Weßlinger Straße 18 a/Talbauernweg 1 b; Antrag auf Nutzungsänderung von Wohnen in eine gewerbliche Zimmervermietung sowie Errichtung von 3 weiteren KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2020, Gemarkung Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.07.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 2020, Gemarkung Gilching liegt im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demnach nach § 34 BauGB.

Antrag auf Nutzungsänderung:
In dem Bereich zwischen dem Talbauernweg und der Weßlinger Straße bestehen derzeit ausschließlich Wohnbebauungen.

Das Gebiet stellt ein „allgemeines Wohngebiet“ dar, da es vorwiegend dem wohnen dient. Es liegt somit ein sog. „faktisches“ Baugebiet vor, die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich daher nur nach der BauNVO. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO ist ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes in einem WA zulässig. § 4 Abs. 3 BauNVO sieht hierfür jedoch eine Ausnahme vor. Für den Betrieb des Beherbergungsgewerbes wird eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO i.v.m. § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2 BauGB benötigt.


Antrag auf Errichtung von  3 weiteren KFZ-Stellplätzen:
Das Grundstück soll über den Talbauernweg angefahren werden. Es soll ein 8 Bett-Beherbergungsbetrieb entstehen. Laut der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist 1 Stpl. je begonnene 2 Betten nachzuweisen. Somit müssen 4 Stellplätze nachgewiesen werden.

Derzeit besteht eine Grenzgarage mit einer Breite von 3.00 m. Zwei weitere Stellplätze sollen, ebenfalls an der Westgrenze des Grundstücks, mit je 6 m länge und 2,50 m Breite errichtet werden. Ein weiterer Stellplatz soll unmittelbar zur Weßlinger Straße mit 5,00 m Länge und 2,5 m Breite errichtet werden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen ist über den Talbauernweg geplant, und weißt an der engsten Stelle auf dem Grundstück eine Breite von 3,075 m auf.
Grundsätzlich ist die Prüfung der Stellplätze im Bauordnungsrecht verankert und obliegt somit dem Landratsamt Starnberg. Die Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind zu beachten. Die rückwärtigen Stellplätze zum Bürgersteig Weßlinger Straße, werden aus Sicht der Verwaltung als nicht anfahrbar wahrgenommen.  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das bauplanungsrechtliche gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Der Befreiung/Ausnahme für den Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit 8 Betten, wird aufgrund der praktisch nicht anfahrbaren Stellplätze nicht zugestimmt.

Beschluss

Das bauplanungsrechtliche gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Der Befreiung/Ausnahme für den Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit 8 Betten, wird aufgrund der praktisch nicht anfahrbaren Stellplätze nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2021 16:53 Uhr