Gemeindewerke: Satzung für das Kommunalunternehmen "Gemeindewerke Gilching KU"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Regiebetrieb „Gemeindewerke“  soll mit Wirkung zum 01.01.2021 in ein Kommunalunternehmen überführt werden. Für das künftige „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ wurde in Zusammenarbeit aller Fraktionen und in Abstimmung mit dem LRA Starnberg ein Satzungsentwurf erarbeitet, siehe Anlage 1.

Zum Satzungsentwurf wurden folgende Änderungsanträge eingereicht:

Bündnis90 / Die Grünen (Anlage 2)

  1. Einfügen eines zusätzlichen Absatzes in §5 zwischen den Absätzen 5 und 6 mit dem folgenden Wortlaut:

(5a) Der Verwaltungsrat erstattet dem Gemeinderat Bericht über den Geschäftsverlauf
und die Entwicklung des Unternehmens. Routinemäßig wird dem Gemeinderat
einmal halbjährlich berichtet, sowie immer dann, wenn für den Verwaltungsrat ersichtlich
wird, dass es zu erheblichen Abweichungen vom festgestellten Wirtschaftsplan
des Kommunalunternehmens im Laufe des Geschäftsjahres kommen wird.


Bürger für Gilching (Anlage 3)

  1. Antrag 1: Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4:

Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen der Aufgaben angemessenen, aber auf höchstens 25% des Stammkapitals begrenzt ist.


  1. Antrag 2: Ergänzung des § 6 Absatz (3), d:

(die Entscheidung über Vertragsbedingungen und Preisgestaltungen in Einzelfällen liegt bis zu einem Vertragswert von EUR 100.000 netto je Einzelfall jedoch beim Vorstand

Dies gilt nicht für Wasseranschlussbeiträge u.ä. sowie Wassergebühren. Über alle anderen, aufgrund von Einzelfallregelung getroffenen Vertrags- und Preisvereinbarungen ist der Verwaltungsrat vom Vorstand unter Angabe des genauen Euro-Betrags und der evtl. vereinbarten Laufzeit bei der auf den Vertragsabschluss folgenden Verwaltungsratssitzung schriftlich zu informieren.)

  1. Antrag 3: Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1:

Finanzielle Auswirkungen

(dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen der Beteiligung angemessenen Betrag, aber auf höchstens 25% des Stammkapitals begrenzt wird, vgl. §2, Absatz 4, Satz 4. Bei höheren Haftungsrisiken ist die Gemeinde zu informieren.)


  1. Antrag 4: Ergänzung des § 6 Absatz (3), j:

Die Aufnahme von Darlehen von insgesamt mehr als 500.000,- € pro Kalenderjahr außerhalb des Wirtschaftsplanes sind der Gemeinde mitzuteilen.


  1. Antrag 5: Ergänzung des § 6 Absatz (3), m:

… mit diesen verwandt sind, entsprechend der Bayer. Richtlinie zur Gewährung von Vorschüssen und Darlehen incl. der entsprechenden Vollzugshinweise bzw. entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zur Gewährung von Darlehen für Beamte und Bedienstete.


  1. Antrag 6: Ergänzung des § 6 Absatz (3), o:

Abschlüsse von Verpflichtungen über mehr als EUR 300.000,- pro Kalenderjahr oder Abschüsse über Verpflichtungen, die aufgrund ihrer Laufzeit mehr als EUR 300.000,- zur Folge haben  ist, sind der Gemeinde mitzuteilen.
Dies gilt nicht, sofern sie im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind

Beschlussvorschlag

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats gegenüber den Organen der Gemeinde sind in Absatz (6) vollumfänglich geregelt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Bündnis90 / Die Grünen auf Einfügung eines weiteren Absatzes (5a) daher nicht zu.

  1. Durch die Sätze 3 und 4 des Absatzes (4) sind die Aufgaben ausreichend beschrieben: „Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.“ Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 1 von BfG auf Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4 nicht zu.

  1. Wasserangelegenheiten sind durch die entsprechenden Satzungen geregelt, die Aufnahme einer expliziter  Formulierung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Die Berichtspflichten des Vorstands sind in § 4 Absätze (5) und (6) geregelt, speziell die Unterrichtung des Verwaltungsrats über wichtige Vorgänge, eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 2 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), d nicht zu.

  1. Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall durch den Verwaltungsrat. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 3 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1 nicht zu.

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 4 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), j nicht zu.

  1. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. gelten grundsätzlich für alle Bereiche und Tätigkeiten des Kommunalunternehmens, eine explizite Nennung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 5 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), m nicht zu.

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 6 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), o nicht zu.

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung für das „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ in der vorliegenden Fassung.

Beschluss 1

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats gegenüber den Organen der Gemeinde sind in Absatz (6) vollumfänglich geregelt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Bündnis90 / Die Grünen auf Einfügung eines weiteren Absatzes (5a) daher nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
GR Unger stellt folgenden Antrag am 27.10.2020: Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich - ein nicht öffentlicher Teil ist für Angelegenheiten, die nach den Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung nicht öffentlich sein müssen, anzuschließen.

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 19

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 3

Durch die Sätze 3 und 4 des Absatzes (4) sind die Aufgaben ausreichend beschrieben: „Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.“ Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 1 von BfG auf Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4 nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 4

Wasserangelegenheiten sind durch die entsprechenden Satzungen geregelt, die Aufnahme einer expliziter  Formulierung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Die Berichtspflichten des Vorstands sind in § 4 Absätze (5) und (6) geregelt, speziell die Unterrichtung des Verwaltungsrats über wichtige Vorgänge, eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 2 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), d nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 5

Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall durch den Verwaltungsrat. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 3 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1 nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 6

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 4 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), j nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 9

Beschluss 7

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. gelten grundsätzlich für alle Bereiche und Tätigkeiten des Kommunalunternehmens, eine explizite Nennung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 5 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), m nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 8

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 6 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), o nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Nachstehende Anträge von GRin Brosig werden abgelehnt: Die BfG beantragt, dass der Gemeinderat beschließt, die Aufgaben des KU zu erweitern und §2 (1) der Satzung zu ergänzen um a) die Errichtung und der Betrieb von MVG Fahrradleihstationen oder ähnliches im Gemeindebereich Gilching

Beschluss 9

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 22

Abstimmungsbemerkung
b) die Errichtung und der Betrieb von Stromladesäulen im Gemeindebereich Gilching

Beschluss 10

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 22

Beschluss 11

Der Gemeinderat beschließt die Satzung für das „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ in der vorliegenden Fassung laut Anlage 1 in der Niederschrift .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Datenstand vom 02.12.2020 09:27 Uhr