Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Aubauch-Ost“.
Beantragt wird die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 146,12 m²
Geschossfläche: 292,24 m²
Wandhöhe: 6,45 m
Firsthöhe: 8,78 m
Dachneigung: 25°
Dachform: Satteldach
GRZ: 0,24
Gemäß Bebauungsplan ist ein Einzelhaus mit folgenden Festsetzungen zulässig:
Grundflächenzahl: max. 0,25
Geschossfläche: 220 m²
Wandhöhe: 6,50 m
Dachneigung: 20° - 25°
Wohneinheiten je Wohngebäude: 2
Vollgeschosse: 2
Für nachfolgende Festsetzungen, welche nicht nach Bebauungsplan eingehalten werden, sind vom Antragsteller Befreiungen beantragt worden:
1. Überschreitung der zulässigen Geschossfläche
2. Überschreitung Baugrenze durch Erker
3. Garagenanordnung außerhalb der festgesetzten Fläche für Garagen
zu 1.
Gemäß Bebauungsplan ist eine Geschossfläche von 220 qm zulässig.
Die geplante Geschossfläche beträgt 292,24 m². Der Antragsteller begründet die Überschreitung damit, dass das Gebäude durch ein flexibles Hauskonzept (Trennung der Wohneinheit in 2 separate Wohnungen) verschiedene Möglichkeiten für eine Wohnnutzung (Mehrgenerationenhaus, Vermietung) bietet.
Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Geschossfläche keine Hinderungsgründe entgegen, da bereits in der direkten Umgebung Geschossflächenüberschreitungen genehmigt wurden.
zu 2.
Gemäß Bebauungsplan können die festgesetzten Baugrenzen auf einer Gebäudeseite für einen möglichen Wintergarten in einer Tiefe von max. 2,5 m und einer Gesamtbreite von max. 8 m vergrößert werden. Dabei gilt bei Einzelhäusern eine max. Tiefe von 2,5 m und eine max. Breite von 1/3 der Fassadenlänge.
Der geplante Erker kann aus Sicht der Verwaltung mit einem Wintergarten gleichgesetzt werden. Da im Bebauungsplangebiet bereits eine Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Breite bei einem Wintergarten erteilt wurde, kann seitens der Verwaltung die beantragte Befreiung befürwortet werden.
zu 3.
Die Garage wird gegenüber dem festgesetzten Bauraum um 0,5 m verschoben. Dadurch wird der erforderliche Stauraum zur Garage erreicht. Diese Befreiung kann ebenfalls befürwortet werden.
Für das Vorhaben sind gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung 3 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15.05.2020 bestätigt der Bauherr, dass ein dritter Stellplatz auf dem Grundstück noch errichtet wird. Somit ist die gemeindliche Satzung eingehalten.