Sternstr. 3; Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1619/88, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.10.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich; eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Für das Vorhaben wurde bereits im Februar 2020 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 19.05.2020 wurde das Vorhaben genehmigt.

Das eingereichte Vorhaben entspricht mit der überbauten Fläche sowie der beantragten Wand- und Firsthöhe dem genehmigten Vorbescheid.

Vom Bauherrn wird nun jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung zur Errichtung der erforderlichen Besucherstellplätze beantragt. Nach Satzung wären 3 Besucherstellplätze oberirdisch anzuordnen. Geplant ist, dass oberirdisch nur 2 Besucherstellplätze zur Verfügung stehen und der Dritte in der Tiefgarage nachgewiesen wird.

Gemäß gemeindlicher Kfz-Stellplatzsatzung sind Stellplätze für Besucher oberirdisch nachzuweisen. Eine unterirdische Anordnung kann zugelassen werden, wenn diese
Stellplätze durch Besucher in der Bedarfszeit ungehindert, d. h. ohne Hilfsmittel oder
–personen (davon ausgenommen: Personen mit Pförtnerfunktion), angefahren und genutzt werden können und ihre Existenz für Besucher vor Ort (z. B. durch Beschilderung) ersichtlich ist.

Gleichartige Befreiungen wurden vom Landratsamt Starnberg bereits genehmigt. Seitens der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine unterirdische Anordnung wird zugelassen, wenn der Stellplatz durch Besucher in der Bedarfszeit ungehindert, d. h. ohne Hilfsmittel oder –personen (davon ausgenommen: Personen mit Pförtnerfunktion), angefahren und genutzt werden kann und seine Existenz für Besucher vor Ort (z. B. durch Beschilderung) ersichtlich ist.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine unterirdische Anordnung wird zugelassen, wenn der Stellplatz durch Besucher in der Bedarfszeit ungehindert, d. h. ohne Hilfsmittel oder –personen (davon ausgenommen: Personen mit Pförtnerfunktion), angefahren und genutzt werden kann und seine Existenz für Besucher vor Ort (z. B. durch Beschilderung) ersichtlich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 16:59 Uhr