Zeppelinstr. 14; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung einer bestehenden Gewerbehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 192/95, Gem. Argelsried
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Gilching-Süd“.
Mit Antrag auf Vorbescheid wird vom Bauherrn abgefragt, ob eine Erweiterung der best. Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs (16,20 x 39,89 m) mit folgenden Maßen möglich ist:
GRZ: 0,8
Wandhöhe: 7,96 / 8,45 m
Dachneigung: 3%
Dachform: flach geneigtes Dach
Wandhöhe, Dachform, Dachneigung:
Die festgesetzte Wandhöhe darf max. 9,65 m betragen; diese wird beim geplanten Vorhaben eingehalten. Ebenso eingehalten werden die festgesetzte Dachform und Dachneigung.
Bauraum:
Das geplante Vorhaben überschreitet den festgesetzten Bauraum um 4,20 m auf einer Länge von 39,89 m. Gem. Bebauungsplan darf die straßenseitige Baugrenze ausnahmsweise bei Veränderung oder Erweiterung bestehender Gebäude bis max. 5,00 m überschritten werden, wenn dies produktionsbedingt erforderlich ist und dadurch die Herstellung der oberirdischen Stellplätze sowie die straßenseitige Eingrünung nicht beeinträchtigt werden.
GRZ:
Gemäß Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4 bis 0,6 zulässig. Diese darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von max. 0,8 überschritten werden.
Die Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs kann auf Grund ihres Umfanges nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage bewertet und daher auch nicht als Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO angesehen werden. Die zulässige GRZ nach Bebauungsplan kann somit nicht eingehalten werden.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs wird auf Grund Überschreitung der zulässigen GRZ das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs wird auf Grund Überschreitung der zulässigen GRZ das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.02.2021 16:49 Uhr