Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Weichselbaumer Straße“.
Mit Schreiben vom 03.10.2020 werden folgende Planungen vorgebracht, für die ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt wird (s. Lageplan in Anlage):
- Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit einer Höhe von 1 m entlang der öffentli-
chen Verkehrsfläche „Weichselbaumer Straße“
- Errichtung eines Gerätehauses mit den Maßen 3 x 3,4 m in WPC Platinum Braun Zaun
System mit Dekorprofilen an der Grundstücksgrenze zu Weichselbaumer Str. 9
Folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes werden berührt:
1. Einfriedungen:
Einfriedungen sind nur als Heckenpflanzungen, sockellose Zäune mit senkrechten Holzlatten oder hinterpflanzte Maschendrahtzäune in einer Höhe von max. 1,2 m zulässig.
Beantragt wird die Änderung der Art der Ausführung von festgesetzten Holzlatten- bzw. Maschendrahtzäune in einen Doppelstabmatten-Zaun mit einer Höhe von 1 m.
Eine gleichartige Befreiung wurde in dem Bebauungsplangebiet bereits genehmigt.
2. Nebengebäude:
a) Nebengebäude dürfen nur auf den hierfür bezeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.
b) Nebengebäude sind bzgl. Dachform und verwendeter Materialien an die Hauptgebäude anzupassen.
Beantragt wird die Errichtung eines Gerätehauses außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Als Material für das Gerätehaus wird WPC Platinum Braun Zaun System mit Dekorprofilen angegeben. Als Begründung wird folgendes vom Antragsteller angegeben:
„Die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke haben vereinbart, einen neuen Zaun zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen aus hochwertigem WPC (60% Naturfasern/Holz, 35% Kunststoff, 5% Additiven) mit attraktiven Dekorprofilen zu planen. Mit den Beteiligten wurde vereinbart, das Gerätehaus direkt an die Garagenwand anschließen zu lassen. Das Gerätehaus wird aus dem gleichen oben genannten WPC-Material erstellt werden.“
Für die Einfriedung zwischen den Grundstücken wurde 2015 ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt, welcher vom Haupt- und Bauausschuss genehmigt wurde.
Beide geplanten Vorhaben sind gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Die betroffenen Nachbarn haben den beantragten Vorhaben zugestimmt.
Nachdem für beide Vorhaben bereits gleichartige Befreiungen im Bebauungsplangebiet vorliegen und genehmigt wurden, stehen Seitens der Verwaltung keine Bedenken entgegen.