Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebbauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gem. Argelsried; Hier: Erneute Stellungnahme


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

In der Sitzung des Bauausschusses am 21.06.2021 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung behandelt. Die gestellten Fragen wurden (bis auf eine, Nr. 2 - Kelleraußentreppe) vom Gremium abgelehnt. Die Beschlussvorlage vom 10.06.2021 hierzu wird in Anlage beigefügt (Anlage 2)

Mit Schreiben des Landratsames Starnberg vom 24.09.2021 wird die Gemeinde nun um erneute Stellungnahme zum Vorhaben gebeten, da aus Sicht des Landratsamtes der geplante Tiefgaragenaufzug keiner Befreiung bedarf und die Tiefgarage die Grundzüge der Planung nicht berühren und somit eine Befreiung erteilt werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Zufahrtsbereich des Garagenliftes gem. Bebauungsplan ein „zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher“ festgesetzt ist. Diese Festsetzung ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, Seitens der Verwaltung jedoch abgeraten wird.

Der Beschluss des Bauausschusses vom 21.06.2021 sollte daher aufrechterhalten werden.

Beschlussvorschlag

Der am 21.06.2021 gefasste Beschluss zum Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gemarkung Argelsried wird aufrechterhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Stellungnahme dem Landratsamt Starnberg zu übermitteln:
„Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist. Eine erforderliche Befreiung wird nicht befürwortet.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der geplante Tiefgaragenlift - wie in der Planung vorgesehen - nicht angefahren werden kann, da im Einfahrtsbereich gem. Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ ein zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher festgesetzt sind. Die Festsetzung Nr. 9.3 ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, die Seitens der Gemeinde jedoch nicht befürwortet wird.“

Beschluss

Der am 21.06.2021 gefasste Beschluss zum Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gemarkung Argelsried wird aufrechterhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Stellungnahme dem Landratsamt Starnberg zu übermitteln:
„Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist. Eine erforderliche Befreiung wird nicht befürwortet.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der geplante Tiefgaragenlift - wie in der Planung vorgesehen - nicht angefahren werden kann, da im Einfahrtsbereich gem. Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ ein zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher festgesetzt sind. Die Festsetzung Nr. 9.3 ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, die Seitens der Gemeinde jedoch nicht befürwortet wird.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2022 16:03 Uhr