Münchner Str. 20; Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung der "Brennerei Argelsried" auf dem Grundstück Fl.Nr. 71; Gem. Argelried; hier: Erneute Beratung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Der Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung, wurde in der Bauausschusssitzung am 25.05.2020 positiv (8:3) behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt. Die gestellten Fragen werden nur im Rahmen einer Teilprivilegierung befürwortet.“

Bei dem bestehenden Gebäude handelt es sich um eine ehemalige Kartoffelbrennerei, die als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt wurde. 2017 wurde auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Nutzungsänderung in eine Brauerei mit Verkostungsraum genehmigt.

Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB für den Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung liegt jedoch nicht vor. Da durch die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, nicht aber nachfolgende Nutzungsänderung erfasst wird.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 nur dann zuzulassen, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtig.

Durch die Nutzungsänderung der bestehenden Brauerei mit Verkostungsraum in eine Biobäckerei und Konditorei werden keine öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Nutzung als Biobäckerei und Konditorei ohne Verkauf widerspricht zwar der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft, durch die reine Nutzungsänderung wird dieser Belang jedoch nicht beeinträchtigt.

Da die Gemeinde das planungsrechtliche Einvernehmen nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt hat, wurde der Antrag erneut zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt.

Die Bedenken einer Nutzungsintensivierung konnten ausgeräumt werden konnten. Zudem ist keine zusätzlichen Belastungen des Außenbereichs durch die geänderte Nutzung zu erwarten. Des weiteren liegen keine neue Versiegelung von Flächen oder ein stärkerer Zu- und Abfahrtsverkehr vor und das Landratsamt sieht den Flächennutzungsplan nicht als beeinträchtigt. Daher kann das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird bauplanungsrechtlich erteilt.  

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird bauplanungsrechtlich erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR Fink nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht teil.

Datenstand vom 25.02.2021 16:54 Uhr