Bebauungsplan Klostersteig - Änderung - § 13 b Baugesetzbuch


Daten angezeigt aus Sitzung:  2017/07. Sitzung Gemeinderat Aham, 26.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2017/07. Sitzung Gemeinderat Aham 26.07.2017 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Um die unvermindert hohe Zahl an Anfragen nach Wohnbaugrundstücken im Gemeindebereich Aham befriedigen zu können, ist es erforderlich neue Wohngebiete im Gemeindebereich zu entwickeln.

Ein Bürger der Gemeinde Aham hat bereits Interesse am Neubau von Wohngebäuden auf seinen Grundstücken bekundet. Lt. Mitteilung des Landratsamtes Landshut ist für eine Bebauung jedoch ein Bauleitplanverfahren erforderlich.

Zwischenzeitlich fanden Gespräche und ein Ortstermin mit dem Ingenieurbüro KomPlan statt, in denen ein erster Entwurf einer möglichen Wohnbebauung erarbeitet wurde.

Mit der am 13.05.2017 in Kraft getretenen Novelle des Baugesetzbuches ist es möglich Bebauungspläne, für eine Wohnbebauung, auf Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmetern, im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Voraussetzung ist der Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile. In diesem beschleunigten Verfahren ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan ist lediglich im Wege einer Berichtigung nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens anzupassen. Auch ist die Ausweisung von Ausgleichsflächen nicht erforderlich.

Herr Bauer vom Ingenieurbüro KomPlan stellt den bisherigen Planungsentwurf vom 25.07.2017 vor.
Die mögliche Bebauung mit bis zu 4 Wohnhäusern setzt voraus, dass vom Klostersteig hier eine seitliche Erschließung erfolgt. Um die südlich daran anschließenden Wohnbaugrundstücke einer angemessenen Größe zuzuführen, sollte auch aus dem Nachbargrundstück des Gesamteigentümers ein Grundstücksstreifen hinzu gemessen werden.

Die hier vorliegende Planungsidee ist nun zusammen mit dem Grundstückseigentümer zu beraten; selbstverständlich, so Herr Hoffmeister, ist mit dem Grundstückseigentümer ein so genannter Erschließungsvertrag abzuschließen, der die Kosten für das Bauleitplanverfahren und die Kosten für die Erschließung exakt regelt. Auch hierzu muss zu gegebener Zeit erst ein Entwurf im Gemeinderat Beratung finden.

Datenstand vom 12.09.2017 07:47 Uhr