Talbauernweg 1 b; Antrag auf Nutzungsänderung der Doppelhaushälfte in eine gewerbliche Zimmervermietung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2020, Gemarkung Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antrag wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 20.07.2020 beraten. Der Gemeinderat hat das bauplanungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Befreiung/Ausnahme für den Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit 8 Betten wurde aufgrund der praktisch nicht anfahrbaren Stellplätze nicht zugestimmt. Das Landratsamt Starnberg hat das Verfahren beendet und den Antrag als zurückgenommen gewertet, da innerhalb bestimmter Fristen fehlende Unterlagen nicht eingereicht wurden.

Nun wird erneut die Nutzungsänderung der Doppelhaushälfte in eine gewerbliche Zimmervermietung mit 3 Stellplätzen beantragt.
Das Grundstück Fl.Nr. 2020, Gemarkung Gilching befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 34 BauGB.

Die Doppelhaushälfte soll von einem Wohnhaus in eine gewerblich betriebene Zimmervermietung für Bauarbeiter umgenutzt werden. Hier sollen vier Einzelzimmern und zwei Doppelzimmern zur Selbstversorgung entstehen. In dem Bereich zwischen dem Talbauernweg und der Weßlinger Straße besteht derzeit ausschließlich Wohnbebauung, weshalb das Gebiet als reines Wohngebiet eingestuft wird.

Die Zimmervermietung stellt eine gewerbliche Nutzung da. Die Art der Unterbringung bietet den Arbeitnehmern, Selbständigen oder Gastarbeitern keinen auf Dauer angelegten Wohnersatz.

Die Nutzungsänderung in eine gewerbliche Zimmervermietung ist nach § 3 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig.

Ausnahmsweise sind nach § 3 Abs. 3 BauNVO „ kleine Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ in einem reinen Wohngebiet zulässig. Jedoch liegt in der jetzt beantragten Zimmervermietung kein Beherbergungsbetrieb vor und einer Ausnahme wird auch nicht zugestimmt.

Die Anordnung der Stellplätze (1 Garagenstellplatz, 3 Stellplätze) wurde überarbeitet. Die Anfahrbarkeit und Nutzung scheint nun möglich.

Das Tor im Süden des Grundstückes mit dem Hinweis „zum Bürgersteig“ wird seitens der Gemeinde nicht gestattet werden. Der Bürgersteig liegt nicht direkt am Grundstück an. Die angrenzende öffentliche Grünfläche dient nicht der Durchwegung.  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das bauplanungsrechtliche gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Die Nutzungsänderung der Doppelhaushälfte in eine gewerbliche Zimmervermietung mit 3 Stellplätzen ist im reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Beschluss

Das bauplanungsrechtliche gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Die Nutzungsänderung der Doppelhaushälfte in eine gewerbliche Zimmervermietung mit 3 Stellplätzen ist im reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 17:05 Uhr