Erlass einer Reinigungs- und Sicherungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.11.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinden sind grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet, wozu u. a. auch die Straßenreinigung und das Räumen von Schnee gehört. Nach Art. 51 Abs. 5 BayStrWG kann die Gemeinde diese Aufgaben mittels einer entsprechenden Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragen. Von diesem Recht hat die Gemeinde zuletzt mit ihrer Verordnung vom 17.10.2000 Gebraucht gemacht, welche bis zum 16.10.2020 gegolten hat.
Der VGH München hat am 17.02.2020 entschieden, dass sich die Befugnis zur Übertragung der Reinigung und Sicherung von Straßen und Gehwegen nicht auch auf beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen, wie selbständige Gehwege oder Fußgängerzonen, erstreckt. Ein selbständiger Gehweg ist im Gegensatz zu einem unselbständigen Gehweg kein Bestandteil einer Straße, sondern ein Weg, der von vornherein nur von Fußgängern genutzt werden darf und eine selbständige Verkehrsfunktion zu erfüllen hat.
Die Ansicht des VGH München deckt sich nicht mit der Ansicht der Gemeinden und des Bayerischen Gemeindetags, weshalb dieser gemeinsam mit dem Ministerium eine Änderung des Wortlauts des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG erarbeitet hat, der dem Bayerischen Landtag aktuell zur Beschlussfassung vorliegt und zum 01.01.2021 in Kraft treten soll. Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass auch die Pflicht zur Reinigung und Sicherung beschränkt-öffentlicher Verkehrsflächen auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragen werden kann.
Da die Verwaltung Kenntnis von der Entscheidung des VGH München und der zu erwartenden Gesetzesänderung hatte, sollte dem Gremium erst im Dezember ein neuer Entwurf einer Reinigungs- und Sicherungsverordnung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, welche dann ab 01.01.2021 in Kraft treten und somit rechtmäßig sein sollte.
Frau Gemeinderätin Brosig hat uns auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die Geltungsdauer der bestehenden Verordnung bereits zum 16.10.2020 abgelaufen sei und hat sich hierzu rechtlichen Rat eingeholt. Frau Gemeinderätin Brosig wurde (wohl von einem Rechtsanwalt) bestätigt, dass die aktuelle Reinigungs- und Sicherungsverordnung nicht mehr gilt und die Vorgaben nicht mit der Entscheidung des VGH München vom 17.02.2020 in Einklang stünden. Die Stellungnahme geht jedoch nicht darauf ein, dass der Wortlaut des Gesetzes zum 01.01.2021 voraussichtlich so angepasst wird, dass die bestehende Verordnung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, eine Reinigungs- und Sicherungsverordnung für die Zeit bis voraussichtlich einschließlich 31.12.2020 zu erlassen. Sobald die Gesetzesänderung und der diesbezügliche zeitliche Ablauf zweifelsfrei feststeht, wird dem Gremium eine entsprechend angepasste Verordnung zum Erlass vorgelegt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, die als Anlage dieser Niederschrift beiliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Datenstand vom 22.02.2024 08:12 Uhr