Hauptstr. 6; Bauantrag zur Errichtung eines Einfmilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 551, Gem. Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                           135,00m²
Wandhöhe:                                        6,50 m
Firsthöhe:                                        8,79 m
Dachneigung:                                  27°
Dachform:                                    Satteldach

Das geplante Gebäude hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Zum Vorhaben werden vom Antragsteller folgende Anträge auf Befreiung gestellt:
Punkt 5.2 Dachfenster
Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit einer Wandhöhe von 6,5 m je Hausseite höchstens 3 liegende Dachfenster mit einer lichten Glasfläche von 1,0 qm zulässig.
Vom Antragsteller wird ein Dachfenster je Dachseite mit einer Glasfläche von 1,45 m² (1,14x1,60m) beantragt. Die Fenster sollen in die geplante Belegung des Daches mit Solarelementen integriert werden.
Da bei diesem Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und ähnliche Befreiungen im Bebauungsplangebiet genehmigt wurden, stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.

Punkt 5.3 Dacheindeckung
Gem. Bebauungsplan ist für die Dacheindeckung naturroter Ziegel zu verwenden.
Vom Antragsteller wird eine Dacheindeckung mit dunkelgrauen Ziegeln beantragt. Im Bebauungsplangebiet wurden bereits vergleichbare Befreiungen bzgl. Farbe der Dachziegel erteilt. Auch hier sind die Grundzüge der Planung nicht betroffen, sodass einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Punkt 5.4 Fenster
Gem. Bebauungsplan sind Fenster mit einer lichten Glasfläche von 1,2 qm zu unterteilen. Vom Antragsteller wird für 2 bodentiefe Fensterelemente (EG und DG der Südwest-Fassade), welche die Vorgabe des Bebauungsplanes um 0,4 m² überschreiten, eine Befreiung von der festgesetzten Fensterunterteilung beantragt. Die Elemente sind in der Fassade deutlich (mind. 1m) zurückgesetzt und beeinflussen das Erscheinungsbild des Hauses nur geringfügig. Da auch hier die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann aus Sicht der Verwaltung eine Befreiung befürwortet werden.

Punkt 7.7 Nebengebäude
Gem. Bebauungsplan sind Nebengebäude gem. § 14 Abs. 1 BauNVO beschränkt auf Gartenhäuschen bis 14 cbm.
Vom Antragsteller werden 2 Nebengebäude außerhalb des Baufensters mit einer Grundfläche von 16,87 m² und 11,65 m² geplant, welche als Ersatzbau für das bestehende, 24 m lange Nebengebäude entlang der östlichen Grundstücksgrenze dienen sollen. Auch der Gesetzgeber gibt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO die Möglichkeit, mehrere Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ verfahrensfrei errichten zu können. Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungs-gründe entgegen, da auch die Grundzüge der Planung als nicht betroffen angesehen werden. Des Weiteren wurde im Baugebiet bereits eine Befreiung von der Größe der festgesetzten Nebengebäude erteilt.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende beantragte Befreiungen werden befürwortet:
  • Errichtung eines Dachfensters je Dachseite mit einer Glasfläche von je 1,45 m²
  • Dacheindeckung mit dunkelgrauen Ziegeln
  • keine Unterteilung bei 2 bodentiefen Fenstertüren (Glasfläche über 1,20 m²) mit Sprossen
Errichtung von 2 Nebengebäuden außerhalb des Bauraumes mit mehr als 14 cbm pro Gebäude

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende beantragte Befreiungen werden befürwortet:
  • Errichtung eines Dachfensters je Dachseite mit einer Glasfläche von je 1,45 m²
  • Dacheindeckung mit dunkelgrauen Ziegeln
  • keine Unterteilung bei 2 bodentiefen Fenstertüren (Glasfläche über 1,20 m²) mit Sprossen
  • Errichtung von 2 Nebengebäuden außerhalb des Bauraumes mit mehr als 14 cbm pro Gebäude

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2021 09:45 Uhr