Antrag auf Erlass einer Verordnung für Ruhezeiten (Antrag Agenda 21 vom 16.09.2020)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Rainer Kramny stellte über die Agenda 21 anhängenden Antrag auf Erlass einer Verordnung für Ruhezeiten. Er begründet die Notwendigkeit einer solchen Verordnung u. a. damit, dass durch die Verdichtung der Bebauung aus einem Garten mehrere wurden. Dementsprechend würde die Zahl der lärmenden Haus- und Gartenarbeiten steigen und zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der umliegenden Anwohner führen. Er führt des W eiteren auf, dass die sich gestört fühlenden Anwohner oftmals nicht das Gespräch mit den Nachbarn suchen, sondern stattdessen auf eine entsprechende Verordnung hoffen, die dem störenden Nachbarn in den Briefkasten geworfen werden könne.


Stellungnahme der Gemeindeverwaltung:

  • In den letzten Jahren gab es keine Probleme und kaum Beschwerden über von Nachbarn ausgehenden Belästigungen durch ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten. Die wenigen Beschwerden, die eingingen, befassten sich fast ausschließlich mit lärmenden Arbeiten die in den Nacht- oder ganz frühen Morgenstunden – insbesondere von Gewerbebetrieben – durchgeführt wurden.

  • Die bereits bestehende und für das gesamte Bundesgebiet Deutschland geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) regelt bereits den Umgang und die Betriebszeiten von bestimmten Maschinen für private Haus- und Gartenarbeiten. So dürfen beispielsweise Rasenmäher in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten ausschließlich an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Maschinenlärmschutzverordnung). Geräte mit einer höheren Lärmentwicklung, wie z. B. Grastrimmer oder Laubbläser dürfen nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Maschinenlärmschutzverordnung). Diese Regelungen erachtet die Verwaltung als zielführend für einen ausreichenden Lärmschutz und auch die Bürger halten sich nach unserer Erfahrung und mangels anderslautender Beschwerden an diese Vorgaben.

  • Der Erlass einer Verordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten würde zudem keinen von Gewerbetreibenden, sondern lediglich von privaten Arbeiten verursachten Lärm unterbinden. Dies könnte zu Unverständnis bei vielen Bürgern führen, da z. B. ein Gartenbauer weiterhin zur Mittagszeit den Rasen seiner Kundschaft mähen darf, der private Nachbar nebenan jedoch nicht.

  • Mit Erlass einer Lärmschutzverordnung müssen die entsprechenden Vorgaben auch behördlich überwacht und Verstöße geahndet werden Für die Überwachung von Gemeindeverordnungen ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften würde einen enormen personellen Mehraufwand verursachen.

Aus genannten Gründen wird der Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten von der Gemeindeverwaltung nicht befürwortet.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ab.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 5

Datenstand vom 02.12.2020 09:27 Uhr