6. Teiländerung des Bebauungsplanes "Tonwerkstraße" für den Bereich FlNrn. 642/2, 294, 294/3, 294/2 sowie Teilflächen aus 294/1, 642/16, 644/2, 644/9,644/10 jeweils Gemarkung Argelsried; Änderung des Geltungsbereiches; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.02.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bebauungsplanentwurf 6. Teiländerung des Bebauungsplanes „Tonwerkstraße“  in der Fassung vom 20.07.2020 lag in der Zeit vom 06. August 2020 bis einschließlich 08. September 2020 erneut öffentlich aus.


Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg

1.1.1 Kreisbauamt

Es werden zu  dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die  im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 03.09.2019 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme  wird zur Kenntnis  genommen.

1.1.2         Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung:

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen.

Abwägung der Verwaltung
Die Stellungnahme  wird zur Kenntnis genommen. 

Hinsichtlich ihrer Anfrage zur Anwendung der DIN 4109 in der Fassung vom Juli  2016 teilen wir folgendes mit:
Die Schutzziele der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden durch Technische Baubestimmungen (z.B. DIN Normen) konkretisiert. Diese werden von der obersten Baubehörde im Allgemeinen Ministerialblatt bekanntgegeben (Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)). Eine  technische Regel, so auch die DIN 4109, ist  bauordnungsrechtlich verbindlich, wenn sie von der  obersten Baubehörde als Technische Baubestimmung eingeführt ist. 
Am 27.09.2018 wurden die aktuellen BayTB bekanntgegeben, u.a. die DIN 4109-1:2016-07. Diese ist damit eingeführt und künftig zu beachten. Für alle neueren Fassungen der DIN 4109 gilt das nicht.

Abwägung der Verwaltung
Die Stellungnahme  wird zur Kenntnis genommen.

1.2 AmperVerband

Wir bedanken uns  für die  Beteiligung an der erneuten Auslegung des im Betreff genannten Bauleitverfahrens.

Wir hatten bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum im Betreff genannten Bebauungsplan  die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 19.08.2019 wahrnehmen können. Durch die nun vorliegende  Fassung des Bebauungsplanes vom 20.07.2020 ergeben sich für uns keine neuen Sachverhalte hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.3 Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Den Abwägungsbeschluss der Gemeinde nehmen wir zur Kenntnis.

Beseitigung von Niederschlagswasser:
Die Untersuchungen zur Sickerfähigkeit kommen für die verschiedenen Grundstücke zu unterschiedlichen Ergebnissen. Weiter sind anthropogene Auffüllungen (bis ca. 3 m unter Gelände) unbekannter Qualität erkundet worden. Da für zukünftige Bauvorhaben ohnehin eine Baugrunderkundung erforderlich sein dürfte, wird empfohlen, diese möglichst frühzeitig zu beauftragen und insbesondere auf Basis der Sickerfähigkeit und der erkundeten Bodenbelastungen ein qualifiziertes Entwässerungskonzept für das gesamte Plangebiet ausarbeiten zu lassen. Aufgrund der Lage des gegenständlichen Plangebiets im beantragten Grundwasserschutzgebiet Zone IIIB der Stadt Germering sind unterirdische Versickerungsanlagen nochmals kritischer zu bewerten. Einzig Mulden-Rigolensysteme für gering belastete Niederschlagswässer wären aus unserer Sicht ein vertretbarer Kompromiss. Beim "Durchfahren" von anthropogenen Bodenauffüllungen wäre nachzuweisen, dass sich belastete Auffüllungen nicht im hydraulischen Einflussbereich der Versickerungsanlage befinden.

Altlastenverdachtsflächen:
Im vorliegenden Begründungsentwurf widerspricht der Punkt „5.4.2 Altlasten" dem Punkt
,,5.4.1 Bodenaufbau und Versickerungsfähigkeit" und ist daher abzuändern. Es ist ferner herauszustellen inwieweit die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht, oder auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ausgeräumt werden kann und eine ggf. vorhandene abfallrechtliche Problematik baubegleitend gelöst werden kann. Der Hinweis im Satzungsentwurf unter Punkt 7 ist entsprechend anzupassen.

Fazit:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Aus unserer Sicht sind weitere Untersuchungen und genauere Angaben notwendig, um die Niederschlagswasserbeseitigung zu regeln und eine ggf. vorhandene schädliche Bodenveränderung zu berücksichtigen,

Wir bitten um die Übersendung der Untersuchungsberichte AZ 200226-1 vom 23.03.2020 und AZ 200227-1 vom 24.03.2020 der GHB Consult GmbH, vorzüglich als native pdf-Datei per eMail an poststelle@wwa-wm.bayern.de.

Das Landratsamt Starnberg erhält dieses Schreiben zu Kenntnis. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Satzungsentwurf sollte B Hinweise - Punkt 7 wie folgt geändert werden:

„Altlasten
Auf den Grundstücken befinden sich Auffüllungen durch Ziegelreste und Kies-Schluffgemischen.“

Ein Konzept mit Nachweis der Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken liegt mittlerweile durch das Ingenieurebüro Ott Sobotta Schmidbauer PartGmbB vor. Diese wurde mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 26.01.2021 akzeptiert. Die Begründung sowie die Hinweise zur Wasserwirtschaft werden entsprechend dem Konzept des Ingenieurbüros Ott Sobotta Schmidbauer PartGmbB und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ergänzt. 

In der Begründung sollte Kapitel 5.4 jetzt neu 5.3 wie folgt lauten:

„Zur Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds wurden auf den Grundstücken Bodenuntersuchungen durch das Büro GHB Consult GmbH durchgeführt (Untersuchungsbericht AZ 200226-1 vom 23.03.2020).
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung von Oberflächenwasser nur lokal begrenzt möglich ist. Es wurden teilweise Auffüllungen mit Ziegelresten sowie Kies-Schluffgemischen vorgefunden.

Die angeforderten Untersuchungsberichte wurden dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim übermittelt.

    1. Telekom Deutschland GmbH

Vielen Dank für die zugesandten Unterlagen und für die weitere Beteiligung an dem Verfahren.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 

Die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung haben wir zur Kenntnis genommen.
Inhaltlich hat sich an der Stellungnahme vom 19.08.2019 nichts geändert. Diese Stellungnahme, mit Anlagen, gilt unverändert weiter. 

Wir bitten um Mitteilung, über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Telekom Deutschland GmbH wird das Inkrafttreten des Bebauungsplanes mitgeteilt.

    1. Verwaltung Gilching

Da die Möglichkeit zur Niederschlagswasserbeseitigung im westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes nicht abschließend geklärt werden konnte, sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den östlichen Abschnitt reduziert werden. 

Ein in Auftrag gegebenes Gutachten belegt, dass eine Versickerung von Oberflächenwasser auf dem westlichen Grundstück FlNr. 294/3, Gemarkung Argelsried nicht möglich ist. Die angedachte Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung in einem angrenzenden Sickerschacht kann aus privatrechtlichen Gründen nun auch nicht erfolgen. Hier ist zeitnah keine Lösung in Sicht, daher sollte die Planzeichnung mit Satzungstext reduziert werden.

Die Stellungnahmen von AWISTA und eines Bürgers betreffen Bereiche im westlichen Bereich. Eine Weiterführung der Planung im westlichen Bereich wird geprüft und ggf. in einem eigenen Bebauungsplanverfahren behandelt. Die eingebrachten Hinweise werden später in der Abwägung berücksichtigt. 


Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Geltungsbereich wird laut Planzeichnung mit Satzungstext i.d.F.v. 20.07.2020 auf den östlichen Abschnitt reduziert.

Die Änderung des Geltungsbereichs führt zu einer neuen Bezeichnung der 6. Teiländerung des Bebauungsplanes dieser sollte künftig wie folgt lauten:

Abwägungsvorschlag der Verwaltung

„6. Teiländerung des Bebauungsplanes „Tonwerkstraße“ für den Bereich FlNrn. 642/2, 642/32, 642/33, 642/34, 642/35 sowie Teilfläche aus 644/2 jeweils Gemarkung Argelsried 


2. Bürger H.

Auf oben genannten Grundstück läuft die Genehmigung des neuen Bebauungsplans.

Die langjährig in zweiter Reihe wachsenden Büsche am Fuß- und Radweg entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen gemäß den Planungen entfallen und durch Bäume ersetzt werden. Hierzu möchte ich anregen, diesen Bestand beizubehalten.

Die Büsche tragen einen wesentlichen Teil zur Artenvielfalt in diesem Bereich bei. Darunter fallen unter anderem Kolonien von Spatzen. In Städten verlieren sie immer mehr ihre Nistplätze durch die zunehmende Verdichtung. Damit verbunden sind natürlich auch zurückgehende Blühflächen, in denen sie ihre Nahrung finden.
Rotkehlchen bevorzugen dichtes Buschwerk in Bodennähe zum Brüten. Sie kommen seit Jahren gerne an die Futterstellen in unseren tierfreundlichen Garten. Dazu gehören auch Spechte, Kleiber, Igel und Eichhörnchen.
Im Frühling gehören die Büsche zu den ersten, die Blüten tragen und somit wichtige Nahrungsquelle für alle nach dem Winter geschwächten Insekten.

Ich bin der Meinung, dass es für die Artenvielfalt auf dem Land immer eine Möglichkeit geben sollte, ihren Lebensraum zu erhalten.
In diesem Fall sollte der Bestand an Buschwerk einfach bestehen bleiben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der  Einwand wird zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan „Tonwerkstraße“  wurde im Jahre 1976 aufgestellt und bislang fünfmal in Teilbereichen geändert. Die zweite Teiländerung 1994 erfolgte aufgrund des Bauwunsches der Einwendungsführerin. Hierfür wurde ein dicht bewachsener Garten gerodet und Grund und Boden versiegelt.
Die auf öffentlichem Grund wachsenden Büsche und Sträucher entlang des derzeit schmalen  Fußweges müssen zur Herstellung der geplanten Erschließungsstraße entfernt werden. 
Stellungnahme von der Mitarbeiterin Energie, Umwelt, Klimaschutz: „Die Entfernung der Hecke ist kein Problem, es sind genügend Nistmöglichkeiten in der nahen Umgebung vorhanden, sodass eventuell in der Hecke lebende Tiere neues Habitat und Vögel neue Brutmöglichkeiten finden.“

Der Einwand sollte aus oben genannten Gründen abgelehnt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 04.02.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf  i.d.F.v. 20.07.2020 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu set-zen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 04.02.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf  i.d.F.v. 20.07.2020 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu set-zen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2021 09:51 Uhr