St. Gilgen; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück liegt im Ortsteil von St. Gilgen (s. Lageplan).

Das Grundstück befindet sich nach § 35 BauGB planungsrechtlich im Außenbereich.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Lageplan planungsrechtlich hinsichtlich Lage 
    auf dem Baugrundstück, Größe oder/und Höhe zulässig?
2. Ist die geplante Art der Nutzung (Wohnnutzung) gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich
    zulässig?
3. Ist das geplante Maß der Nutzung von drei Vollgeschossen zulässig?
4. Ist die geplante offene Bauweise zulässig?


Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden. 

Ferner wird auf den Beschluss des Gemeinderates vom 15.05.2018 verwiesen, dass aufgrund bestehenden innerörtlichen Entwicklungspotentials für Wohnbauflächen die Gemeinde Gilching von Baurechtsausweisungen im Außenbereich absieht.

Finanzielle Auswirkungen:

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird nicht erteilt. 

Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird nicht erteilt. 

Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2022 16:03 Uhr