Am Kesselboschen 12a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1643/26, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 16.08.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist ein Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, auch unter Berücksichtigung der 
    derzeit gültigen Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
    (Abmessungen: Hauptbaukörper 7,24 m x 10,49 m, Wandhöhe ~ 6,30m, Dachneigung 
     27°)

Der Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte unter Einhaltung der Satzung der Gemeinde Gilching über Abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist grundsätzlich möglich.
Durch das geplante Vorhaben entsteht eine Gesamtgrundfläche (Altbestand + Neubau) von 145,30 m². 
In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 32) findet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von 185 m², einer Wandhöhe von 7,10 m und einer Firsthöhe von 10,30 m.
Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


2. Ist die Errichtung von einer Garage und einem Stellplatz, wie im Plan dargestellt, pla-
    nungsrechtlich zulässig? Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Dienstbarkeit 
    sichergestellt.

Sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, ist die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes, wie im Plan dargestellt, grundsätzlich möglich. Die gdl. Kzf-Stellplatz-satzung ist einzuhalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen zum Antrag auf Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

1. Ist ein Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, auch unter Berücksichtigung der 
    derzeit gültigen Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
    (Abmessungen: Hauptbaukörper 7,24 m x 10,49 m, Wandhöhe ~ 6,30m, Dachneigung 
     27°)

Der Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte unter Einhaltung der Satzung der Gemeinde Gilching über Abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist grundsätzlich möglich.
Durch das geplante Vorhaben entsteht eine Gesamtgrundfläche (Altbestand + Neubau) von 145,30 m². 
In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 32) findet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von 185 m², einer Wandhöhe von 7,10 m und einer Firsthöhe von 10,30 m.
Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


2. Ist die Errichtung von einer Garage und einem Stellplatz, wie im Plan dargestellt, pla-
    nungsrechtlich zulässig? Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Dienstbarkeit 
    sichergestellt.

Sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, ist die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes, wie im Plan dargestellt, grundsätzlich möglich. Die gdl. Kzf-Stellplatz-satzung ist einzuhalten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen zum Antrag auf Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

1. Ist ein Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, auch unter Berücksichtigung der 
    derzeit gültigen Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
    (Abmessungen: Hauptbaukörper 7,24 m x 10,49 m, Wandhöhe ~ 6,30m, Dachneigung 
     27°)

Der Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte unter Einhaltung der Satzung der Gemeinde Gilching über Abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist grundsätzlich möglich.
Durch das geplante Vorhaben entsteht eine Gesamtgrundfläche (Altbestand + Neubau) von 145,30 m². 
In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 32) findet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von 185 m², einer Wandhöhe von 7,10 m und einer Firsthöhe von 10,30 m.
Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


2. Ist die Errichtung von einer Garage und einem Stellplatz, wie im Plan dargestellt, pla-
    nungsrechtlich zulässig? Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Dienstbarkeit 
    sichergestellt.

Sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, ist die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes, wie im Plan dargestellt, grundsätzlich möglich. Die gdl. Kzf-Stellplatz-satzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2021 09:49 Uhr