Bebauungsplan "Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" für die Fl.Nrn. 1436/2 Tfl., 1518, 1518/2 Tfl., 1520, 1521, 1524/2, 1524/15, 1525 und 1526/8, jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.02.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan (nachfolgend „BP“) "Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" i.d.F.v. 29.06.2020 lagen in der Zeit vom 10.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:


1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 22.10.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Die Festsetzung A 8.4 enthalte, entgegen dem Abwägungsvorschlag vom 29.06.2020, weiterhin keine Regelung dahingehend, bis wann spätestens die Neubepflanzung (A 8.1) zu erfolgen hat. Die Festsetzung beziehe sich ausdrücklich nur auf ausfallende Gehölze.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Sinne der Einwendung sollte Textfestsetzung A 8.4 wie folgt redaktionell konkretisiert werden: „Die Erstbepflanzung resp. die Neupflanzung bei Ausfall hat bis zum Ende der nächsten Vegetationsperiode nach Nutzungsaufnahme bzw. nach Ausfall zu erfolgen.“

Die in Festsetzung A 2.2 neu aufgenommene Passage „sowie untergeordnet solche für die öffentliche Versorgung" halte man zum einen für rechtlich zu unbestimmt bzw. zum anderen nicht zulässig.
Unbestimmt sei der Begriff „untergeordnet“, da die herrschende Meinung davon ausgeht, dass die Festsetzung sich auf ein konkretes, seiner Art nach eindeutig festgelegtes Vorhaben des Gemeinbedarfs beziehen muss (vgl. E/Z/B/K, Kommentar zum BauGB, Rd. Nr. 60 ff. zu § 9). Die Angabe „für die öffentliche Versorgung" sei zu unbestimmt, da damit jegliche Art von Versorgungsanlagen gemeint sein kann. Dies widerspreche jedoch der Notwendigkeit, sich auf ein eindeutiges Vorhaben zu beziehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Bereits in der Abwägung zur vorangegangenen ersten Planauslegung (Sitzungsvorlage vom 03.03./ 18.06.2020) wurde dargelegt, dass innerhalb des Plangebiets neben der Hauptnutzungsart Feuerwehr (nachfolgend „FFW“) auch untergeordnet Anlagen für die öffentliche Versorgung wie Trafohäuschen oder Verteilerkästen (z.B. für Breitbandausbau oder Fernwärme) denkbar und gewollt sind. Gemäß Festsetzung A 5.3 Satz 2 sollen diese – bei Nichtüberschreitung einer GR von 20 m² je Anlage – auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen situiert werden können.
Gem. § 14 Abs. 2 BauNVO können die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im BP keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, sofern sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
Zum vom Einwendungsführer monierten Begriff „untergeordnet“ ist auszuführen, dass § 14 BauNVO selbst von „untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen“ spricht, was konkret eine räumliche und funktionale Unterordnung unter die eigentliche Hauptnutzung (hier: Feuerwehr) meint.
Da es sich bei den unter A 2.2 als zulässige Art der baulichen Nutzung festgesetzten „untergeordneten Anlagen für die öffentliche Versorgung“ aber nicht nur um solche handelt, die der Versorgung ausschließlich des festgesetzten Baugebiets dienen, sondern z.B. auch als Verteilerstation für eine darüber hinausgehende, weitere Vernetzung fungieren können, greift die Alternative der Festsetzung als zulässige Ausnahme hier nicht, weshalb vorliegend eine reguläre Zulässigkeit neben der Hauptnutzung gewählt wurde. Für solche Nebenanlagen ist öffentlicher Gemeindegrund – wie hier vorliegend – prädestiniert.

Aufgrund eines aktuellen Falls, in dem es auch um die Festsetzung der Wandhöhe gehe, müsse man nunmehr feststellen, dass die Festsetzung der Wandhöhe, konkret der untere Bezugspunkt, in der gewählten Form nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Festsetzung, in welcher konkreten Höhe sich die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens befindet, schwebe dieser Punkt quasi unbestimmt in der Luft und sei deshalb unzulässig. Es müsse deshalb der konkrete Punkt Oberkante Erdgeschoss­Rohfußboden (EFH) mittels einer konkreten Höhenangabe über N.N. festgesetzt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit dem die Objektplanung erstellenden Büro ArGe Architekten, Waldkirch, sollte die Oberkante EFH bei 559,75 m ü.NN redaktionell ergänzend festgesetzt werden. Festsetzung A 3.3 ist ebenso entsprechend redaktionell zu ergänzen.

Hinsichtlich des Schlauchturms bitte man in der Begründung darzulegen, warum trotz der geplanten Höhe von 25 m in der Festsetzung 26 m vorgesehen ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gem. dem Büro ArGe Architekten muss für die baukonstruktive Durcharbeitung mit einer Maßreserve gerechnet werden (Deckenstärke, Abdichtung, etc.). Da das Turmdach für Feuerwehrübungen begehbar sein soll, ist bei dieser Höhe eine Umwehrung von mind. 1,10 m Höhe vorzusehen, so dass der Turm ab der vorgenannten Oberkante EFH mindestens 25,25 m hoch werden wird. Dies sollte in die Planbegründung noch redaktionell ergänzt werden.

Die Festsetzung A 4.1 sei nicht erforderlich, da eine Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht festgesetzt wurde. In diesem Fall seien die seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten, was durch die Festsetzung 4.3 ohnehin angeordnet ist.
Im Übrigen werden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte im Schreiben vom 18.02.2020 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auf die Festsetzung der Bauweise kann z.B. verzichtet werden, wenn die Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken bereits durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen geregelt wird. Dies ist vorliegend der Fall, so dass der Regelungstext unter A 4.1 redaktionell entfallen sollte. Die nachfolgenden Regelungspunkte unter A 4 verschieben sich demnach in der Nummerierung jeweils nach vorne.
Der Text unter bisher A 4.3 (neu A 4.2) regelt die Geltung des Abstandsflächenrechts nach der BayBO in der bis zum 31.01.2021 geltenden Fassung. Die Gemeinde hat sich mit Beschlussfassung des Gemeinderates vom 12.01.2021 zwischenzeitlich eine eigene Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gegeben, die am 15.01.2021 ausgefertigt wurde und zum 01.02.2021 in Kraft getreten ist. Dementsprechend sollte unter A 4.2 neu die Geltung dieser Satzung in redaktioneller Ergänzung festgesetzt werden.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 21.10.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Steger & Partner vom 27.05.2020:
In der eigenen Stellungnahme vom 24.02.2020 sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Lage der südlichen Stellplätze gegenüber der Betrachtung in der schalltechnischen Untersuchung vom 10.08.2018 geändert hat und für die südliche Einfahrt vom Starnberger Weg keine Emissionen angesetzt wurden. Dies sei gemäß der schalltechnischen Stellungnahme vom 27.05.2020 für die Nutzung in der Tageszeit nicht relevant. Eine zusätzliche Berechnung sei nicht vorgelegt worden, sondern für die Festlegung der konkreten Nutzung tags und nachts auf das Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Gleiches gilt für den Ansatz von 10 Pkw-Bewegungen für die lauteste Nachtstunde.
Da im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen festgesetzt werden könnten, also u.a. auch keine zeitlichen Beschränkungen, kann dieser Vorgehensweise aus immissionsschutzfachlicher Sicht gefolgt werden. Sicherheitshalber möchte man aber darauf hinweisen, dass sich bei einer näheren Betrachtung im Baugenehmigungsverfahren ergeben könne, dass bestimmte Nutzungen nur mit erhöhten Schallschutzmaßnahmen oder auch gar nicht möglich sein können.
In diesem Zusammenhang empfehle man der Gemeinde, die der Begutachtung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung, die laut schalltechnischer Untersuchung vom 03.02.2015 stammt, nochmals mit der Feuerwehr zu verifizieren, um sicherzustellen, dass sich in den vergangenen Jahren keine wesentlichen, für die schalltechnische Beurteilung bedeutsamen Änderungen ergeben haben.
An den zusätzlich betrachteten Immissionsorten FI.Nrn. 1348/13 (WA) und 1526 (MI) würden die Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel durch die Feuerwehr tags und nachts eingehalten.
Es sei eine ergänzende Beurteilung für die geplante neue öffentliche Straße vorgelegt worden. Für den Neubau von Straßen gelte die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung). Darin enthalten seien Immissionsgrenzwerte, die für Wohngebiete (unabhängig von der Gebietskategorie WR oder WA) 59/49 dB(A) tags/nachts betragen. Für die Berechnung der Emissionspegel nach RLS-90 seien die Verkehrsdaten angesetzt worden,·die sich aus der schalltechnischen Untersuchung für die Errichtung des Feuerwehrhauses ergeben.
Da die öffentliche Straße gemäß Festsetzung A 7.2 mit besonderer Zweckbestimmung nur für die Feuerwehr sowie als Fuß- und Radweg dienen soll, sei die Ermittlung der Verkehrszahlen realistisch. Für die Nachtzeit sei der Ansatz des Pkw-Verkehrs, der in der sogenannten „lautesten Nachtstunde" auftritt, für alle 8 Nachtstunden angenommen worden. Dies entspreche einer deutlichen Überschätzung der Pkw zu Gunsten der Anwohner. Für die Lkw werde eine Bewegungshäufigkeit von 6 Fahrzeugen angenommen, was einer Rückkehr von einer auswärtigen Übung nach 22:00 Uhr entspricht. Die angesetzte Geschwindigkeit von 50 km/h sei nach Ansicht der Einwendungsführerin auf der sicheren Seite gewählt, da es kaum möglich sein dürfte, auf der geplanten kurzen Straße höhere Geschwindigkeiten zu erreichen.
Es zeige sich, dass der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) für die Nachtzeit in einem (senkrechten) Abstand von 16 m eingehalten ist. Sämtliche Immissionsorte befänden sich in einer deutlich größeren Entfernung. Für die Tageszeit werde in einem Abstand von 16 m ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) erreicht. Der Grenzwert liege tags bei 59 dB(A) und wird somit an den maßgeblichen Immissionsorten weit unterschritten.
Hinsichtlich der konkreten Festsetzung von Lage, Höhe und Ausführung der schalltechnisch relevanten Bauteile verweise die schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Steger & Partner vom 27.05.2020 auf das Baugenehmigungsverfahren mit dem Hinweis, dass im Zuge der Bauleitplanung lediglich zu prüfen ist, ob die vorgesehene Planung am Standort generell möglich ist. Wie bereits unter dem ersten Punkt angemerkt, sei diese Vorgehensweise nachvollziehbar. Man rege jedoch an, die Planung weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der Feuerwehr durchzuführen. Bei schalltechnisch relevanten Abweichungen vom bisherigen Berechnungsansatz könnte es sonst im Baugenehmigungsverfahren zu Einschränkungen kommen, die wesentliche Beschränkungen der Feuerwehr oder erhebliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nach sich ziehen können.
Darüber hinaus gebe man zu bedenken, dass auch gemäß Begründung die Anordnung und Gebäudelänge sowie auch die Höhe maßgeblich sind, um einen ausreichenden Schallschutz herzustellen. Es stelle sich daher schon die Frage, ob diese nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden sollten.
Für die Beurteilung der Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet (GE) im östlich gelegenen Wohngebiet seien die vorliegenden Genehmigungen für die maßgeblichen Gewerbegrundstücke betrachtet worden. Es falle auf, dass bei der an sich detaillierten Betrachtung die Überprüfung der Gewerbebetriebe auf den FI.Nrn. 1524/7 – 1524/12 fehlt. Dies sei nicht nachvollziehbar und sollte nachgeholt werden. Ergebe sich dabei eine ähnliche schalltechnische Situation, so kann die Abschätzung der Vorbelastung mittels der in der schalltechnischen Stellungnahme gewählten flächenbezogenen Schallleistungspegel beibehalten werden.
lmmissionsschutzfachliche Beurteilung:
Ergebnisse der schalltechnischen Begutachtung:
An den schutzwürdigen Immissionsorten im GE (Wohnen und Büro) würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (IRW) durch den Betrieb der geplanten Feuerwehr tags und nachts eingehalten bzw. unterschritten. In der Tageszeit betrügen die Unterschreitungen mehr als 6 dB(A), so dass die Vorbelastung durch die benachbarten Gewerbebetriebe gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm unberücksichtigt bleiben kann. Nachts betrage die Unterschreitung mindestens 2 dB(A). Sollte ein Nachbarbetrieb in der Nachtzeit den IRW von 50 dB(A) bereits ausschöpfen, könnte das insgesamt zu einer Überschreitung des IRW um ca. 2 dB(A) führen.
Im MI (FI.Nr. 1526) werde der IRW tags um ca. 13 dB(A) und nachts um knapp 6 dB(A) unterschritten. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch das bestehende GE würden die IRW tags sicher eingehalten, nachts um 1 dB(A) überschritten.
Im WA (FI.Nr. 1348/13) liege tags eine Unterschreitung des IRW von 11 dB(A) vor, nachts beträgt die Unterschreitung ca. 3 dB(A). Mit der Vorbelastung durch das GE, die laut Abb. 2 der schalltechnischen Stellungnahme vom 27.05.2020 ca. 37 dB(A) betrage, kann der Immissionsrichtwert für WA von 40 dB(A) nachts gerade eingehalten werden.
Im WR werde tags ein maximaler Beurteilungspegel von 44,4 dB(A) am Immissionsort auf der FI.Nr. 1366/300 erreicht. Nachts betrage der maximale Beurteilungspegel 37,9 dB(A) am Immissionsort auf der FI.Nr. 1366/110. Mit Berücksichtigung der Vorbelastung durch das GE ergäben sich jeweils maximale Beurteilungspegel von 39,9 dB(A) an der FI.Nr. 1366/110 nachts und 52,3 dB(A) an der FI.Nr. 1366/300 tags. Damit würden die IRW von 50/35 dB(A) tags/nachts für WR tags um 2,3 dB(A) und nachts um 4,9 dB(A) überschritten.
Beurteilung:
Die Überschreitungen in der Nachtzeit, die im GE und MI nur unter Berücksichtigung der Vorbelastung entstünden, im WR auch durch die alleinige Betrachtung der Feuerwehr, entstehen im Wesentlichen durch Übungen, die in die Nachtzeit hinein dauern, sowie bei Ein-sätzen der Feuerwehr.
Einsätze:
Gemäß Nr. 7.1 der TA Lärm dürften die Immissionsrichtwerte überschritten werden, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Notfalleinsätze blieben nach diesen Kriterien beurteilungsfrei.
Darüber hinaus zeige die Betrachtung in der schalltechnischen Untersuchung vom 10.08.2018 aber, dass für die Immissionsorte im WR der Immissionsrichtwert für WA durch nächtliche Einsätze unterschritten wird bzw. bei Ansatz der Vorbelastung gerade erreicht wird. Mit maximal 37,9 dB(A) am stärksten betroffenen Immissionsort (FI.Nr. 1366/110) liege man schalltechnisch in einem Bereich, der in einem Wohngebiet absolut zumutbar ist. Das Rücksichtnahmegebot wäre also selbst beim Notfallbetrieb eingehalten.
Gleiches gelte für die Immissionsorte im MI und GE, wo es sich um geringfügige Über­ schreitungen der IRW um 1-2 dB(A) handelt, die bei Ansatz einer Worst-Case-Betrachtung der Vorbelastung auftreten würden.
Übungsbetrieb:
Laut Betriebsbeschreibung der Feuerwehr in der schalltechnischen Untersuchung vom 10.08.2018 finde alle 14 Tage montags von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr Übungsbetrieb statt, wobei etwa ein Drittel der Übungen auf auswärtigem Übungsgelände abgehalten wird. Bei insgesamt 26 Übungen im Jahr wären das ca. 9 Übungen, bei denen es vorkommen kann, dass nach 22:00 Uhr, also in der Nachtzeit, Einsatzfahrzeuge zurückkommen und in die Fahrzeughallen rangieren. Laut Betriebsbeschreibung komme es bei den auswärtigen Übungen jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen vor, dass die Fahrzeuge tatsächlich erst nach 22:00 Uhr zurückkommen. Für diese Fälle könne die Nr. 7.2 der TA Lärm für seltene Ereignisse herangezogen werden, die für maximal 10 Tage oder Nächte eines Kalenderjahres anwendbar ist. Der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse betrage für die Nachtzeit 55 dB(A) (Nr. 6.3 TA Lärm) und wird gemäß schalltechnischer Untersuchung an allen betrachteten Immissionsorten weit unterschritten. Auch der für seltene Ereignisse maßgebliche Maximalpegel von 65 dB(A) nachts wäre an allen Immissionsorten eingehalten.
Insofern seien die Überschreitungen der IRW nach Nr. 6.1 TA Lärm nachts, die sich im GE, MI und WR ergeben, unerheblich. Die Anhebung des nächtlichen Immissionsrichtwertes auf WA-Niveau an den Randgrundstücken des WR aufgrund der Randlage zum Außenbereich bzw. zum bestehenden Festplatz wäre damit nicht erforderlich.
Bei Berücksichtigung der Vorbelastung durch das bestehende GE werde der IRW im WR in der Tageszeit um bis zu 2,3 dB(A) überschritten. Bei der Vorbelastung setze der Gutachter für das ganze GE einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 62/47 dB(A)/m² tags/nachts an. Dieser Ansatz liege um 2 dB(A) höher als es den Empfehlungen der DIN 18005 entspricht. Hier werde für GE ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² tags/nachts angegeben. Da für die meisten Gewerbebetriebe ein um 15 dB(A) geringerer Immissionsrichtwert für die Nachtzeit beauflagt oder Nachtbetrieb ausgeschlossen wurde und die Betriebe aufgrund von Wohnnutzung im GE bereits eingeschränkt sind, könne für den Ansatz zur Bestimmung der Vorbelastung der flächenbezogene Schallleistungspegel nachts auf 45 dB(A)/m² reduziert werden.
Bei Ansatz der DIN 18005-konformen flächenbezogenen Schallleistungspegel reduziere sich die Vorbelastung an den Immissionsorten um 2 dB(A). Der maximale Beurteilungspegel durch die gewerbliche Vorbelastung an der FI.Nr. 1366/300 liege damit bei 50,3 dB(A) tags, zusammen mit der Feuerwehr ergibt sich ein Beurteilungspegel von 51,3 dB(A). Diese Überschreitung sei in die Abwägung der Gemeinde einzustellen.
Hinweise:
Im Hinweis B 6 sei auch die schalltechnische Stellungnahme vom 27.05.2020 aufzunehmen. Außerdem solle ein Hinweis aufgenommen werden, dass im Baugenehmigungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung eines qualifizierten Ingenieurbüros vorzulegen ist, die die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Immissionsorten durch den Betrieb der Feuerwehr nachweist.
Begründung:
In Nr. 6.8 der Begründung werde explizit auf die günstige Anordnung, Gebäudelänge und Wandhöhe der Kalthalle zum Schutz der Wohnnutzungen im GE eingegangen. Die Maßnahmen, die zum Schutz des WR ergriffen wurden, würden nicht erwähnt. Dabei handele es sich ebenfalls um die Anordnung und Ausführung des Gebäudes sowie auch um die Carportlösung der östlichsten Stellplatzreihe mit entsprechender Anböschung und die weitestgehende Vermeidung von Zu- und Ausfahrten auf den Starnberger Weg. Der Gemeinde wird angeraten, auch diese Maßnahmen unter der Nr. 6.8 „Immissionsschutz" aufzuzählen, da es missverständlich ist, wenn als Schallschutzmaßnahmen „nur" die Maßnahmen bzgl. der Wohnnutzung im GE genannt werden, nicht aber gegenüber des WR.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Anmerkung: Die Einbettung des neuen Standortes der FFW in den umgebenden Baubestand verlangt eine eingehende immissionsschutzrechtliche Betrachtung. Daher wurde das Büro Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung, München, frühzeitig im Planaufstellungsverfahren eingeschaltet. Es hat die Gemeinde insbesondere mit den Stellungnahmen vom 10.08.2018 und 27.05.2020 sowie der Teilnahme an dem Bürger-Infor-mationstermin am 10.09.2020 fundiert unterstützt und wurde entsprechend auch zu den in der zweiten Planauslegung vorgebrachten Einwendungen mit immissionsschutzrechtlichem Bezug um fachliche Stellungnahme gebeten. Nachfolgender Abwägungsvorschlag ist demnach eng mit dem Büro abgestimmt:

Die Gemeinde nimmt zunächst zur Kenntnis, dass seitens der Einwendungsführerin der Vorgehensweise aus der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme des vorgenannten Ingenieurbüros vom 27.05.2020 gefolgt werden kann. Die Einwendungsführerin stellt ebenso fest, dass an den zusätzlich betrachteten Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel eingehalten werden.

In Bezug auf die geplante neue öffentliche Straße am nordwestlichen Rand des Plangebiets wird die Ermittlung der Verkehrszahlen als realistisch angesehen. Da während der Nachtzeit in der schalltechnischen Stellungnahme der Ansatz des Pkw-Verkehrs aus der lautesten Nachtstunde sicherheitshalber für alle 8 Nachtstunden angenommen wurde, führt dies zu einer deutlichen Überschätzung zugunsten der Anwohner. Bezüglich der Lkw-Bewegungen teilt die Einwendungsführerin die angesetzte Bewegungshäufigkeit von 6 Fahrzeugen bei einer Rückkehr von einer auswärtigen Übung nach 22:00 Uhr. Die vom Gutachter angesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist aus Sicht der Einwendungsführerin nachvollziehbar. Trotz dieses konservativen Prognoseansatzes wird der zulässige Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV an allen maßgeblichen Immis-sionsorten weit unterschritten.

Bezüglich der schalltechnisch relevanten (abschirmenden) Bauteile der geplanten Anlagen sieht auch die Einwendungsführerin die Vorgehensweise als nachvollziehbar an, wonach im Zuge der Bauleitplanung lediglich zu prüfen ist, ob die vorgesehene Planung am Standort grundsätzlich möglich ist oder ob Ausschlusskriterien entgegenstehen. Es wird jedoch angeregt, die Planung weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der FFW durchzuführen, was die Gemeinde zustimmend zur Kenntnis nimmt, zumal die enge Abstimmung bereits in der Vergangenheit im gesamten Planungsprozess praktiziert wurde.
Der Gemeinde ist bewusst, dass die Anordnung der Gebäude sowie auch deren Höhe maßgeblich für die abschirmende Wirkung sind, um einen ausreichenden Schallschutz herzustellen. Das im BP festgesetzte Baufenster als überbaubare Fläche ist großzügig gewählt, die Wandhöhe wird ausgehend von der Fahrzeughalle in Richtung Kalthalle abwärts gestaffelt festgesetzt. Hierbei ist zu betonen, dass die Bemessung der zugelassenen Wandhöhe bei geneigten Dächern gem. A 3.3 immer an der Traufseite des Gebäudes und damit an der niedrigsten Stelle zu erfolgen hat und so z.B. bei einem Pultdach die gegenüberliegende Wand je nach Dachneigung (bis 10° zulässig) höher ausfallen kann. Eine weitergehende Regulierung erfolgt auf der BP-Ebene bewusst nicht, um für die weiterführende Objektplanung größtmögliche Flexibilität zu erhalten und weil die Gemeinde Bauherrin sein wird und dadurch an einer rechtskonformen Planung selbst ein Interesse hat. Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens für die konkrete Objektplanung wird die schalltechnische Verträglichkeit mit der umgebenden Nachbarschaft unter Bezug auf die dann konkret vorgesehenen Gebäudestellungen und -höhen nachzuweisen sein. Ein Nachteil für die betroffenen Anwohner ergibt sich aus dieser Vorgehensweise nicht.

Bezüglich der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im östlich gelegenen Wohngebiet durch das bestehende GE weist die Einwendungsführerin darauf hin, dass bei der detaillierten Betrachtung in der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 27.05.2020 eine Überprüfung der Gewerbebetriebe auf den Fl.Nrn. 1524/7 bis 1524/12 fehle, was nicht nachvollziehbar und nachzuholen sei. Die Verwaltung hat die hierzu vorliegenden Bauakten nochmals durchgesehen. Es bleibt aber bei dem Ergebnis, dass unverändert keine konkreten Immissionsschutzauflagen in den vorhandenen Genehmigungsbescheiden für diese Betriebe vorliegen. Lediglich der Erstbescheid zur heutigen Fl.Nr. 1524/11 aus dem Jahr 1982 zum Neubau einer Mechanikerwerkstatt mit Büro enthält einen Verweis auf einen beigefügten Prüfbericht über Wärme- und Schallschutz, der Bestandteil der Genehmigung sei. Dieser liegt in der Bauakte bei der Gemeinde jedoch nicht vor; diesbezügliche Nachfragen beim Kreisbauamt des Landratsamtes und beim Staatsarchiv München ergaben, dass auch dort besagter Prüfbericht nicht vorliegt.
Der BP „Talhofstraße“ stammt aus dem Jahre 1977. Genehmigungsbescheide, die deutlich vor den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts ausgestellt wurden, enthalten empirisch regelmäßig keine relevanten Auflagen zum Schallimmissionsschutz in der Nachbarschaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Prüfbericht über den Wärme- und Schallschutz um die Festlegung bautechnischer Anforderungen für das Gebäude zum Schutz der unterschiedlichen Nutzungen innerhalb des Gebäudes handelt (sogenannter Schallschutznachweis).
Es kann daher weiterhin festgestellt werden, dass die Abschätzung der Geräuschvorbelastung aus dem GE auf Basis der vom Gutachter gewählten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel auch nach der nochmaligen Recherche unverändert beibehalten werden kann.

Im Rahmen der immissionsschutzfachlichen Beurteilung stellt die Einwendungsführerin fest, dass mögliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit im Wesentlichen nur durch Übungen, die in die Nachtzeit hinein dauern, sowie bei Einsätzen der FFW entstehen. Solche Notfalleinsätze bleiben auch nach ihrer Auffassung beurteilungsfrei, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Im Randbereich des östlich angrenzenden reinen Wohngebiets (WR) wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete (WA) auch bei nächtlichen Einsätzen unterschritten, bei einer Worst-Case-Betrachtung der Geräuschvorbelastung aus dem GE in Summe gerade eingehalten.
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass diese Geräuschbelastung im Wohngebiet östlich des Starnberger Weges vonseiten der Einwendungsführerin als „absolut zumutbar“ angesehen wird. Die Behörde geht selbst beim Notfallbetrieb von einer Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes aus. Sie erkennt dabei an, dass aufgrund der speziellen örtlichen Situation die Anhebung des IRW im Wohngebiet östlich des Starnberger Weges auf das Niveau eines (faktischen) WA sachgerecht ist.

Die von der Einwendungsführerin angesprochenen geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte im Mischgebiet (MI) und GE beim Ansatz einer Worst-Case-Betrachtung der Vorbelastung hält die Gemeinde für nicht realistisch. Zum einen befinden sich die maßgeblichen Immissionsorte im GE nahezu ausschließlich auf der vom restlichen GE abgewandten Nordostseite zur Fl.Nr. 1518/2 hin. Eine relevante Geräuschvorbelastung ist an diesen Immissionsorten daher nicht zu erwarten. Andererseits zeigen die Berechnungen in Abbildung 2 des Gutachterschreibens vom 27.05.2020, dass selbst unter Ansatz einer sehr konservativen, also auf der rechtssicheren Seite liegenden, Geräuschvorbelastung innerhalb des BP „Talhofstraße“ im Bereich des MI am für die FFW relevanten Immis-sionsort der IRW von 45 dB(A) sogar noch unterschritten wird.
Insgesamt geht die Gemeinde Gilching daher auch an diesen Immissionsorten selbst bei Vollbetrieb der FFW von einer Einhaltung der IRW der TA Lärm aus.

Der Hinweis der Einwendungsführerin, dass aufgrund der geringen Häufigkeit der nächtlichen Übungen hieraus eine Anwendbarkeit der Regelung für sogenannte seltene Ereignisse nach TA Lärm infrage käme, wird zur Kenntnis genommen. Dennoch geht die Gemeinde davon aus, dass die Anhebung der IRW im Wohngebiet östlich des Starnberger Weges nach wie vor sachlich richtig und erforderlich ist, da die derzeit etwa 9 Übungen pro Jahr mit Nachtbetrieb die zulässige Zahl von 10 seltenen Ereignissen nach TA Lärm nur geringfügig unterschreiten und somit insbesondere im Sinne einer langfristigen Perspektive des Standortes nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch an etwas mehr als 10 Nächten eines Kalenderjahres nächtliche Fahrbewegungen von Lkw für den Übungsbetrieb erforderlich sind.

Auch stellt die Einwendungsführerin richtigerweise fest, dass unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus dem bestehenden GE der IRW für WR in der Tageszeit um bis zu 2,3 dB(A) überschritten wird. Im Sinne einer auf der rechtssicheren Seite liegenden Planung hält die Gemeinde an dem im Gutachten gewählten konservativen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 62/47 dB(A)/m² tags/nachts für die Geräuschvorbelastung durch das bestehende GE fest. Auch vor diesem Hintergrund ist die Zuordnung des Schutzanspruches eines WA mit entsprechender Anhebung der IRW für das Wohngebiet östlich des Starnberger Weges sachgerecht. Dies stellt die Gemeinde hiermit ausdrücklich in die Abwägung zum BP ein.

Bezüglich der Hinweise zum BP nimmt die Gemeinde die Anregung der Einwendungsführerin auf und ergänzt redaktionell einen Hinweis dahingehend, dass im Baugenehmigungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung eines qualifizierten Ingenieurbüros vorzulegen ist, die die Einhaltung der maßgeblichen IRW an den benachbarten Immissionsorten durch den Betrieb der FFW auf Basis der Vorgaben des BP nachweist.
Darüber hinaus sollte ebenfalls der vorgebrachten Anregung folgend in Nr. 6.8 der Begründung eine redaktionelle Ergänzung aufgenommen werden, in der beschrieben wird, dass die Anordnung und Ausführung der Gebäude sowie insbesondere auch die Carportlösung an den erforderlichen Pkw-Stellplätzen integraler Bestandteil des Planungskonzeptes sind, um die östlich gelegene Wohnbebauung von den Geräuschimmissionen des FFW-Betriebes zu entlasten.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Die Planung zur Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses (Planungsgebiet ca. 1,84 ha; Gemeinbedarfsfläche (ca. 1,4 ha) mit Zweckbestimmung Feuerwehr) sei mit Stellungnahme vom 24.02.2020 beurteilt worden. Darin sei festgestellt worden, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann bei Berücksichtigung des Grundsatzes LEP 3.1 zur Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten bei der Siedlungsentwicklung (vgl. LEP 3.2 Z, RP 14 B II G 2.1).
Im überarbeiteten Entwurf seien keine landesplanerisch relevanten Änderungen vorgenommen worden. Dem Abwägungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Grundsatz in die Abwägung über das Nutzungsmaß eingestellt wurde; die Argumentation sei nachvollziehbar.
Gesamtergebnis:
Die Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Hinweis:
Der Flächennutzung soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Mit Blick auf die Aktualisierung des eigenen Raumordnungskatasters bitte man um entsprechende Mitteilung, sobald der Flächennutzungsplan bezüglich der verfahrensgegenständlichen Änderung angepasst/berichtigt wird (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Durchführung der nachfolgenden Berichtigung des Flächennutzungsplanes erhält die Einwendungsführerin wie üblich ein ausgefertigtes Exemplar zum Verbleib.


1.1.4        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 13.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Es wird erläuternd vorgetragen, dass beim Einwendungsführer eine solche Vielzahl an Bauleitplanungen bearbeitet werde, dass jegliche zusätzliche Recherche im Internet einen Aufwand bedeute, der leider gelegentlich übersehen wird. Auch wenn zwischenzeitlich etwas Zeit vergangen ist, möchte man auf die Abwägung nun noch eingehen.
Darin sei auf die Niederschlagswasserbeseitigung näher eingegangen worden. Demnach sei diese wesentlich feiner geplant, als es durch den BP für den Einwendungsführer erkennbar war. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umgang mit Niederschlagswasser eine für die einwendende Behörde zentrale Herausforderung der Bauleitplanung bilde. Der BP biete dabei die Möglichkeit, wichtige Eckpfeiler für die integrale Planung zu schlagen. Diese Gelegenheit zu nutzen, obliege selbstverständlich der Gemeinde, während der Einwendungsführer im Rahmen der Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange die Belange der Allgemeinheit vertritt und dementsprechend auch eine beratende Rolle gegenüber der Gemeinde übernimmt. Ohne das Offenlegen möglichst detaillierter Planungen im Bauleitverfahren könne man jedoch keine gezielte Beratung vornehmen.
Die geplante Dachbegrünung, die möglichst breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden mit der ggf. Ergänzung durch Rigolen (Empfehlung: Mulden­Rigo-lensysteme) würden ausdrücklich begrüßt. Die erwähnten „Versitzgruben" bzw. der ent­ sprechende Entwässerungsplan von 1982 sei der einwendenden Behörde allerdings nicht bekannt. Da sich zwischenzeitlich erhebliche Änderungen der technischen Anforderungen insbesondere bzgl. unterirdischer Versickerungsanlagen ergeben hätten, empfehle man, diese im Zuge der Baumaßnahme ggf. aufzulassen bzw. den Regeln der Technik anzupassen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet wird vor der Neubebauung im Zuge der Baufeldfreimachung von der bestehenden Versiegelung und den Altanlagen (inkl. Entwässerungsanlagen) befreit werden. Künftig anfallendes Niederschlags-wasser wird – sofern keine natürliche Flächenversickerung möglich – auch innerhalb des Planinstruktionsbereiches durch ausreichend dimensionierte Anlagen neuesten technischen Stands versickert werden.


1.1.5        AWISTA, Starnberg

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 16.10.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Man weise darauf hin, dass das Plangebiet ein Drittel der Fläche des Wertstoffhofes beschneidet. Bei Umsetzung der Planungen werde ein Betrieb des Wertstoffhofes unmöglich. Vor dem Hintergrund, dass sich bereits ein neuer Wertstoffhof in Gilching in Planung befindet, könne diese Fläche aufgegeben werden. Sollte der Baubeginn des Feuerwehrhauses jedoch vor der Fertigstellung des neuen Wertstoffhofes geplant sein, so sollten für den Übergang andere Flächen im Gemeindegebiet vorgehalten werden. Ein selbst kurzfristiger Wegfall einer Möglichkeit zur Abgabe von Wertstoffen sei beiderseitig nicht wünschenswert und sollte unbedingt vermieden werden.
Die Installierung einer Wertstoffinsel auf dem freiwerdenden Gelände des derzeitigen Wertstoffhofes wird begrüßt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ein zeitlicher Rahmen für die bauliche Umsetzung des durch vorliegenden BP eingeräumten Baurechts kann aktuell nicht verlässlich benannt werden. Im Nachgang zum Bauleitplanverfahren ist zunächst die Genehmigungsplanung zu erstellen, was ca. ein Jahr in Anspruch nehmen dürfte, und danach bleibt das anschließende Baugenehmigungsverfahren abzuwarten. Dieser Zeitraum sollte durch die Gemeinde und den Einwendungsführer genutzt werden, um den avisierten Neustandort für ein Wertstoffzentrum am südlichen Ortsrand neben dem Gewerbepark Ost aktiv voranzutreiben.


1.1.6        Amperverband, Olching

Man habe bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan „Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 04.02.2020 wahrnehmen können. Die Hinweise zum eigenen Entwässerungsverfahren sowie zum Schutz der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen hinsichtlich Baumpflanzungen seien von der Gemeinde dankenswerterweise gewürdigt und unter den Nrn. 10 und 11 in den Planunterlagen aufgenommen worden. Durch die erneute Auslegung des Bebauungsplans ergäben sich keine weiteren neuen Sachverhalte hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Einwendergemeinschaft A (Unterschriftenliste mit 12 Unterzeichnern), laut deren Angaben Anwohner im Ganghoferweg und Stiehlerweg, Schreiben vom 08.10.2020,
ein Schreiben gleichen Inhalts ging seitens Frau B. (Name geändert, ohne Adressangabe) am 14.10.2020 verfristet bei der Gemeinde ein

Man widerspreche der Herabstufung der Schutzwürdigkeit des Gebietes der Wohnbebauung östlich des Starnberger Weges (Bebauungsplan Römerstraße II) und der Anhebung der Immissionsrichtwerte auf das Niveau „Allgemeines Wohngebiet“.
Begründung:
Wie bereits in der eigenen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 beschrieben, sei die Behauptung „das Plangebietsgrundstück unterliegt einer intensiven Nutzung und ist daher nicht schutzwürdig" nicht haltbar und damit sei die Basis des schalltechnischen Gutachtens falsch.
Keine Vorbelastung vom Festplatz:
Der Betrieb auf dem Festplatz/ Plangebietsgrundstück sei durch die Regierung von Oberbayern bereits am 05.05.1987 stark eingeschränkt und mit strikten Auflagen zur Lärmminderung versehen worden. Diese seien vom Bayerischen Verwaltungsgericht München am 02.12.1993 nochmals verschärft worden:
Betrieb an maximal 18 Tagen im Jahr. Ende der Veranstaltungen spätestens 23:00 Uhr.
Während der Nachtzeit kein Lärm durch Auf- und Abbau.
Der Zugang/ Abgang sei ausschließlich vom Gewerbegebiet her anzulegen.
Bau eines Lärm- und Sichtschutzwalls mindestens 2 m hoch und dicht bepflanzt entlang des Starnberger Wegs mit seitlichen Wällen als Lärmschutzmaßnahme für die Anwohner und Zugangssperre zum Festplatz/ Planungsgebiet vom Starnberger Weg aus.
Unter anderem sei verfügt worden, dass vom Starnberger Weg kein Zugang zum Festplatz erfolgen darf.
Das im Lärmschutzwall angebrachte Tor müsse ständig geschlossen sein.
Seit 2008 finde kein Festbetrieb mehr statt.
Keine Vorbelastung vom Starnberger Weg:
Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h, Parkverbot für LKW.
Seit Eröffnung der Westumfahrung habe sich das gesamte Verkehrsaufkommen um mindestens 50 % reduziert. LKW-Verkehr sei kaum mehr vorhanden. Die angeführte Begründung, dass der Starnberger Weg eine wichtige Nord-Süd Verbindung ist bzw. das Verkehrsaufkommen durch eine Bebauung der Gilchinger Glatze stark zunehmen wird, seien nur Scheinargumente.
Keine Vorbelastung aus dem Gewerbegebiet:
Wie aus der Auflistung der Genehmigungsbescheide der Gewerbebetriebe ersichtlich ist, hätten sämtliche relevanten Betriebe Auflagen zum Schallimmissionsschutz.
Der im Flächennutzungsplan rechtswirksam dargestellte Grüngürtel diene als Abstandsfläche/ Lärmschutz zum Gewerbegebiet.
Die Einwendungen aus der eigenen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 hätten weiterhin Bestand.
Eine Gemengelage sei hier nicht ersichtlich! Man bestehe auf der Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein „Reines Wohngebiet" gemäß Bebauungsplan Römerstraße Il.
Die schalltechnische Verträglichkeit sei nachzuweisen.
Es bestehe das Gebot der Rücksichtnahme und es ist daher zu beachten. Eine Konfliktverlagerung auf ein späteres Verfahren sei auszuschließen.
Betrieb Feuerwehr:
Die schalltechnische Standortanalyse bescheinige erhebliche Belastung sowohl innerhalb als außerhalb der Ruhezeiten und ebenso während der Nachtstunden.
Grundlage für die Berechnung der Geräuschimmissionen sei eine Betriebsbeschreibung der Feuerwehr vom 03.02.2015.
Die auf dieser Basis errechneten Werte könnten nicht akzeptiert werden, da sie nicht mehr der Aktualität entsprechen und zudem nicht vollständig sind.
Begründung:
Nach diesem Zeitpunkt seien drei zusätzliche LKW, zwei Anhänger und ein Mannschaftstransportwagen angeschafft worden.
Die Berechnungen für LKW-Übungsbetrieb nachts enthielten keine Werte für Anlassen, Türenschlagen sowie Betriebsbremse (Druckluftbremse). Diese Belastungspegel würden in vergleichbaren Standortanalysen wie folgt angegeben:
Anlassen: 100 dB
Türenschlagen: 98,5 dB
Betriebsbremse: 103,5 dB
Bei Übungen und Aktivitäten auf dem Gelände rund um den Turm auch in Verbindung mit dem neu erworbenen LKW mit Drehleiter bestehe zum nördlichen Wohngebiet hin keine Abschirmung. Die Lärmbelastung sei zu bestimmen.
Die schalltechnische Standortanalyse berücksichtige in Richtung Norden einen längeren Gebäudekörper als geplant. Die errechneten Werte seien also nicht realistisch!
Die schalltechnische Standortanalyse enthalte keine Bewertung für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, für die ein Zuschlag von 6 dB angesetzt werden muss. (Nr. 6.5 TA Lärm).
Die Zeiten seien:
werktags:        06:00 – 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr
Sonn- und Feiertage:         06:00 – 09:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr, 20:00 – 22:00 Uhr
Der Übungsbetrieb der Aktiven falle regelmäßig in diese Zeit. Auch am Wochenende fänden Übungen, Schulungen und Feierlichkeiten statt.
Gegen den Bau einer zusätzlichen öffentlichen Straße erhebe man Einspruch.
Da das Plangebietsgrundstück im Osten, Süden und Westen direkt von öffentlichen Straßen umgeben ist, sei nicht einzusehen, warum auch noch im Norden eine neue Straße gebaut werden soll. Das Ausrücken und Einrücken der Feuerwehr müsse grundsätzlich über das Gewerbegebiet erfolgen!
Begründung:
In der schalltechnischen Standortanalyse werde ausgeführt, dass nächtliche Ein- und Ausfahrten zum Starnberger Weg sogar angehobene Immissionsrichtwerte im Wohngebiet überschreiten und daher aus schalltechnischer Sicht nicht möglich sind.
Der gesamte Verkehr zur Nachtzeit solle daher über die neu zu errichtende Straße erfolgen. Gemäß Schätzung seien das jede Nacht angeblich 80 PKW und 6 LKW, die nur nach Osten aus­ und einführen. Ermittelt aus der nicht mehr aktuellen Betriebsbeschreibung.
Die Ermittlung der Immissionspegel erfolge ohne Kreuzungszuschlag und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Störwirkungen durch Anfahren und Bremsen sowie die erhöhte Einsatzgeschwindigkeit beim Einrücken und Ausrücken v.a. durch LKW sei nicht berücksichtigt worden.
2019 habe die Feuerwehr 198 Einsätze gehabt, davon 39 in der Nacht. 2018 seien es 242 mit 48 Nachteinsätzen gewesen. Grund für den Neubau sei u.a. das schnelle Wachstum der Gemeinde. Es sei davon auszugehen, dass sich auch die Einsatzzahlen erhöhen.
Ausgerechnet die neue Straße mit dem größten Emissionsaufkommen sei so geplant, dass diese ohne Lärmschutzmaßnahmen (keine abschirmende Bebauung/ Ausfahrt neben dem Lärmschutzwall) direkt auf das Wohngebiet zulaufen soll und vor den eigenen Häusern in den Starnberger Weg mündet. Das sei aus lärmtechnischer Sicht unmöglich.
Dies führe zu unzumutbaren Schlafstörungen und gesundheitlichen Schäden durch Lärm.
Aber im Gewerbegebiet solle der Baukörper so gestaltet werden, dass dort 3 – 4 Werkswohnungen von den Feuerwehrfahrzeugen nicht beeinträchtigt werden.
Der Verdacht liege nahe, dass diese Straße nur gebaut werden soll, um mit Hilfe des Abschnitts 7.1 TA Lärm alle Grundlagen des Lärmschutzes zu umgehen. Das widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme und sei sicher auch nicht im Sinne von 7.1 TA Lärm.
Schalltechnisches Gutachten:
Das erste schalltechnische Gutachten sei im Jahre 2015 nach telefonischer Besprechung? erstellt worden, die nächste Version datiere von 2018 auf denselben Grundlagen und sei ebenfalls nicht mehr aktuell.
In der Ergänzung vom 27.05.2020 seien fast alle Aussagen vage formuliert und mit dem Hinweis unterlegt, dass alles auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden soll!
Warum gebe es keine Lärmmessung nachts (es herrsche wirklich Totenstille). Dabei würde sich herausstellen, wie extrem der Einsatzlärm dann auf die Anwohner am Starnberger Weg einwirkt.
Da seit dem Beginn der Standortwahl bereits sechs Jahre vergangen sind und sich seither in der Gemeinde Grundlegendes verändert hat, u.a. Westumfahrung, neues Gewerbegebiet Ost, rege man an, einen Standort im Gewerbegebiet Ost, das direkt am Ortsrand liegt und nahe der A 96, in Betracht zu ziehen.
Ein Feuerwehrhaus am Starnberger Weg und besonders die neu geplante Straße würden sehr viele Anwohner stark belasten, daher sei jetzt schon absehbar, dass eine eventuelle Baugenehmigung mit strengen Auflagen verbunden sein wird. Ganz abgesehen vom hohen finanziellen Aufwand für den Bau einer Straße und den geforderten Aufschüttungen und Begrünungen.
Es sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass eine Abstandsfläche/ Lärmschutz zum Gewerbegebiet hin nun zum Lärm Hotspot umgewandelt wird.
Dies führe zu einer ständigen Unzufriedenheit und sehr vielen Beschwerden der Anwohner.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist eingangs festzuhalten, dass sich alle Unterzeichner des Einwendungsschreibens schon im ersten Planauslegungsverfahren geäußert hatten und der Großteil der hier vorgebrachten Anregungen bereits seinerzeit vorgetragen wurde. Sie waren daher bereits Bestandteil der Beratung und Beschlussfassung des Bauausschusses am 29.06.2020. Die zugehörigen Abwägungsausführungen in der dieser zugrundeliegenden Sitzungsvorlage vom 03.03./ 18.06.2020 gelten unverändert, insofern wird vollumfänglich darauf verwiesen um Wiederholungen zu vermeiden.
Anmerkung: Nachfolgender Abwägungsvorschlag ergeht somit ergänzend und ist ebenso eng mit dem Büro Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung, München, abgestimmt:

Zum Aspekt der Anhebung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Bereich des WR östlich des Starnberger Weges auf das Niveau eines WA wird zunächst darauf hingewiesen, dass neben der Geräuschvorbelastung bei der sachgerechten Zuweisung der Schutzbedürftigkeit auch baurechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Auf Basis geltender Rechtsprechung ist dies vorliegend unter anderem auch die klar konturierte Randlage der Immissionsorte am Westrand des Wohngebietes, die zu einer Verminderung der Schutzbedürftigkeit führt.
Das unmittelbare Angrenzen dieser Wohnbebauung an den erheblich verkehrsbelasteten Starnberger Weg und den jenseits gelegenen Festplatz mit dahinterliegendem GE rechtfertigt ebenfalls eine maßvolle Verringerung der Schutzbedürftigkeit. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das Vorgehen und auch das letztlich ermittelte Beurteilungsergebnis der Einstufung der Schutzbedürftigkeit als WA durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes geteilt wird, was sich auch in der aktuellen Stellungnahme dieser Behörde im zweiten Planauslegungsverfahren widerspiegelt, siehe Ausführungen in vorstehendem Punkt Nr. 1.1.2.

Im Einzelnen:
Dass auf dem Festplatz derzeit kein Festbetrieb stattfindet, ist bei der Beurteilung von ungeordneter Bedeutung, da dieser am Standort auch jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Der erneuten Infragestellung zur Aussage der Gemeinde, dass die Festplatzfläche einer ständigen, wenn auch wechselhaften Nutzung unterlag und weiterhin unterliegt, ist entgegenzuhalten, dass diese aktuell durch das Corona-Testzentrum Starnberg als Standort für den gesamten Landkreis genutzt wird, was noch in der in der Planbegründung unter Nr. 2 dargelegten Nutzungshistorie redaktionell zu ergänzen ist.
Eine Reduzierung des innerörtlichen Verkehrs u.a. auch auf dem Starnberger Weg als wichtiger Sammelstraße war erklärtes Ziel der Gemeinde bei der Herstellung der Westumgehung. Die von ihm seit der Eröffnung der Umfahrungsstraße auf die angrenzenden Wohnbaugrundstücke ausgehende Lärmvorbelastung mag abgenommen haben, die behauptete Reduzierung des Verkehrs auf die Hälfte des ursprünglichen Verkehrsaufkommens erscheint jedoch zumindest als unwahrscheinlich. Auch wenn das GE an der Talhofstraße nun nördlich über eine direkte Anbindung an die Westumgehung verfügt, sind die beiden in Richtung Starnberger Weg bestehenden Anschlüsse Lilienthalstraße und Gutenbergstraße durch innerörtlich zu- und abfahrende Liefer- und sonstige Fahrzeuge weiterhin uneingeschränkt anfahrbar und werden auch genutzt. Selbst wenn man von besagter Halbierung der bisherigen Verkehrsmenge ausginge, ergäbe sich hieraus lediglich eine Reduktion der Verkehrsgeräuschimmissionen (bei sonst gleichbleibenden Parametern) von 3 dB(A) an der Wohnbebauung.

Wie die Zusammenstellung des Gutachterbüros vom 27.05.2020 zeigt, enthalten nicht sämtliche Genehmigungsbescheide relevanter Betriebe im bestehenden GE Auflagen zum Schallimmissionsschutz. Sofern sie doch vorliegen, beziehen sie sich ausschließlich auf einzuhaltende reduzierte IRW in den jeweils benachbarten Parzellen im GE. Die hier einzuhaltenden IRW sind deutlich höher als im östlich gelegenen Wohngebiet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Ansetzens eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels gemäß der o.g. Zusammenstellung vom 27.05.2020 sachgerecht. Diese Ansicht wird gemäß den Einwendungsschreiben der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes geteilt.
Zusammenfassend hält die Gemeinde daher an der Reduzierung der Schutzbedürftigkeit auf das Niveau eines WA für die Bebauung östlich des Starnberger Weges mit entsprechend moderater Anhebung der IRW fest.

Eine von den Einwendungsführern thematisierte „Konfliktverlagerung auf ein späteres (Genehmigungs-)Verfahren“ liegt nicht vor. Im Zuge der Aufstellung des BP wurde gezeigt, dass auf Basis eines konservativen Emissionsansatzes die maßgeblichen IRW an den umliegenden Immissionsorten selbst unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus dem bestehenden GE eingehalten werden können. Ein detaillierter Rückgriff auf eine fertige Genehmigungsplanung der FFW-Gebäude ist zum Zeitpunkt der aktuellen BP-Aufstellung nicht möglich und damit auch nicht sachgerecht. Im Zuge des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens wird daher in einer gesonderten schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen sein, dass auf Basis der dann konkret vorliegenden Genehmigungsplanung weiterhin die IRW und Spitzenpegelkriterien an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

In den gesamten Planungsprozess zum BP waren die verantwortlichen Vertreter der Gilchinger FFW stets eingebunden. Dies wurde auch aus der Teilnahme des 1. Kommandanten an der Öffentlichkeitsveranstaltung für die Einwendungsführer aus der ersten Planauslegung am 10.09.2020 deutlich. Vor diesem Hintergrund ist gewährleistet, dass die in der schalltechnischen Untersuchung verwendete Betriebsbeschreibung für den zukünftigen Betrieb der FFW nach wie vor aktuell und belastbar ist.

Die Tatsache einer zusätzlichen Anschaffung von Fahrzeugen ist dabei noch nicht zwingend gleichzusetzen mit einem erhöhten Fahrverkehrsaufkommen im Zuge des Übungsbetriebes. Dagegen ist deren Einsatz bei möglichen Notsituationen auch nach Auffassung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes beurteilungsfrei, da es sich hierbei stets um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt.

Die schalltechnische Untersuchung des Gutachterbüros vom 10.08.2018 enthält entgegen der Darstellung der Einwendungsführer auch maximale Schallleistungspegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen wie z.B. Anlassen, Türenschlagen oder das Entlüften der Betriebsbremse. Hierfür wurde mit einem maximalen Schallleistungspegel von LWA,max = 108 dB(A) sogar ein noch höherer Wert angesetzt, als von den Einwendungsführern in ihrem Schreiben gefordert.
Der Verweis der Einwendungsführer auf mögliche Geräuschemissionen in größerer Höhe rund um den Schlauchturm führt dabei auch nicht zu einer geänderten Beurteilung, da die maßgeblichen Geräuschquellen (Motoren und Hydraulikaggregate der Fahrzeuge) sich auch bei solchen Tätigkeiten im Bereich des Betriebshofes in vergleichsweise geringer Höhe befinden und von der abschirmenden Wirkung der geplanten Baukörper profitieren werden.

Die Annahme, im Gutachten sei von einem längeren Gebäudekörper als geplant ausgegangen worden, ist ebenfalls unzutreffend. Berücksichtigt wurden die in der Abbildung 1 zum Bericht vom 10.08.2018 orange eingefärbten Gebäude (Fahrzeughalle und Kalthalle) in ihren zu realisierenden Grundabmessungen. Der grau hinterlegte Bereich nördlich der Fahrzeughalle, der für einen möglichen Erweiterungsbau vorgesehen ist, wurde mit seiner zusätzlich abschirmenden Wirkung bei den Berechnungsansätzen (noch) nicht mit berücksichtigt.
Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung, im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung seien Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm nicht berücksichtigt worden. Dies geht eindeutig aus Spalte 25 des Anhangs B zur Untersuchung vom 10.08.2018 hervor. In dieser Spalte sind für die untersuchten Immissionsorte im Wohngebiet die jeweiligen auf die gesamte Tageszeit bezogenen Zuschläge aufgelistet. Beispielsweise ergibt sich für Rangiertätigkeiten, die ausschließlich in der Ruhezeit angesetzt wurden, ein Zuschlag von 6 dB(A), während sich für Tätigkeiten, die über die gesamte Tageszeit verteilt angesetzt wurden, ein Zuschlag in einer Höhe von 1,9 dB(A) ergibt.

Bezüglich der geplanten Errichtung der öffentlichen Straße am nordwestlichen Rand des Planbereiches ist auf die Planungshoheit der Gemeinde Gilching zu verweisen, deren Ausübung sicherstellen muss, dass in Bezug auf den Schallimmissionsschutz keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Der Nachweis hierzu wird durch die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen erbracht, was auch durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes bestätigt wird.
Zur Berechnung der Geräuschimmissionen von der öffentlichen Straße wird darauf hingewiesen, dass diese nach dem standardisierten Berechnungsverfahren der RLS-90 erfolgt ist. Hierbei wird von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen, was – im Sinne der Einwendungsführer – sogar zu einer deutlich höheren Planungssicherheit führt, da auch gemäß den Ausführungen der vorgenannten Behörde aufgrund des kurzen Wegstücks zwischen Ein- bzw. Ausfahrt des Plangrundstücks und Einmündung in den Starnberger Weg real nicht von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in dieser Größenordnung auszugehen ist.
Die angesetzten Verkehrszahlen dienen lediglich zum Nachweis, dass auch mit solch hohen Bewegungshäufigkeiten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten werden können. Real werden die angesetzten Fahrbewegungen gemäß der vorliegenden Betriebsbeschreibung der Feuerwehr sicherlich nicht jede Nacht erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass im Zuge einer langfristigen Perspektive des Standortes dies auch an mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und somit außerhalb der sogenannten seltenen Ereignisse nach TA Lärm erfolgen kann.
Da auch nach der fachtechnischen Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV wie auch die IRW der TA Lärm eingehalten werden können, ist eine Veränderung der Planung auch in Bezug auf die Anbindung des Standortes an den öffentlichen Straßenraum nicht veranlasst.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Einwendungsführer nicht nur in Bezug auf das GE die geplanten Baukörper so gestaltet werden sollen, dass dort die vorhandene Wohnnutzung gegenüber den Geräuschimmissionen der FFW abgeschirmt wird. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus der Anordnung der Fahrzeughalle (in der Planzeichnung durch Perlschnurlinie abgegrenzter Bereich mit WH 11,5 und 9,5 m) und der geplanten Anordnung der Carportkonstruktion für die Pkw-Parkplätze im Osten des Plangebietes, dass die vorliegende Planung in hohem Maße auf die östlich des Starnberger Weges angrenzende Wohnbebauung Rücksicht nimmt.

Es ist nochmals zu betonen, dass die dem Gutachten zugrunde liegende Betriebsbeschreibung der FFW nach wie vor als aktuell anzusehen und auf der Ebene der konkretisierenden Bauleitplanung lediglich eine grundsätzliche Prüfung der schalltechnischen Verträglichkeit erforderlich und möglich ist.
Es wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass bezüglich der Standortwahl der geplanten FFW-Gebäude in der Vergangenheit diverse Standorte geprüft und aus den unterschiedlichsten Gründen wieder verworfen wurden. Eine Situierung im Gewerbepark Ost – wie von den Einwendungsführern vorgeschlagen – kommt aufgrund der peripheren Ortslage und der Nicht(mehr)verfügbarkeit von Baugrundstücken nicht in Betracht. Derzeit stellt der vorliegend geplante Standort den einzigen dar, an dem davon auszugehen ist, dass unter Einhaltung der erforderlichen Ausrückzeiten sowie unter Einhaltung der schalltechnischen Rahmenbedingungen langfristig ein den Bedürfnissen der örtlichen FFW entsprechender Betrieb möglich ist.
Im Rahmen des ihr grundgesetzlich zustehenden Selbstverwaltungsrechts und der daraus hervorgehenden Planungshoheit hat die Gemeinde sowohl das Recht als auch die Pflicht, Grundstücke und Baurecht zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zur Verfügung zu stellen. Nach Abwägung aller relevanten und im Planverfahren vorgebrachten Aspekte kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, dass der hier gewählte Standort mit den hierzu getroffenen BP-Festsetzungen die zur Zielerreichung bestmöglich gegebene Alternative ist.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss könnte zum Verfahren gefasst werden.
Der Flächennutzungsplan ist nach Inkrafttreten des BP von „Baufläche mit Grünflächen durchsetzt“ und „Grünfläche in Verbindung mit landwirtschaftlicher Nutzfläche“ in neu „Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Feuerwehr“ gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19./ 22.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 29.06.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

4.        Nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ist für seinen Umgriff der Flächennutzungsplan in „Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Feuerwehr“ anzupassen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19./ 22.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 29.06.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

4.        Nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ist für seinen Umgriff der Flächennutzungsplan in „Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Feuerwehr“ anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2021 09:51 Uhr