Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen; § 26 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnennischen (Antrag GR`in Brosig, Bürger für Gilching vom 18.11.2019)


Daten angezeigt aus Sitzung:  . Sitzung des Gemeinderates, 21.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat . Sitzung des Gemeinderates 21.01.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.11.2019 beanstandet Frau GR`in Brosig, Bürger für Gilching, die Formulierung in § 26 Abs. 2 der „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beantragt, diese zu ändern bzw. zunächst von der Kommunalaufsicht auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

In § 26 werden besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnennischen auf den Friedhöfen festgelegt. Um eine einigermaßen einheitliche Gestaltung der Friedhöfe zu gewährleisten, wurden bei der Beschriftung der Platten an den Urnennischen bestimmte Schriftarten zweier unterschiedlicher Hersteller festgelegt.

Nach Auffassung von GR´in Brosig sei eine solche Festlegung in einer gdl. Satzung unzulässig. Darum wird darum gebeten, diese Festlegung zu ändern bzw. diese zunächst kommunalaufsichtlich prüfen zu lassen.

Die Verwaltung schlägt vor, die Festlegung in § 26 Abs. 2 der Benutzungssatzung zu nächst prüfen zu lassen.

Beschlussvorschlag

Vom Antrag der GR`in Brosig, Bürger für Gilching, vom 18.11.2019 wird Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Formulierung in § 26 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ hinsichtlich der Festlegung von Schriftarten zweier Hersteller kommunalrechtlich prüfen zu lassen.

Anschließend ist die Angelegenheit dem Gemeinderat erneut vorzulegen.

Beschluss

Vom Antrag der GR`in Brosig, Bürger für Gilching, vom 18.11.2019 wird Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Formulierung in § 26 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ hinsichtlich der Festlegung von Schriftarten zweier Hersteller kommunalrechtlich prüfen zu lassen.

Anschließend ist die Angelegenheit dem Gemeinderat erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2020 08:25 Uhr