Bebauungsplan "Rosenstraße" (Bauanfrage) - Änderung - § 13 a Baugesetzbuch


Daten angezeigt aus Sitzung:  2017/07. Sitzung Gemeinderat Aham, 26.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2017/07. Sitzung Gemeinderat Aham 26.07.2017 ö beschließend 2.3

Protokoll / Bekanntgaben

Um die stetige Nachfrage nach Wohnraum im Gemeindebereich Aham befriedigen zu können, ist es erforderlich eine sogenannte Nachverdichtung in bereits bestehenden Bebauungsplangebieten durchzuführen.

Im Bereich der Rosenstraße gibt es noch ein unbebautes Grundstück, welches nach dem derzeitig gültigen Bebauungsplan Aham mit vier Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Jedoch ist die im Bebauungsplan festgelegte Erschließungsstraße nicht mehr umsetzbar und daher die Erstellung eines Deckblatts erforderlich. Erschließungsanlagen gehören zu den Grundzügen der Planung. Die Eigentümer des Grundstücks beabsichtigen eine Bebauung mit fünf Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus.

Die Erschließung des Grundstücks mit einer Zufahrt und der Wasserversorgung kann von der Rosenstraße erfolgen. Die Entwässerung kann über eine bereits eingetragene Grunddienstbarkeit über das Grundstück Vilstalstraße 36 erfolgen.

Das Deckblatt kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. In diesem Verfahren kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung und auf die Ausweisung von Ausgleichsflächen verzichtet werden.

Hr. Bauer vom Ingenieurbüro KomPlan stellt den bisherigen Planungsentwurf vom 21.07.2017 vor.
Hierbei wird erklärt, dass die Erschließung dieses Grundstückes nur relativ beengt möglich sein wird. Für die westlich gelegenen Grundstücksflächen und deren Bebauung ist ein Heranrücken an die Erschließungsstraße auf bis zu 2 m notwendig, damit im westlichen Bereich der Häuser eine entsprechende Gartenanlegung erfolgen kann.
Im östlichen Bereich ist darauf zu achten , dass die anliegenden und bereits bebauten Grundstücke nicht über Gebühr verschattet werden. Die Errichtung der Nebengebäude auf der jeweiligen Grundstücksgrenze ist baurechtlich zulässig. Um eine Verschattung zu verhindern könnte daran gedacht werden, die östliche Dachhälfte über ein versetztes Pultdach nach unten zu setzen um hier in diesem Dachhälftenbereich einen Dachgeschossausbau zu ermöglichen; im westlichen Bereich könnten 2 Vollgeschosse ausgebildet werden.
Dies bleibt den weiteren Beratungen im noch zu erstellenden Bebauungsplanentwurf vorbehalten.

Zu diesem Zeitpunkt wird es auch notwendig sein, einen Erschließungsvertrag mit den derzeitigen Eigentümern abzuschließen um die Fragen der öffentlichen Erschließung des gesamten Planungsbereiches und die Kostentragung zu regeln. Auch die Qualität der Erschließungsstraße an sich ist darin festzuhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt ein Deckblatt Nr. 4 für den Bebauungsplan Aham im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, ohne Umweltprüfung, entsprechend dem Entwurf vom 21.07.2017 aufzustellen. Planungsgebiet sind die Fl. Nr. 346/0, 346/2 und eine Teilfläche der Fl. Nr. 347/0, alle Gemarkung Aham, mit einer Fläche von insgesamt 3.782 m².
Mit der Planung wird das Ingenieurbüro Komplan aus Landshut beauftragt auf Basis eines noch abzuschließenden Vertrages auf Grundlage der HOAI. Der Vertrag für die Bebauungsplanerstellung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Erschließungsvertrages mit den derzeitigen Grundstückseigentümern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.09.2017 07:47 Uhr