jedoch erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
Der Gesetzgeber räumt zudem den Körperschaften des öffentlichen Rechts die Option ein, den Übergangszeitraum bis Ende des Jahres 2020 hinauszuschieben.
Die Erklärung kann jederzeit vorzeitig mit Wirkung zum Folgejahr widerrufen werden. 
Wird jedoch bis zum 31.12.2016 keine Erklärung abgegeben, gibt es keine Möglichkeit mehr zum "alten Recht" zurückzukehren.
Die Entscheidung darüber, ob die Option gezogen werden soll, obliegt dem Gemeinderat (Art. 29, 37 Abs. 1 Nr. 1 GO)
In der Verwaltung sind die gesetzlichen Änderungen bekannt. Um den reibungslosen Wechsel in das neue System zu gestalten, wird die Ausübung der Option vorgeschlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, in Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG, dass für sämtliche Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.
Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.12.2016 14:34 Uhr