Lindenweg 2; Bauantrag zur Errichtung von 3 Balkonen, Neubau Carport und Geräteraum sowie Umplanung der Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 226/7, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Lindenweg I“.

Auf dem Grundstück wurde 1972 ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen genehmigt, welches 1973 dann durch einen Dachgeschossausbau mit 2 zusätzlichen Wohnungen erweitert wurde. Somit wurden in dem Gebäude 6 Wohnungen genehmigt, wofür seinerzeit 6 Stellplätze nachzuweisen waren.

Nun wird die Errichtung von 3 Balkonen, der Neubau eines Carports sowie die Umplanung bzw. Umsituierung der bestehenden Stellplätze beantragt. Für das geplante Vorhaben wurden vom Antragsteller folgende Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt:

Nebengebäude
Gemäß Bebauungsplan sind Nebengebäude, außer den eingezeichneten Garagen, unzulässig.

Aus Sicht der Verwaltung sind bei der Errichtung des Gerätehauses mit Eingrünung zur Brucker Straße hin die Grundzüge der Planung nicht betroffen. Des Weiteren wäre das geplante Gerätehaus nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO verfahrensfrei.
Jedoch spricht hier der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Lindenweg I“ dagegen.

Lage Carport
Gemäß Bebauungsplan dürfen Garagen nur innerhalb der festgesetzten Bauräume errichtet werden.
Garagen und überdachte Stellplätze wären nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO ebenfalls verfahrensfrei.
Des Weiteren wurde bereits eine ähnliche Befreiung im gleichen Straßenzug genehmigt.
Aus Sicht der Verwaltung stehen auch dieser Befreiung keine Hinderungsgründe
entgegen.
Ausfahrten auf die Brucker Straße (ehemals ST 2069)
Gemäß Bebauungsplan dürfen unmittelbare Ausfahrten auf die ST 2069 nicht angelegt
werden.
Entlang der gesamten Brucker Straße befinden sich bereits ähnlich gestaltete
Stellplatzanlagen, bei denen direkt vom Grundstück aus auf die Straße ein- und
ausgefahren wird.
Einer Befreiung von dem Verbot der Ein- und Ausfahrten über die Brucker Straße kann
ebenfalls befürwortet werden.
Sichtdreieck
Gemäß Bebauungsplan ist an der Eimündung des Lindenweges in die Brucker Straße ein
Sichtdreieck festgesetzt. Dieses ist von Anpflanzungen aller Art mit einer Höhe über 1m
freizuhalten. Ferner dürfen dort keine – auch keine nicht-genehmigungspflichtigen -
Bauten errichtet werden. Eine Bepflanzung der Fläche zwischen ST 2069 und der
Grundstücksgrenze ist nicht erlaubt. Des Weiteren sind unmittelbare Ausfahrten auf die ST
2069 nicht zulässig.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern wurde durch den Bau der
Westumfahrung die bisherige ST 2069 abgestuft zur Ortsstraße.
Für Einmündungen an Ortsstraßen gelten bzgl. Sichtdreiecke andere Richtlinien als wie
für Staatsstraßen. Während Sichtdreiecke an Staatsstraßen einen größeren Blickwinkel
erfordern, ist dieser an Ortsstraßen erheblich kleiner gehalten. Ferner findet sich in der
direkten Nachbarschaft eine ähnliche Stellplatzsituation.
Der Errichtung von 4 Stellplätzen und einem Gartenhaus innerhalb des festgesetzten
Sichtdreieckes stehen somit gemeindliche Bedenken nicht entgegen; eine Befreiung kann
befürwortet werden.
Die geplante Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2 m ist ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Nr.
7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Da diese sich auch in der Festsetzung
„Sichtdreieck“ befindet, ist hier ebenfalls eine Befreiung erforderlich. Auch diese kann
befürwortet werden.

Ergänzung des Sachverhaltes:
Der Punkt wurde Seitens der Verwaltung, unter Einbeziehung des Sachbereichs Tiefbau, nochmals geprüft.
Bauplanungsrechtlich wären die Befreiungen wie in dem Sachverhalt beschrieben möglich. In der Praxis stellt sich jedoch aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften ein anders Bild dar.

Es soll ein Gartenhaus vor dem „zu erhaltenden Baum“ errichtet werden. Der jetzige Bestand (Hecke) ist ca. 1 m vor der Grundstücksgrenze. Der Grenznagel befindet sich auf dem Geh- und Radweg. Durch eine Errichtung eines 2 m hohen Zaunes und eines Nebengebäudes (Gartenhaus) würde die Sicht auf die Brucker Straße stark beeinträchtigt werden.
Das Sichtdreieck vom Lindenweg auf die Brucker Straße müsste aufgrund der Änderung der Straßenkategorie nach  RASt (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen) neu berechnet werden. Zum Zeitpunkt des Erlass des Bebauungsplans „ Lindenweg I“, war die Brucker Straße noch eine Staatsstraße, hier gelten andere Vorschriften wie für Ortsstraßen. Durch die Umstufung der Straßenkategorien ein Sichtfeld nach den Vorgaben der RASt sicherzustellen.
Durch Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses und des 2 m hohen Sichtschutzes wäre dies nicht möglich.
Art. 29 Abs. 2 BayStrWG besagt, das Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden dürfen, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Auch der rechtskräftige Bebauungsplan sieht vor, dass innerhalb des im Plan grün schraffierten Sichtdreieckes Anpflanzungen aller Art nicht höher als 1 m gehalten werden. Ferner dürfen dort keine, auch keine nicht genehmigungspflichtigen Bauten errichtet und keine Gegenstände von mehr als 1 m höhe gelagert oder hinterstellt werden.
Ein Ähnlicher Zaun befindet sich zwar auf dem Nachbargrundstück eine Befreiung hiervon ist aus der Bauakte jedoch nicht zu entnehmen. Dieser Fall müsste separat geprüft werden.
Das Sichtdreieck müsste durch ein Fachbüro neu berechnet werden, um über diesen Punkt abschließend entscheiden zu können.
Die Stellplätze entlang der Brucker Straße wären zwar möglich, jedoch technisch kaum ausführbar ohne das Wurzelwerk des „zu erhaltenden Baum“ zu beschädigen, da hier ein Höhenunterschied zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück von ca. 30-40 cm vorhanden ist. Hier müsste der Bauherr nachweisen, wie er die Stellplätze ohne Beschädigung des Baumes umsetzten kann.
Die Kosten des Fachplaners sowie den Nachweis, für eine mögliche Umsetzung der Stellplätze wären durch den Bauherren zu tragen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Folgende Befreiungen werden befürwortet:
- Errichtung eines Carports außerhalb des festgesetzten Bauraumes
- Errichtung eines Nebengebäudes (Gartenhaus)
- Lage der Ein- und Ausfahrt für 4 Stellplätze zur Brucker Straße hin
- Errichtung von 4 Stellplätzen, ein Gartenhaus und eine Sichtschutzwand von 2 m Höhe
innerhalb des festgesetzten Sichtdreiecks

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da durch das Einvernehmen gegen andere Rechtsvorschriften  (BayStrWG, RASt) verstoßen werden würde.
Die Zustimmungen zu den beantragten Befreiungen werden nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 16:54 Uhr