Rechtmäßigkeit der Herstellung Waldstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.05.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Für die Erschließungsanlage Waldstraße besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan: Deshalb muss nach § 125 Abs. 2 BauGB eine sog. Abwägung nach § 1 Abs. 4 – 7 BauGB erfolgen, um die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Herstellung dieser Straße zu erfüllen. Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung kann vor dem Ausbau oder während eines gerichtlichen Verfahren eingeholt werden. Im Fall der Waldstraße wird diese Voraussetzung für die Endabrechnung geschaffen.

Prüfungsschema über die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Waldstraße:

§ 1 Abs. 4 – 7 BauGB


 4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Waldstraße liegt im unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 BauGB zu bewerten ist. Ziele der Raumordnung werden durch die Waldstraße  nicht berührt.

 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die Herstellung der Waldstraße dient dem Wohl der Allgemeinheit. Auf eine optimale Eingrünung der Wohnstraße wurde geachtet, so dass den o.g. städtebaulichen Zielen voll entsprochen wurde.

 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,
5. Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-wässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a b und c

8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, ein-schließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
die Belange des Hochwasserschutzes

Die Versorgung der Anlieger mit Telekommunikation, Wasser, etc. ist gewährleistet. Die oben genannten Belange wurden bei den Planungen berücksichtigt.


 (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht  abzuwägen.

Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass sich die Waldstraße in einem schlechten Zustand befunden hat. Insbesondere sind folgende Mängel aufzuführen:

  • Fehlende Straßenentwässerung, die bisherige Entwässerung lief in die Grundstücke, bzw. Seitenstreifen
  • Straßenbeleuchtung war noch auf alten Masten in zu weitem Abstand
  •        Es fehlten Randsteine
  • Die Tragdeckschicht ist in einer Stärke von 6 – 8 cm  in einem sehr schlechten Zustand
  • Es fehlt ein frostsicherer Kiesunterbau
  • Es findet in der Straße ein überwiegender Anliegerverkehr statt.

Deshalb hat der Gemeinderat dem Ausbau zugestimmt. Dabei wurden die unterschiedlichen Planalternativen abgewogen, ob diese insbesondere den öffentlichen und privaten Belangen einer sicheren, mängelfreien sowie den verkehrlichen Verhältnissen adäquaten Wohnstraße entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Waldstraße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Beschluss

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Waldstraße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 5

Datenstand vom 01.07.2020 08:18 Uhr