Hauptstr. 8, 8a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf den Fl.Nrn. 552/5 und 552/22, Gem. Argelsired


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ setzt „Flächen für Garagen und Stellplätze“ sowohl planzeichnerisch (Ga und St) als auch textlich fest. Durch diese Festsetzung ist ganz klar geregelt, auf welchem Bereich der Grundstücke sowohl Garagen als auch Stellplätze errichtet werden dürfen.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBO können Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei - unter Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO - errichtet werden.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/5 und 552/22 wurde die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen sowie ein Tekturantrag hierzu im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen, da durch das Ankreuzen des gewählten Verfahrens der Antragsteller und sein Vorlageberechtigter erklärt haben, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes vollumfänglich eingehalten werden.

Auf Grund einer bauaufsichtlichen Kontrolle 2019 wurde Seitens des Landratsamtes Starnberg festgestellt, dass eine weitaus höhere Versiegelung auf dem Grundstück stattgefunden hat, als nach Bebauungsplan zulässig ist (Verlängerung Zufahrt, Schaffung von Stellplätzen im nördlichen Bereich, s. Luftbild unten). Des Weiteren widersprechen die Stellplätze im nördlichen Bereich den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Genehmigung hierfür wurde bis jetzt nicht erteilt.

Vom Antragsteller wird nun ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze außerhalb des festgesetzten Bauraumes für Garagen beantragt. Der Antrag samt Begründung ist in Anlage beigefügt.

Zu den Gründen wird wie folgt Stellung genommen:

  • Die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der festgesetzten Flächen (St) ist nach Bebauungsplan nicht möglich, da diese explizit geregelt sind und somit städtebauliche Gründe darstellen.

  • Die Begründung, dass durch die Errichtung der Stellplätze (Zufahrt über Hauptstraße) mehr Versiegelung durch längere Zuwege zum Haus entstanden wäre, kann nicht nachvollzogen werden, da durch die Verlängerung der bestehenden Zufahrt (s. Luftbild oben) und die Errichtung von 1 Stellplatz sowie der geplanten Einzelgarage wesentlich mehr versiegelte Fläche entsteht. Dies wurde ebenfalls bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt moniert (Überschreitung zulässige Grundfläche nach Bebauungsplan) und darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Grundfläche samt Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO einzuhalten ist, da dies keine geringfügige Überschreitung mehr darstellt.

  • Es wird angeführt, dass der festgesetzte Bauraum für Garagen sich nur auf Fl.Nr. 552/22 befindet und somit für die Doppelhaushälfte auf Grundstück Fl.Nr. 552/5 kein Garagenstellplatz zur Verfügung steht. Ferner wird angemerkt, dass im gesamten Baugebiet kein ähnlich gelagerter Fall vorliegt.
    Dem kann Seitens der Verwaltung ebenfalls nicht gefolgt werden, da durch Teilung von Grundstücken sowie privatrechtlichen Regelungen jeder Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz zugeteilt werden könnte. Ferner kann grundsätzlich kein Anspruch auf einen Garagenstellplatz geltend gemacht werden.

  • Die Begründung, dass bei Umsetzung der Garagenstellplätze gem. Bebauungsplan eine Ausrichtung des Gartens nach Süd-Westen nicht möglich ist, kann leider nicht nachvollzogen werden, da der festgesetzte Bauraum für Garagen sich nicht im Gartenbereich befindet, sondern an der nordöstlichen Grundstücksgrenze.

  • Ein Überfahren von Gemeindeeigentum ist im Bereich der zu errichtenden Stellplätze möglich, da die Fläche nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als „Ortsstraße“ gewidmet ist und das Grundstück somit nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erschlossen ist, da es an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt. Eine Dienstbarkeit ist demnach ebenfalls nicht erforderlich.

  • Ob durch die Errichtung einer Garage Vorteile für die Nachbarn entstehen kann nicht beurteilt werden, da eine Beteiligung der Nachbarn durch den Antragsteller nicht erfolgt ist. Jedoch geht aus älterem Schriftverkehr hervor, dass bereits Nachbarn Einwende bzgl. der Verlängerung der Zufahrt (Pflasterarbeiten) geäußert haben. Nachbarschaftsrechtliche Belange werden dadurch berührt, dass der Nachbar grundsätzlich davon ausgehen kann, dass an seiner Grundstücksgrenze eine Garage bzw. Stellplatz nicht errichtet wird, da der Bebauungsplan hierfür keine entsprechende Festsetzung enthält und der Bauherr hier an die vorgegebenen Festsetzungen grundsätzlich gebunden ist.

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage an der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried sollte daher nicht gefolgt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried wird das gemeindliche Einvernehmen aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen nicht erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried wird das gemeindliche Einvernehmen aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2022 16:03 Uhr